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16 provisions
§ 1
Departement
1 Das Departement für Erziehung und Kultur (Departement) nimmt folgende Aufgaben wahr:
1. Aufsicht über das Berufsbildungswesen
2. Bildungssteuerung in Ergänzung zur Arbeit des Bundes
3. Regelung kantonaler Bildungsangebote
4. Entscheid über die Beteiligung des Kantons an Projekten der Berufsbildungsforschung und -planung
5. Entscheide über die Mitgliedschaft bei Institutionen der Weiterbildung
6. Anerkennung privater Bildungsanbieter
7. Unterstützung der Weiterbildung
8. Einsetzung von Prüfungs- und Promotionskommissionen
§ 2
Berufsbildungskommission
1 Die Berufsbildungskommission setzt sich aus neun bis elf Mitgliedern zusammen,
die unter anderem folgende Bereiche und Organisationen vertreten: *
1. * Ausbildungsbetriebe
2. * Sekundarstufe I
3. * Berufsfachschule
4. * höhere Berufsbildung
5. * Prüfungskommission Thurgau
6. * Industrie- und Handelskammer Thurgau
7. * Thurgauer Gewerbeverband
8. * Verband Thurgauer Landwirtschaft
2 Sie unterstützt das Departement in seinen strategischen Prozessen bezüglich beruflicher Grundbildung und höherer Berufsbildung. Sie kann Anträge an das Departement stellen. *
3 Sie fördert die berufliche Grundbildung und höhere Berufsbildung durch deren
Pflege, ständige Weiterentwicklung und Ausrichtung auf die Bedürfnisse des
Wirtschaftsraums Thurgau. *
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
412.211 BbO
4 Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Erfahrungsaustausch zwischen Ausbildungs- und Schulbetrieben
2. * Beobachtung von Bedürfnissen und Entwicklungen bezüglich Berufsberatung
und Berufsbildung
3. Beratung des Departementes betreffend Verbesserungs- und Innovationspotential sowie erkannten Herausforderungen
§ 3
Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
1 Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) organisiert und koordiniert
das Berufsbildungswesen. Ihm obliegen die Gesamtführung der Bildungszentren und
die Gesamtplanung.
2 Das Amt ist die Ansprechstelle des Bundes in Fragen der Berufsbildung und der
Berufsberatung. Es ist verantwortlich für die Umsetzung der eidgenössischen Vorgaben.
3 Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung:
1.1 Beratung Jugendlicher und Erwachsener in Fragen der Berufs- und
Studienwahl
1.2 Dokumentation über die Berufs- und Studienwelt in Informationszentren
2. Lehraufsicht:
2.1 Überwachung der Ausbildungsverhältnisse, insbesondere der Einhaltung der Jugendschutzvorschriften
2.2 Beratung und Unterstützung der an der beruflichen Bildung Beteiligten
2.3 * Sicherstellung der Qualifikationsverfahren in Zusammenarbeit mit der
Prüfungskommission Thurgau und den Berufsverbänden
2.4 Überwachung der Qualitätssicherungsmassnahmen in den Betrieben
und überbetrieblichen Kursen
3. Gesamtführung der Bildungszentren:
3.1 finanzielle, personelle und administrative Gesamtführung der Bildungszentren
3.2 Leitung der Rektorenkonferenz
3.3 Koordination der Planungen und strategischen Arbeiten im Berufsbildungsbereich
3.4 Koordination der Qualitätsentwicklung und -sicherung in den Bildungszentren
3.5 Zusammenarbeit mit dem Amt für Mittel- und Hochschulen und dem
Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg in Bildungsgängen, die
dem Berufsbildungsgesetz unterstellt sind
3.6 Zusammenarbeit mit ausserkantonalen und privaten Anbietern
BbO 412.211
4 Für kantonale Angebote der Berufsbildung und Berufsberatung kann das Amt mit
§ 4 Angebotsträgern Vereinbarungen abschliessen. *
Amt für Mittel- und Hochschulen
1 Das Amt für Mittel- und Hochschulen ist für die schulisch organisierte Grundbildung an der Handels- und Informatikmittelschule Frauenfeld zuständig.
2. Bildungszentren
§ 5
Aufgaben
1 Die Bildungszentren führen Bildungsangebote gemäss Art. 15 und Art. 16 Abs. 2
lit. b des Bundesgesetzes über die Berufsbildung1) und stellen Angebote für die
berufliche Weiterbildung bereit.
