Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bestehenden Verträge sind innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des neuen Rechts anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Vorschriften des neuen Rechts auf alle Verträge anwendbar.
Art. 7
Die Artikel 964d–964h finden erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr, das ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.
Art. 1
Der Bundesbeschluss vom 30. Juni 1972 über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen wird aufgehoben.
[AS 1972 1502; 1977 1269; 1982 1234; 1987 1189]
Art. 2–4
…
Die Änderungen können unter AS 1990 802 konsultiert werden.
Art. 5
1 Die Vorschriften über den Kündigungsschutz bei Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sind auf alle Miet- und Pachtverhältnisse anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gekündigt werden.
2 Wurde jedoch ein Miet- oder Pachtverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach gekündigt, so beginnen die Fristen für die Anfechtung der Kündigung und das Erstreckungsbegehren (Art. 273) mit dem Inkrafttreten des Gesetzes.
Art. 6
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Art. 1
…
Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden.
Art. 2
…
Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden.
Art. 3
…
Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden.
Art. 4
…
Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden.
Art. 5
…
Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden.
Art. 6
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
1. Artikel 159 und 463 des Obligationenrechts,
2. Artikel 130 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung,
3. Artikel 20 bis 26, 28, 29 und 69 Absätze 2 und 5 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914 über die Arbeit in den Fabriken,
4. Artikel 4, 8 Absätze 1, 2 und 5, 9 und 19 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit,
5. das Bundesgesetz vom 13. Juni 1941 über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden,
6. das Bundesgesetz vom 1. April 1949 über die Beschränkung der Kündigung von Anstellungsverhältnissen bei Militärdienst,
7. Artikel 96 und 97 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951,
8. Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung),
9. Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen,
10. Artikel 49 des Zivilschutzgesetzes,
11. Artikel 20 Absatz 2 und 59 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung,
12. Artikel 64 und 72 Absatz 2 Buchstabe a des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964.
[BS 8 281; AS 1959 858; 1964 965 Ziff. I-III, 1968 64; 1977 2249 Ziff. I 611; 1978 1836 Anhang Ziff. 4; 1982 196, 1676 Anhang Ziff. 1, 2184 Art. 114; 1990 1091; 1991 362 Ziff. II 412; 1992 288 Anhang Ziff. 37, 2350; 1995 511. AS 1995 1328 Anhang Ziff. 1]
SR 821.41
[BS 8 229; AS 1951 1231 Art. 14 Abs. 2; 1966 57 Art. 68. AS 1983 108 Art. 21 Ziff. 3]
[BS 2 776; AS 1966 57 Art. 69]
[AS 1949 II 1293]
[AS 1953 1073; 1954 1364 Art. 1; 1958 659; 1959 588; 1960 1279; 1962 203, 1144 Art. 14, 1412; 1967 722; 1968 92; 1974 763; 1975 1088; 1977 2249 Ziff. I, 921, 942, 931; 1979 2058; 1982 1676 Anhang Ziff. 6; 1988 640; 1989 504 Art. 33 Bst. c; 1991 362 Ziff. II 51; 857 Anhang Ziff. 25; 2611; 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5, 1986 Art. 36 Abs. 1; 1993 1410 Art. 92 Ziff. 4, 1571, 2080 Anhang Ziff. 11; 1994 28; 1995 1469 Art. 59 Ziff. 3, 1837, 3517 Ziff. I 2; 1996 2588 Anhang Ziff. 2, 2783; 1997 1187, 1190; 1998 1822. AS 1998 3033 Anhang Bst. c]
SR 834.1. Heute: BG über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG).
SR 221.215.311
[AS 1962 1089; 1964 487 Art. 22 Abs. 2 Bst. b; 1968 1025 Art. 35; 1969 310 Ziff. III; 1971 751; 1978 50, 570; 1985 1649; 1990 1882 Anhang Ziff. 7; 1992 288 Anhang Ziff. 22; 1993 2043 Anhang Ziff. 3; 1994 2626 Art. 71]
[AS 1965 321, 428; 1968 86; 1972 1681; 1975 1078 Ziff. III; 1977 2249 Ziff. I 331. AS 1979 1687 Art. 75]
Dieser Art. ist heute aufgehoben.
SR 822.11
Art. 7
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverträge (Einzelarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge) sind innert der Frist von einem Jahr seinen Vorschriften anzupassen; nach Ablauf dieser Frist sind seine Vorschriften auf alle Arbeitsverträge anwendbar.
2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Personalfürsorgeeinrichtungen haben bis spätestens zum 1. Januar 1977 ihre Statuten oder Reglemente unter Beachtung der für die Änderung geltenden Formvorschriften den Artikeln 331a, 331b und 331c anzupassen; ab 1. Januar 1977 sind diese Bestimmungen auf alle Personalfürsorgeeinrichtungen anwendbar.
