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Ordnung über das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen

Basel-Stadt · BeE 970.120 · communal act

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Contents: 13 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 Kommunikationsnetz: Ordnung BeE 970.120
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13

13 provisions

§ 1

Zweck und Finanzierung 1 Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes und zur Vermittlung eines guten Fernseh- und Radioempfanges erstellt die Gemeinde Bettingen ein Verteilernetz, welches an das K-Netz der Gemeinde Riehen angeschlossen wird. 2 Über das K-Netz wird eine eigene Betriebs- und Vermögensrechnung geführt. Die Erstellungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten sind durch die Anschlussbeiträge und Benützungsgebühren zu decken.

§ 2

Umfang des K-Netzes 1 Die Anlage umfasst – Anteil am K-Netz der Gemeinde Riehen – Verteilernetz, welches wenn möglich in die Allmend verlegt wird – Hauszuleitungen bis und mit Hausanschlussdose beim Eintritt des Kabels in das Gebäude – Verstärkeranlagen – Verbindungsleitung bis HUB-Riehen inkl. Verteilung im HUB.

§ 3

Bau, Betrieb und Verwaltung 1 Bau, Betrieb, Unterhalt und Verwaltung des der Gemeinde gehörenden K-Netzes ist Sache der Gemeinde. 2 Der Gemeinderat entscheidet entsprechend den Ausbaugrundlagen über die Ausbaufolge und die Linienführung des Verteilernetzes. Er vergibt die Erstellungsaufträge.

§ 4

Anschlussbegehren 1 Wer einen Hausanschluss an das Verteilernetz begehrt, hat bei der Gemeinde ein Gesuch einzureichen. Dieses Gesuch ist von der Liegenschaftseigentümerin oder vom Liegenschaftseigentümer oder dem für die Stockwerkeigentümergemeinschaft vertretungsberechtigten Organ zu stellen.

§ 5

Hauszuleitung, Hausinstallation 1 Hauszuleitungen bis und mit Hausanschlussdose oder Verstärker übernimmt die Gemeinde, sofern das Haus nicht weiter als 5 m (Baulinienabstand) von der Allmendgrenze entfernt ist. Wird diese Distanz überschritten, gehen die Mehrkosten der Hauszuleitung zu Lasten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. 2 Das Erstellen der Verteilleitungen ab Hausanschlussdose oder Verstärker innerhalb des Gebäudes ist Sache der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Der Gemeinderat schreibt die technischen Voraussetzungen für die Hausinstallationen in der Anschlussbewilligung verbindlich vor. 1) BeE 111.100.

§ 6 Kommunikationsnetz: Ordnung BeE 970.120

Durchleitungsrechte 1 Alle Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer erteilen grundsätzlich folgende Rechte unentgeltlich: – Kabel-Durchleitungsrecht für öffentliche Fernsehkabelanlagen – Recht zur Aufstellung von Verstärkereinheiten – Kabel-Durchleitungsrecht für den Anschluss von Drittliegenschaften, sofern ein solcher Anschluss zweckmässigerweise über das Grundstück der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers auszuführen ist.

§ 7

Zutrittsrecht 1 Den Beauftragten der Gemeinde und den von ihr ermächtigten Installateurinnen und Installateuren ist Zutritt zu den Räumen, in denen Verteiler- oder Verstärkeranlagen installiert sind, zu gewähren, damit das Aufsichts- und Kontrollrecht ausgeübt und die erforderlichen Reparaturarbeiten vorgenommen werden können.

§ 8

Anschlussbeiträge 1 Zur Deckung der durch die Erstellung des K-Netzes entstehenden Kosten wird von den anschliessen - den Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern ein einmaliger Grundbetrag pro Liegenschaft erhoben. 2 Diese Beiträge werden mit dem Anschluss des Gebäudes an das Verteilernetz fällig.

§ 9

Benützungsgebühren 1 Zur Deckung der jährlich anfallenden Kosten für Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Amortisation des K-Netzes wird von jeder Abonnentin und jedem Abonnenten eine monatliche Benützungsgebühr erhoben.

§ 10

Festsetzung und Überprüfung der Gebühren 1 Der Gemeinderat erlässt ein Reglement, in dem die Höhe des einmaligen Grundbeitrages, der einma - ligen Anschlussgebühr und der Benützungsgebühren festgelegt werden.

§ 11

Aufhebung 1 Bei Aufhebung des Anschlusses durch die Abonnentin oder den Abonnenten können weder Beiträge noch Gebühren rückgefordert werden.

§ 12

Sonderfälle 1 Für besondere Objekte kann der Gemeinderat die festgesetzten Beiträge und Gebühren reduzieren.

§ 13

Kontrollrecht 1 Den mit der Gebührenkontrolle beauftragten Gemeindeorganen ist Zutritt zu den mit Anschlussdosen versehenen Räumen zu gewähren. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des gesamten K-Netzes wirksam. 2) Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Gemeinschafts-Antennen- Anlage (GAA) für Fernsehen und Radio der Gemeinde Bettingen vom 4. August 1976 aufgehoben. 2) Wirksam seit 1. 10. 2002. Kommunikationsnetz: Ordnung BeE 970.120 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.04.2002 01.10.2002 Erlass Erstfassung KB 23.05.2002 Kommunikationsnetz: Ordnung BeE 970.120 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.04.2002 01.10.2002 Erstfassung KB 23.05.2002

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