2 Das Bildungszentrum für Wirtschaft Weinfelden, das Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales Weinfelden und das Bildungszentrum für Technik Frauenfeld
führen höhere Fachschulen. *
3 Das Gewerbliche Bildungszentrum Weinfelden und das Bildungszentrum für Technik Frauenfeld führen Brückenangebote. *
4 Das Bildungszentrum für Bau und Mode Kreuzlingen führt das niederschwellige
Ausbildungsangebot und die niederschwellige Integrationsausbildung. *
5 Das Gewerbliche Bildungszentrum Weinfelden, das Bildungszentrum für Technik
Frauenfeld, das Bildungszentrum Arbon und das Bildungszentrum für Bau und Mode Kreuzlingen können die kantonalen Integrationskurse 1b und 2 führen. *
§ 6
Berufsfachschulkommissionen *
1 Die Berufsfachschulkommissionen beraten und beaufsichtigen die Bildungszentren. *
2 Sie erfüllen namentlich folgende Aufgaben:
1. * Kontrolle über die Umsetzung der eidgenössischen und kantonalen Erlasse,
insbesondere durch Unterrichtsbesuche und Überprüfung der Bildungsangebote
2. * Überprüfung der Umsetzung von Qualitätsvorgaben und Beratung über die
Qualitätsentwicklung und -sicherung
3. * Überprüfung des Schulklimas durch Teilnahme an Schulanlässen, insbesondere Konventen oder Fachausschüssen
4. * …
1) SR 412.10
412.211 BbO
5. * Beratung und Unterstützung des Rektors oder der Rektorin und des Chefs
oder der Chefin des Amtes in schulorganisatorischen, strategischen und fachbezogenen Belangen, wie:
5.1 * Erarbeitung strategischer Ziele im Zusammenhang mit den Bildungsangeboten
5.2 * Anstellung oder Entlassung von Hauptlehrpersonen sowie Rektoren
und Rektorinnen, Prorektoren und Prorektorinnen
5.3 * Standortbestimmung der Lehrpersonen (lohnwirksame Qualifikation)
5.4 * Vermittlung bei Konflikten
6.–10. * …
3 Das Departement kann den Berufsfachschulkommissionen weitere Aufgaben zuteilen. *
4 Der Lehrerkonvent ist mit beratender Stimme in der Kommission vertreten. Die
Anzahl Personen in der Vertretung wird von der Kommission bestimmt. Die Lehrervertretung hat in den Ausstand zu treten, wenn Belange von Lehrpersonen behandelt
§ 7 werden. *
Schulleitung
1 Der Schulleitung gehören neben dem Rektor oder der Rektorin in der Regel Prorektoren oder Prorektorinnen an.
2 Der Anstellungsumfang für die Leitungsfunktion muss in der Regel mindestens
50 % einer vollen Beschäftigung betragen.
§ 8
Rektor oder Rektorin
1 Der Rektor oder die Rektorin leitet unter Beizug der übrigen Mitglieder der Schulleitung das Bildungszentrum und vertritt es gegenüber Ausbildungsbetrieben,
Organisationen der Arbeitswelt, Behörden, Eltern und Öffentlichkeit.
2 Die Leitungsfunktion umfasst namentlich folgende Aufgaben:
1. * Erlass eines Führungskonzeptes unter Anhörung der Berufsfachschulkommission, das vom Departement zu genehmigen ist
2. Anstellung und Entlassung von Lehr- und Verwaltungspersonal
3. Fachlich-pädagogische Führung des Lehrbereichs
4. Qualitätsentwicklung und -sicherung
5. Organisation des Unterrichts
6. Regelung des Absenzenwesens
7. Leitung der Lehrerkonvente mit Stimmrecht
8. Leitung der Administration
9. Aufsicht über die Führung der Mensa und weiterer Nebenbetriebe
10. Förderung des Informationsflusses und des Netzwerkes insbesondere zu den
Ausbildungsbetrieben und den Organisationen der Arbeitswelt
BbO 412.211
3 In Schulen ohne Prorektoren und Prorektorinnen kann der Rektor oder die Rektorin
die Leitungsfunktion unter Zuzug von Lehrpersonen mit Führungsfunktionen wahrnehmen.
§ 9
Lehrerkonvent
1 Die Lehrpersonen bilden den Lehrerkonvent. Der Rektor oder die Rektorin regelt
die Organisation und die Teilnahme.
2 Dem Konvent obliegen folgende Aufgaben:
1. Austausch über Schulfragen von grundsätzlicher Bedeutung
2. Wahl der Lehrervertretung in Kommissionen und Konferenzen
3. * Vernehmlassung zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu Handen der
Berufsfachschulkommission, soweit sie die gesamte Schule betreffen
4. Vorschläge für Schulanlässe
§ 10
Lernende
1 Die Lernenden haben das Recht, der Schulleitung in Schulangelegenheiten Anfragen, Anregungen und Beanstandungen einzureichen.
