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Verordnung über Schulversuche an der Volksschule

Zürich · 412.104 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. § 1 Anordnung
  2. § 2 Befristung
  3. § 3 Teilnahme
  4. § 4 Versuchsbestimmungen
  5. § 6 Aufgaben
  6. § 7 der Versuchsgemeinden
  7. § 8 d. Vereinbarung
  8. § 9 Begleitkommission
  9. § 10 b. Aufgaben
  10. § 11 Evaluation
  11. § 12 Schlussbericht
  12. § 13 Drittmittel
  13. § 14 Schulen
  14. § 15 Inkrafttreten

14 provisions

§ 1 Anordnung

1 Der Regierungsrat legt bei der Anordnung eines Schulversuchs insbesondere fest: a. die Abweichungen von der ordentlichen Gesetzgebung, b. die Befristung, c. den Anteil des Kantons an den Versuchskosten. 2 Der Bildungsrat nimmt zuhanden des Regierungsrates Stellung zu den Schulversuchen.

§ 2 Befristung

1 Ein Schulversuch dauert längstens sechs Jahre. 2 Der Regierungsrat kann Verlängerungen anordnen.

§ 3 Teilnahme

1 Wegen der Durchführung eines Schulversuchs werden keine Änderungen der Zuteilung von Schülerinnen oder Schülern zu einer Schule oder Klasse vorgenommen. 2 Die Versuchsgemeinden können auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.

§ 4 Versuchsbestimmungen

Die Bildungsdirektion legt die Versuchsbestimmungen fest. Versuchsleitung§ 5.2 Das Volksschulamt ernennt für die Dauer eines Schulversuchs eine Versuchsleitung. b. Allgemeine

§ 6 Aufgaben

1 Die Versuchsleitung ist für die Planung, Durchführung und Auswertung des Schulversuchs verantwortlich. 2 Sie erstattet der Begleitkommission jährlich Bericht über den Verlauf des Schulversuchs. 3 Sie kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Fachpersonen beiziehen. c. Auswahl

§ 7 der Versuchsgemeinden

1 Die Bildungsdirektion bestimmt auf Antrag der Versuchsleitung die Versuchsgemeinden und die Versuchseinheiten. 2 Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Schulversuch.

§ 8 d. Vereinbarung

Die Versuchsleitung schliesst mit den Versuchsgemeinden eine Vereinbarung ab. a. Ernennung 412.104 Verordnung über Schulversuche an der Volksschule

§ 9 Begleitkommission

1 Der Bildungsrat wählt für die Dauer eines Schulversuchs eine Begleitkommission. Er achtet auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Interessengruppen. 2 Ein Mitglied des Bildungsrates führt den Vorsitz. 3 Der Bildungsrat bestimmt die Geschäftsstelle.

§ 10 b. Aufgaben

Die Begleitkommission a. berät den Bildungsrat insbesondere in fachlicher Hinsicht, b. nimmt zuhanden des Bildungsrates Stellung zu den Berichten der Versuchsleitung, c. erstattet Bildungsrat und Bildungsdirektion regelmässig Bericht über den Verlauf des Schulversuchs.

§ 11 Evaluation

Die Schulversuche werden durch eine verwaltungsunabhängige Institution evaluiert.

§ 12 Schlussbericht

Die Versuchsleitung erstellt nach Abschluss des Schulversuchs einen Schlussbericht. Die Bildungsdirektion veröffentlicht dessen Ergebnisse.

§ 13 Drittmittel

1 Die finanzielle Unterstützung von Schulversuchen durch Dritte darf nicht mit Bedingungen verbunden werden. Dritte dürfen in der Schule nicht unangemessen für sich oder das von ihnen betriebene Geschäft werben. 2 Zuwendungen von Dritten, deren Produkte mit den Zielen der Volksschule nicht vereinbar sind, oder deren Namen von der Allgemeinheit mit solchen Produkten in Verbindung gebracht werden, sind unzulässig. Versuche an nichtstaatlichen

§ 14 Schulen

1 Der Kanton kann Versuche an nichtstaatlichen Schulen finanziell und fachlich unterstützen, sofern sie für das öffentliche Bildungswesen von Interesse sind. 2 Das Volksschulamt schliesst mit der Trägerschaft der nichtstaatlichen Schule eine Vereinbarung ab.2

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft. 1 OS 62, 245; Begründung siehe ABl 2007, 1329. 2 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 213; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012. a. Wahl und Organisation

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