1. Jan. 1972
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1972 1974; BBl 1976 I 1269).
Art. 8
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Art. 1
1 Auf die beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits bestehenden Agenturverträge finden die Artikel 418d Absatz 1, 418f Absatz 1, 418k Absatz 2, 418o, 418p, 418r und 418s sofort Anwendung.
2 Im übrigen sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bestehenden Agenturverträge innerhalb der Frist von zwei Jahren seinen Vorschriften anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist das neue Recht auch auf die früher abgeschlossenen Agenturverträge anwendbar.
3 Auf die beim Inkrafttreten des neuen Rechts bestehenden Agenturverträge von Agenten, die als solche bloss im Nebenberuf tätig sind, finden die Vorschriften dieses Abschnittes mangels gegenteiliger Abrede nach Ablauf von zwei Jahren ebenfalls Anwendung.
Art. 2
…
Die Änderungen können unter AS 1949 I 802 konsultiert werden.
Art. 3
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Art. 1
Die Vorschriften des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches finden auch Anwendung auf dieses Gesetz.
SR 210
Art. 2
1 Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, haben binnen einer Frist von fünf Jahren ihre Statuten den neuen Bestimmungen anzupassen.
2 Während dieser Frist unterstehen sie dem bisherigen Rechte, soweit ihre Statuten den neuen Bestimmungen widersprechen.
3 Kommen die Gesellschaften dieser Vorschrift nicht nach, so sind sie nach Ablauf der Frist durch den Handelsregisterführer von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären.
4 Für Versicherungs- und Kreditgenossenschaften kann der Bundesrat im einzelnen Fall die Anwendbarkeit des alten Rechts verlängern. Der Antrag hierzu muss vor Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden.
Art. 3
Haben Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Vermögensteile zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter sowie für Genossenschafter erkennbar gewidmet, so haben sie diese Fonds binnen fünf Jahren den Bestimmungen der Artikel 673 und 862 anzupassen.
Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.
Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.
Art. 4
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
Art. 5
1 Der Bundesrat ist berechtigt, wenn ausserordentliche wirtschaftliche Verhältnisse es erfordern, Bestimmungen zu erlassen, die den Bilanzpflichtigen Abweichungen von den in diesem Gesetz aufgestellten Bilanzierungsvorschriften gestatten. Ein solcher Beschluss des Bundesrates ist zu veröffentlichen.
2 Wenn bei der Aufstellung einer Bilanz ein solcher Bundesratsbeschluss zur Anwendung gekommen ist, ist dies in der Bilanz zu vermerken.
Art. 6
Gegenstandslos.
Art. 7
1 Durch Veränderungen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes in den Haftungsverhältnissen der Genossenschafter eintreten, werden die Rechte der im Zeitpunkte des Inkrafttretens vorhandenen Gläubiger nicht beeinträchtigt.
2 Genossenschaften, deren Mitglieder lediglich kraft der Vorschrift des Artikels 689 des bisherigen Obligationenrechts persönlich für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften, stehen während fünf Jahren unter den Bestimmungen des bisherigen Rechts.
3 Während dieser Frist können Beschlüsse über ganze oder teilweise Ausschliessung der persönlichen Haftung oder über ausdrückliche Feststellung der Haftung in der Generalversammlung mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefasst werden. Die Vorschrift des Artikels 889 Absatz 2 über den Austritt findet keine Anwendung.
AS 27 317
Art. 8
1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Firmen, die dessen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen während zwei Jahren von diesem Zeitpunkte an unverändert fortbestehen.
2 Bei irgendwelcher Änderung vor Ablauf dieser Frist sind sie jedoch mit gegenwärtigem Gesetze in Einklang zu bringen.
Art. 9
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Namenpapiere ausgestellten Sparkassen- und Depositenhefte, Spareinlage- und Depositenscheine unterstehen den Vorschriften von Artikel 977 über Kraftloserklärung von Schuldurkunden auch dann, wenn der Schuldner in der Urkunde sich nicht ausdrücklich vorbehalten hat, ohne Vorweisung der Schuldurkunde und ohne Kraftloserklärung zu leisten.
Art. 10
Aktien, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben worden sind, können:
1. einen Nennwert unter 100 Franken beibehalten;
2. innerhalb dreier Jahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bei einer Herabsetzung des Grundkapitals auf einen Nennwert unter 100 Franken gebracht werden.
Art. 11
1 Auf den Inhaber lautende Aktien und Interimsscheine, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben worden sind, unterstehen den Bestimmungen der Artikel 683 und 688 Absätze 1 und 3 nicht.
