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5 provisions
Art. 1
Sitzungen und Zeitaufwand
1 Die Entschädigungen der Mitglieder der kantonalen Baukommission, welche nicht in der kantonalen Verwaltung tätig sind, für die Sitzungen und den
übrigen Zeitaufwand (Studien, Vorbereitungsarbeiten, usw.) werden wie folgt
festgelegt:
a) pro Tag Fr. 600
b) pro Halbtag Fr. 300
c) pro Stunde Fr. 70
2 Zusätzlich zu den erwähnten Entschädigungen erhalten der Präsident und
die Vizepräsidenten der kantonalen Baukommission eine jährliche Pauschalentschädigung von 4'000 Franken beziehungsweise von 2'000 Franken.
Art. 2
Spesen
1 Die Spesen (Reisespesen, Verpflegung, Übernachtung) werden entsprechend dem Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni
2008 festgelegt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
705.102
Art. 3
Übrige Kosten
1 Die übrigen Kosten (Porto, Telefonspesen, Kopien usw.) werden nach dem
effektiven Aufwand entschädigt.
Art. 4
Zahlung
1 Die Bezahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund von Quartalsabrechnungen, welche durch die Betroffenen gemäss Anweisungen der zuständigen Dienststelle erstellt sowie vom Präsidenten und dem Chef der zuständigen Dienststelle unterzeichnet werden.
Art. 5
Veröffentlichung und Inkrafttreten
1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht; er tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
705.102
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 47/2012
705.102
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 14.11.2012 01.01.2013 Erstfassung BO/Abl. 47/2012