2 Sie können eine Schülerorganisation bilden, deren Satzungen von der Schulleitung
zu genehmigen sind.
3 Lernende und ihre Schülerorganisationen werden bei Angelegenheiten, die sie
betreffen, durch die Schulleitung zur Stellungnahme eingeladen.
3. Koordination
§ 11
Präsidialkonferenz
1 Die Konferenz der Präsidenten und Präsidentinnen der Berufsfachschulkommissionen behandelt unter Zuzug des Chefs oder der Chefin des Amtes schulübergreifende
Themen aus ihrem Zuständigkeitsbereich und tauscht gegenseitig Informationen
aus. *
2 Sie organisiert sich selbst.
§ 12
Rektorenkonferenz
1 Die Rektoren und Rektorinnen bilden eine Konferenz unter der Leitung des Chefs
oder der Chefin des Amtes. Sie bearbeitet Fragen der Zusammenarbeit unter den Bildungszentren.
2 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
412.211 BbO
4. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
§ 13
Aufgabe des Amtes
1 Das Amt sorgt für ein bedarfsgerechtes regionales Angebot an Beratungs- und Informationsstellen.
§ 14
Grundangebot
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung umfasst:
1. Beratung und Unterstützung von Einzelpersonen (Jugendliche und Erwachsene) und Institutionen in Fragen der Bildung, der Berufs- und Studienwahl, der Weiterbildung und der Laufbahnplanung sowie der Validierung von
Lernleistungen
2. Informationen über das Bildungssystem und alle Bildungsbereiche sowie die
Bereitstellung von Informationsmitteln und Medien
3. Dienstleistungen im Rahmen des Case Management Berufsbildung
4. Führen des kantonalen Lehrstellennachweises
§ 15
Freiwilligkeit
1 Der Besuch der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist freiwillig. Die Beratung ist dem Wohl der nachsuchenden Person verpflichtet und vertraulich. Sie fördert die Eigenverantwortung.
§ 16
Kosten
1 Dienstleistungen, welche über das Grundangebot hinausgehen, wie Laufbahnberatung, Realisierung des Beratungsergebnisses, Potentialabklärungen, Kurse und Seminare für Erwachsene sind kostenpflichtig. *
2 Das Departement legt den Umfang des Grundangebots sowie den Tarif fest.
BbO 412.211
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 25.11.2014 01.01.2015 Erstfassung 48/2014
Erlasstitel 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 2 Abs. 1 22.10.2024 01.01.2025 geändert 43/2024
§ 2 Abs. 1, 1. 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 43/2024
§ 2 Abs. 1, 2. 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 43/2024
§ 2 Abs. 1, 3. 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 43/2024
§ 2 Abs. 1, 4. 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 43/2024
§ 2 Abs. 1, 5. 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 43/2024
§ 2 Abs. 1, 6. 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 43/2024
§ 2 Abs. 1, 7. 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 43/2024
§ 2 Abs. 1, 8. 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 43/2024
§ 2 Abs. 2 22.10.2024 01.01.2025 geändert 43/2024
§ 2 Abs. 3 22.10.2024 01.01.2025 geändert 43/2024
§ 2 Abs. 4, 2. 22.10.2024 01.01.2025 geändert 43/2024
§ 3 Abs. 3, 2.,
2.3
22.10.2024 01.01.2025 geändert 43/2024
§ 3 Abs. 4 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 51/2021
§ 5 Abs. 2 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 5 Abs. 3 08.08.2016 01.08.2016 geändert 32/2016
§ 5 Abs. 4 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 5 Abs. 4 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 5 Abs. 5 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 5 Abs. 5 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 6 05.12.2017 01.01.2018 Titel geändert 49/2017
§ 6 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 6 Abs. 2, 1. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 6 Abs. 2, 2. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 6 Abs. 2, 3. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 6 Abs. 2, 4. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017
§ 6 Abs. 2, 5. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 6 Abs. 2, 5.,
5.1
05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 6 Abs. 2, 5.,
5.2
05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 6 Abs. 2, 5.,
5.3
05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 6 Abs. 2, 5.,
5.4
05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 6 Abs. 2, 6. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017
§ 6 Abs. 2, 7. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017
§ 6 Abs. 2, 8. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017
§ 6 Abs. 2, 9. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017
§ 6 Abs. 2, 10. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017
§ 6 Abs. 3 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 6 Abs. 4 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
412.211 BbO
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 8 Abs. 2, 1. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 9 Abs. 2, 3. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 11 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 16 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017