2 Das Rechtsverhältnis der Zeichner und Erwerber dieser Aktien richtet sich nach dem bisherigen Rechte.
Art. 12
Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte Wechsel und Checks unterstehen in allen Beziehungen dem bisherigen Rechte.
Art. 13
Für Fälle, auf die die Bestimmungen der Verordnung vom 20. Februar 1918 betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen und der ergänzenden Bundesratsbeschlüsse angewendet worden sind, gelten diese Vorschriften auch fernerhin.
[AS 34 231; 35 297; 36 623 893]
[AS 51 673; 53 454; 57 1514; 58 934; 62 1088; 63 1342]
Art. 14
Aufgehoben durch Ziff. I Bst. c des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, mit Wirkung seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1776; BBl 1983 I 263).
Art. 15
…
Die Änderungen können unter AS 53 185 konsultiert werden.
Art. 16
Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 1934 bleiben vorbehalten.
SR 952.0
Art. 17
…
Die Änderungen können unter AS 53 185 konsultiert werden.
Art. 18
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit im Widerspruch stehenden zivilrechtlichen Bestimmungen des Bundes, insbesondere die dritte Abteilung des Obligationenrechts, betitelt: «Die Handelsgesellschaften, Wertpapiere und Geschäftsfirmen» (BG vom 14. Juni 1881 über das Obligationenrecht, Art. 552–715 und 720–880), aufgehoben.
[AS 5 635, 11 490; BS 2 784 Art. 103 Abs. 1. BS 2 3 SchlT Art. 60 Abs. 2]
Art. 19
1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1937 in Kraft.
2 Ausgenommen ist der Abschnitt über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (Art. 1157–1182), dessen Inkrafttreten der Bundesrat festsetzen wird.
3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Dieser Abschnitt ist in der Fassung des BG vom 1. April 1949 in Kraft gesetzt worden. Für den Text in der ursprünglichen Fassung siehe AS 53 185.
Art. 1
Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches gilt für dieses Gesetz.
SR 210
Art. 2
1 Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innert fünf Jahren ihre Statuten den neuen Bestimmungen anpassen.
2 Gesellschaften die ihre Statuten trotz öffentlicher Aufforderung durch mehrfache Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in den kantonalen Amtsblättern nicht innert fünf Jahren den Bestimmungen über das Mindestkapital, die Mindesteinlage und die Partizipations- und Genussscheine anpassen, werden auf Antrag des Handelsregisterführers vom Richter aufgelöst. Der Richter kann eine Nachfrist von höchstens sechs Monaten ansetzen. Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1985 gegründet wurden, sind von der Anpassung ihrer Statutenbestimmung über das Mindestkapital ausgenommen. Gesellschaften, deren Partizipationskapital am 1. Januar 1985 das Doppelte des Aktienkapitals überstieg, sind von dessen Anpassung an die gesetzliche Begrenzung ausgenommen.
3 Andere statutarische Bestimmungen, die mit dem neuen Recht unvereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch fünf Jahre, in Kraft.
Art. 3
1 Die Artikel 656a, 656b Absätze 2 und 3, 656c und 656d sowie 656g gelten für bestehende Gesellschaften mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, auch wenn ihnen die Statuten oder Ausgabebedingungen widersprechen. Sie gelten für Titel, die als Partizipationsscheine oder Genussscheine bezeichnet sind, einen Nennwert haben und in den Passiven der Bilanz ausgewiesen sind.
2 Die Gesellschaften müssen für die in Absatz 1 genannten Titel innert fünf Jahren die Ausgabebedingungen in den Statuten niederlegen und Artikel 656f anpassen, die erforderlichen Eintragungen in das Handelsregister veranlassen und die Titel, die sich im Umlauf befinden und nicht als Partizipationsscheine bezeichnet sind, mit dieser Bezeichnung versehen.
3 Für andere als in Absatz 1 genannte Titel gelten die neuen Vorschriften über die Genussscheine, auch wenn sie als Partizipationsscheine bezeichnet sind. Innert fünf Jahren müssen sie nach dem neuen Recht bezeichnet werden und dürfen keinen Nennwert mehr angeben. Die Statuten sind entsprechend abzuändern. Vorbehalten bleibt die Umwandlung in Partizipationsscheine.
Art. 4
In Ergänzung zu Artikel 685d Absatz 1 kann die Gesellschaft, aufgrund statutarischer Bestimmung, Personen als Erwerber börsenkotierter Namenaktien ablehnen, soweit und solange deren Anerkennung die Gesellschaft daran hindern könnte, durch Bundesgesetze geforderte Nachweise über die Zusammensetzung des Kreises der Aktionäre zu erbringen.