Law

Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Baukommission

Valais · 705.102 · other

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 014599251f55d3cec33be1b85c0be9bfbac2d17b9988045249227d95a705c479

Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Sitzungen und Zeitaufwand 1 Die Entschädigungen der Mitglieder der kantonalen Baukommission, welche nicht in der kantonalen Verwaltung tätig sind, für die Sitzungen und den übrigen Zeitaufwand (Studien, Vorbereitungsarbeiten, usw.) werden wie folgt festgelegt: a) pro Tag Fr. 600 b) pro Halbtag Fr. 300 c) pro Stunde Fr. 70 2 Zusätzlich zu den erwähnten Entschädigungen erhalten der Präsident und die Vizepräsidenten der kantonalen Baukommission eine jährliche Pauschalentschädigung von 4'000 Franken beziehungsweise von 2'000 Franken.

Art. 2

Spesen 1 Die Spesen (Reisespesen, Verpflegung, Übernachtung) werden entsprechend dem Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008 festgelegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 705.102

Art. 3

Übrige Kosten 1 Die übrigen Kosten (Porto, Telefonspesen, Kopien usw.) werden nach dem effektiven Aufwand entschädigt.

Art. 4

Zahlung 1 Die Bezahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund von Quartalsabrechnungen, welche durch die Betroffenen gemäss Anweisungen der zuständigen Dienststelle erstellt sowie vom Präsidenten und dem Chef der zuständigen Dienststelle unterzeichnet werden.

Art. 5

Veröffentlichung und Inkrafttreten 1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht; er tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 705.102 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 14.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 47/2012 705.102 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.11.2012 01.01.2013 Erstfassung BO/Abl. 47/2012

← Find another law