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Bundesgesetz über den Konsumkredit

Confederation · 221.214.1 · statute

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1 Konsumkreditvertrag
  2. Art. 2 Kreditgeberin
  3. Art. 3 Konsumentin oder Konsument
  4. Art. 4 Kreditvermittlerin
  5. Art. 5 Gesamtkosten des Kredits für die Konsumentin oder den Konsumenten
  6. Art. 6 Effektiver Jahreszins
  7. Art. 7 Ausschluss
  8. Art. 8 Einschränkung
  9. Art. 9 Barkredite
  10. Art. 10 Verträge zur Finanzierung des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen
  11. Art. 11 Leasingverträge
  12. Art. 12 Überziehungskredit auf laufendem Konto oder Kredit- und Kundenkartenkonto mit Kreditoption
  13. Art. 13 Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
  14. Art. 14 Höchstzinssatz
  15. Art. 15 Nichtigkeit
  16. Art. 16 Widerrufsrecht
  17. Art. 17 Vorzeitige Rückzahlung
  18. Art. 18 Verzug
  19. Art. 19 Einreden
  20. Art. 20 Zahlung und Sicherheit in Form von Wechseln
  21. Art. 21 Mangelhafte Erfüllung des Erwerbsvertrags
  22. Art. 22 Grundsatz
  23. Art. 23 Informationsstelle für Konsumkredit
  24. Art. 24 Datenzugang
  25. Art. 25 Meldepflicht
  26. Art. 26 Meldepflicht bei Leasing
  27. Art. 27 Meldepflicht bei Kredit- und Kundenkartenkonti
  28. Art. 27a Pflicht zur Prüfung der Kreditfähigkeit
  29. Art. 28 Prüfung der Kreditfähigkeit
  30. Art. 29 Prüfung der Kreditfähigkeit des Leasingnehmers
  31. Art. 30 Prüfung der Kreditfähigkeit bei Kredit- und Kundenkartenkonti
  32. Art. 31 Bedeutung der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten
  33. Art. 32 Sanktionen gegen Kreditgeberinnen
  34. Art. 32a Sanktionen gegen Schwarmkredit-Vermittlerinnen
  35. Art. 33 Zeitpunkt und Berechnungsmethode
  36. Art. 34 Massgebende Kosten
  37. Art. 35
  38. Art. 36 Grundsatz
  39. Art. 36a Aggressive Werbung
  40. Art. 36b Strafbestimmung
  41. Art. 37
  42. Art. 38 Verhältnis zum kantonalen Recht
  43. Art. 39 Bewilligungspflicht
  44. Art. 40 Bewilligungsvoraussetzungen
  45. Art. 41 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  46. Art. 42 Referendum und Inkrafttreten

46 provisions

Art. 37

Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf nicht zu Ungunsten der Konsumentin oder des Konsumenten abgewichen werden.

Art. 38 Verhältnis zum kantonalen Recht

Der Bund regelt die Konsumkreditverträge abschliessend.

Art. 39 Bewilligungspflicht

1 Die Kantone müssen die gewerbsmässige Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten einer Bewilligungspflicht unterstellen. 2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Kanton, in dem die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin ihren Sitz hat. Hat die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin ihren Sitz nicht in der Schweiz, so ist der Kanton für die Erteilung der Bewilligung zuständig, auf dessen Gebiet die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin hauptsächlich tätig zu werden gedenkt. Die von einem Kanton erteilte Bewilligung gilt für die ganze Schweiz. 3 Keine Bewilligung nach Absatz 2 ist erforderlich, wenn die gewerbsmässig tätige Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin: a. dem Bankengesetz vom 8. November 1934 untersteht; b. Konsumkredite zur Finanzierung des Erwerbs ihrer Waren oder der Beanspruchung ihrer Dienstleistungen gewährt oder vermittelt. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901). SR 952.0

Art. 40 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Gesuchsteller: a. Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bietet und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt; b. die allgemeinen kaufmännischen und fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind; c. über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügt. 2 Gesellschaften und juristischen Personen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn alle Mitglieder der Geschäftsleitung die in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen. 3 Der Bundesrat regelt in einer Verordnung das Nähere zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Absatz 2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4111; BBl 2014 3259 3279).

Art. 41 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang 2 geregelt.

Art. 42 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Jan. 2003 Art. 39 und 40: 1. Jan. 2004 BRB vom 6. Nov. 2002

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