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Bundesbeschluss betreffend das Schweizerische Rote Kreuz

Confederation · 513.51 · decree

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

1 Das Schweizerische Rote Kreuz ist als einzige nationale Rotkreuzgesellschaft auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft anerkannt und als solche verpflichtet, im Kriegsfall den Sanitätsdienst der Armee zu unterstützen. 2 Die Bestimmungen der Genfer Abkommen betreffend den Schutz der Kriegsopfer, die sich auf die nationalen Rotkreuzgesellschaften beziehen, sind auf das Schweizerische Rote Kreuz anwendbar. 3 Die Statuten des Schweizerischen Roten Kreuzes unterliegen der Genehmigung des Bundesrates. SR 0.518

Art. 2

1 Die wichtigsten Aufgaben des Schweizerischen Roten Kreuzes sind: die freiwillige Sanitätshilfe, der Blutspendedienst für zivile und militärische Zwecke und die Förderung der Krankenpflege. 2 Weitere humanitäre Aufgaben des Schweizerischen Roten Kreuzes können sich aus den Bestimmungen der Genfer Abkommen und aus Beschlüssen der internationalen Rotkreuzkonferenzen sowie aus der Übertragung durch den Bund ergeben. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4557).

Art. 3

1 Der Bund trägt der Sonderstellung des Schweizerischen Roten Kreuzes als nationaler Rotkreuzgesellschaft durch Gewährung von Beiträgen und besonderen Erleichterungen Rechnung. 2 Der Bund richtet dem Schweizerischen Roten Kreuz jährlich einen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 2 umschriebenen Aufgaben aus. 3 Die Höhe dieses Beitrages wird im Voranschlag festgesetzt. 4 Die Erleichterungen, die dem Schweizerischen Roten Kreuz gewährt werden können, beziehen sich insbesondere auf die ganze oder teilweise Befreiung von Taxen, Gebühren und Steuern, soweit dies die gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4557). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4557).

Art. 4

1 Dieser Beschluss ersetzt den Bundesbeschluss vom 25. Juni 1903 betreffend die freiwillige Sanitätshilfe zu Kriegszwecken und den Bundesratsbeschluss vom 9. Januar 1942 betreffend das Schweizerische Rote Kreuz. 2 Der Bundesrat wird beauftragt, die Bekanntmachung dieses Beschlusses gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veranlassen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen. Datum des Inkrafttretens: 23. Oktober 1951 [BS 5 152] In der AS nicht veröffentlicht. [BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3. SR 161.1 Art. 89 Bst. b] BRB vom 10. Okt. 1951

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