Art. 1 Rechtsstellung
1 Die Planungs- und Baukommission (Kommission) ist eine ständige Fachkommission mit beratender Funktion in gestalterischen, baulichen und planerischen Fragen.
Oberägeri · 1.6-2 · communal act
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1 Die Planungs- und Baukommission (Kommission) ist eine ständige Fachkommission mit beratender Funktion in gestalterischen, baulichen und planerischen Fragen.
1 Der Kommission kommen folgende Aufgaben zu: a) Beratung des Gemeinderats und anderer gemeindlichen Behörden in gestalterischen, baulichen und planerischen Fragen, insbesondere a) im Zusammenhang mit Baugesuchen; b) bei Anträgen zu Ausnahmebewilligungen; c) bei gemeindeeigenen Bauvorhaben; b) Ausarbeiten von gesetzlich und politisch begründeten Stellungnahmen zu a) Ausnahmebewilligungsgesuchen zuhanden des Gemeinderat; b) kantonalen Vernehmlassungen; c) Stellungnahme zu Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone zuhanden des Amts für Raum und Verkehr; d) Weitere Aufgaben des Themenbereichs gemäss separatem Auftrag des Gemeinderats.
1 Die Kommission besteht aus: a) drei bis fünf stimmberechtigten Mitgliedern und b) einem Sekretariat ohne Stimmrecht.
1 Der Gemeinderat Ressort Bau oder dessen / deren Stellvertretung ist eines der stimmberechtigten Mitglieder. 2 Er / Sie übernimmt das Präsidium.
1 Weitere Mitglieder bilden sich nach Parteistärke und Fachkompetenz. 2 Die Parteien melden Wahlvorschläge. 3 Der Gesamtgemeinderat wählt sie unter Berücksichtigung des Fachkompetenzprofils. 4 Die Wahl findet zu Beginn jeder Gemeinderatslegislatur statt. 5 Bei einer Demission findet eine Ersatzwahl statt.
1 Der Gemeinderat bestimmt das Sekretariat. 2 Er wählt dafür in der Regel eine angestellte Person der Gemeindeverwaltung.
1 Die ordentliche Sitzung findet in der Regel einmal monatlich statt. 2 Bei fehlenden Traktanden kann das Präsidium die Sitzung ausfallen lassen. 3 Auf Antrag des Präsidiums oder von mindestens zwei Mitgliedern kann eine ausserordentliche Sitzung mit siebentägigem Vorlauf einberufen werden.
1 Es gilt die Teilnahmepflicht für jedes Mitglied. 2 Die Nichtteilnahme ist nur aus wichtigem Grund gestattet. Sie wird inklusive Grundes im Protokoll vermerkt.
1 Die Einladung zur Sitzung mit den Traktanden ist mindestens fünf Tage im Voraus durch das Sekretariat im Sitzungsdienst aufzuschalten. Über die Behandlung verspätet aufgeschalteter Traktanden entscheidet die Kommission an der Sitzung. 2 Die Prüfberichte und Akten sind in der Regel zeitgleich aufzuschalten. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium nach Rücksprache mit dem Sekretariat. 3 Folgende Traktanden sind an jeder Sitzung zu behandeln: a) Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung; b) neue Geschäfte innerhalb der Bauzone; c) neue Geschäfte ausserhalb der Bauzone; d) überarbeitete Geschäfte; e) Handbuch zur Bauordnung; f) Regierungsrats-, Verwaltungsgerichts- und Bundesgerichtsbeschlüsse. 4 Vor der Sitzung können Anträge und andere Wortmeldungen durch die Mitglieder im Sitzungsdienst angemeldet werden.
1 Das Präsidium hat den Vorsitz und führt durch die Sitzung.
1 Das Sekretariat hat beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen. 2 Es stellt die Geschäfte vor und macht auf gesetzliche Bestimmungen aufmerksam. 3 Das Sekretariat nimmt die Post entgegen und informiert die Kommissionsmitglieder.
1 Das Sekretariat führt das Sitzungsprotokoll. 2 Es hält die Corporate-Identity-Vorschriften der Gemeindeverwaltung ein. Überdies entscheidet es selbst über die Art der Führung. 3 Das Sekretariat weist persönliche Voten und Anträge nur auf Verlangen des betreffenden Mitglieds aus. 4 Das Protokoll ist innert Wochenfrist abzuschliessen und den Mitgliedern zuzustellen. 5 Es wird an der folgenden Sitzung genehmigt, abgelehnt oder ergänzt. 6 Das Sekretariat traktandiert das Protokoll in den Kenntnisnahmen an der nächstmöglichen Gemeinderatssitzung.
1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Enthaltungen sind unmöglich. 3 Die Kommission beschliesst grundsätzlich im einfachen Mehr. 4 Um auf einen gefassten Beschluss zurückzukommen, bedarf es dem Mehr der Anwesenden plus einer Stimme. 5 Bei Stimmgleichheit sticht die Stimme des Präsidiums, bei dessen Abwesenheit die der Stellvertretung.
1 Die Ausstandspflicht richtet sich nach § 10 Gemeindegesetz. 2 Das vom Ausstand betroffene Mitglied hat den Sitzungsraum vor Behandlung des Geschäfts zu verlassen. Im Protokoll ist ein entsprechender Vermerk samt Ausstandsgrund festzuhalten.
1 Das Amtsgeheimnis richtet sich nach § 13 Gemeindegesetz. 2 Die Kommissionsprotokolle sind nicht öffentlich und dürfen nur von den Kommissionsmitgliedern und dem Gemeinderat eingesehen oder bei Beschwerdefällen zur Dokumentation an die Beschwerdeinstanzen weitergegeben werden. 3 Es besteht keine Geheimhaltungspflicht gegenüber der Abteilung Bau und Sicherheit. 4 Es gilt das Kollegialitätsprinzip. 5 Betroffene dürfen mit Einverständnis des Präsidiums an Sitzungen eingeladen werden. 6 Werden Baugesuche zur Überarbeitung zurückgewiesen oder Ergänzungen einverlangt, werden die Gesuchstellenden samt Protokollauszug schriftlich orientiert. 7 Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, nach Demission sämtliche archivwürdigen Akten dem Sekretariat zu retournieren und die restlichen der physischen Aktenvernichtung zuzuführen resp. die elektronischen Akten unwiderruflich auf privaten Datenträgern zu löschen.
1 Die Kommissionsmitglieder haben das Recht, sich jederzeit bei der Abteilung Bau und Sicherheit über den Stand der Geschäfte im Bewilligungsprozess zu informieren.
1 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Kommission und deren Mitglieder aus. 2 Er wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. 3 Dem Gemeinderat stehen insbesondere folgende Disziplinarmassnahmen zur Verfügung: Verwarnung, Verweis, vorsorgliche bis sofortige, endgültige Suspendierung.
1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Entschädigungsreglement (SRS 1.6-1) und der Verordnung zum Entschädigungsreglement (SRS 1.6-1.1). 2 Unter besondere Aufträge im Sinne von Art. 2 Verordnung zum Entschädigungsreglement fallen insbesondere Sitzungen mit Unterkommissionen oder externen Fachpersonen. 3 Jedes Kommissionsmitglied führt über die aufgewendeten Stunden und den Zweck Buch (Stundenbeleg). 4 Das Präsidium und das Sekretariat visieren den Stundenbeleg und übermitteln ihn bis zum 30. November dem Personaldienst.