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18 provisions
Art. 1 vom 3. Juni 1971 (Stand 13. Juli 1972)
Name, rechtliche Natur und Sitz
*
Unter dem Namen «Interkantonale Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel» (Interkantonale Vereinigung) bilden die schweizerischen Kantone eine interkantonale Körperschaft des öffentlichen Rechts mit selbständiger Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
Art. 2
Zweck
1 Die Interkantonale Vereinigung bezweckt, die Kontrolle der in der Human- und Veterinärmedizin verwendeten Heilmittel zu vereinfachen, zu erleichtern und zu vereinheitlichen. Sie betreibt zu diesem Zweck die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (Interkantonale Kontrollstelle, IKS).
2 Die Kontrolle der Heilmittel umfasst:
a. die Untersuchung, Begutachtung und Registrierung der pharmazeutischen Spezialitäten und der ihnen gleichgestellten Arzneimittel sowie der für den Publikumsgebrauch bestimmten Heilvorrichtungen, nötigenfalls auch der für die Verabreichung eines Arzneimittels gebrauchten Hilfsmittel (z. B. Transfusionsbestecke);
b. die Kontrolle der Betriebe und Unternehmen, die sich mit der Herstellung von oder
dem Grosshandel mit Arzneimitteln befassen.
3 Vorbehalten bleiben allfällige Kontrollen nach Bundesrecht.
4 Für die Untersuchung und Herstellung der kontrollpflichtigen Arzneimittel gelten
grundsätzlich die Bestimmungen der schweizerischen Pharmakopöe. Es können zusätzliche Anforderungen für die spezifischen Belange der Heilmittelkontrolle gestellt werden.
* G XVIII 178. Die Konferenz der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel beschloss
am 3. Juni 1971 den Text dieser Vereinbarung. Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschloss am 9. Mai
1972 den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung (G XVIII 177). Das Dekret wurde am 13. Mai 1972
im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1972 693). Die Referendumsfrist lief am 12. Juli 1972 unbenützt ab
(K 1972 1077). Der Bundesrat genehmigte die Interkantonale Vereinbarung am 23. Dezember 1971.
2 Nr. 832
Art. 3
Herstellungs- und Grosshandelsbewilligung, Vertriebsbewilligung
1 Die Kantone unterstellen die Herstellung von Arzneimitteln und den Grosshandel mit
solchen der Bewilligungspflicht.
2 Die Kantone lassen die in ihrem Gebiet tätigen Betriebe und Unternehmen durch entsprechend ausgebildete Inspektoren prüfen. Sie erteilen die Bewilligung erst, wenn auf
Grund des Inspektionsberichtes feststeht, dass der Betrieb oder das Unternehmen den
Anforderungen genügt, die in den Richtlinien der Interkantonalen Kontrollstelle für die
Herstellung von Arzneimitteln und den Grosshandel mit solchen gestellt werden.
3 Die Kantone prüfen periodisch durch Inspektionen nach, ob der Betrieb oder das Unternehmen die Voraussetzungen der Bewilligung noch erfüllt.
4 Sie teilen der Interkantonalen Kontrollstelle die Erteilung, Änderung, Verweigerung
oder den Rückzug einer Bewilligung mit.
5 Die Kantone unterstellen den Vertrieb von Heilmitteln gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a der
Bewilligungspflicht. Sie gestatten den Vertrieb eines bestimmten Heilmittels nur, wenn
dieses von der Interkantonalen Kontrollstelle begutachtet und registriert wurde. Das
Bewilligungsverfahren ist so einfach als möglich zu gestalten und für die Bewilligung
lediglich eine Kanzleigebühr zu erheben.
Art. 4
Mitgliedschaft
Mitglieder der Interkantonalen Vereinigung sind die schweizerischen Kantone, welche
den Beitritt erklären.
Art. 5
Austritt
Der Austritt kann jederzeit auf das Ende des der Kündigung folgenden Kalenderjahres
erklärt werden.
Art. 6
Organe
Die Organe der Interkantonalen Vereinigung sind:
a. die Konferenz;
b. der Vorstand;
c. der Direktor;
d. die Rechnungsrevisoren;
e. die Rekurskommission.
Nr. 832 3
Art. 7 Konferenz
Einberufung und Stimmrecht
1 Die Kantone delegieren Vertreter, welche sich in der Regel jedes Jahr zweimal zur
Konferenz versammeln.
2 Die Konferenz wird vom Präsidenten des Vorstandes einberufen und geleitet. Sechs
Kantone können eine ausserordentliche Konferenz verlangen.
3 Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten
ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmenden. Jeder Kanton hat eine
Stimme; der Präsident hat den Stichentscheid.
Art. 8
Zuständigkeit
In die Zuständigkeit der Konferenz fallen:
a. die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Rechnungsrevisoren und der Rekurskommission;
b. der Erlass der Reglemente und Tarife, die Genehmigung der Richtlinien der Interkantonalen Kontrollstelle für die Begutachtung und Verkaufsabgrenzung der Heilmittel sowie für die Herstellung von Arzneimitteln und den Grosshandel mit solchen;
c. die Aufstellung des Voranschlages, die Genehmigung der Rechnung und des Jahresberichtes;
d. die Genehmigung wichtiger Verträge;
e. die Schaffung von Fachkommissionen.
Art. 9 Vorstand
Zusammensetzung und Amtsdauer
1 Der Vorstand besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Er bezeichnet zwei Vizepräsidenten und den Sekretär, der nicht Mitglied des Vorstandes zu sein braucht.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
Art. 10
Zuständigkeit
Der Vorstand ist Aufsichtsbehörde über die Interkantonale Kontrollstelle. Er ist insbesondere zuständig für:
a. die Vorbereitung der Geschäfte der Konferenz;
4 Nr. 832
b. die Wahl des Direktors, der Mitglieder der Begutachtungskollegien und Fachkommissionen sowie die Errichtung und Besetzung der Stellen der Interkantonalen Kontrollstelle;
c. die Erledigung von Beschwerden gegen die Interkantonale Kontrollstelle, soweit dafür nicht die Rekurskommission zuständig ist.
Art. 11
Direktor
1 Der Direktor leitet die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel und besorgt ihre Geschäfte. Er vertritt die Interkantonale Vereinigung, soweit nicht die Konferenz oder der
Vorstand zuständig ist.
2 Er nimmt an der Konferenz und den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme
und dem Recht auf Antragstellung teil.
Art. 12 Interkantonale Kontrollstelle
Aufbau
Die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel hat ihren Sitz in Bern. Sie besteht aus
der Verwaltung, dem Laboratorium und den Begutachtungskollegien.
Art. 13
Aufgaben
1 Die Interkantonale Kontrollstelle untersucht, begutachtet und registriert die bewilligungspflichtigen Heilmittel. Die Untersuchung und Begutachtung können periodisch
wiederholt werden.
2 Sie teilt den Kantonen den Befund mit und beantragt die zu bewilligende Verkaufsart
oder die Abweisung des Heilmittels. Die Begutachtung bezieht sich auf Zusammensetzung, Art der Reklame und Preis.
3 Sie koordiniert gesamtschweizerisch unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Praxis in den Kantonen die Belange der Herstellungskontrolle gemäss den Erlassen der
Konferenz; zu diesem Zweck kann sie verlangen, dass eine Inspektion des Betriebes
oder Unternehmens durchgeführt wird, wobei ihr die Möglichkeit einzuräumen ist, bei
der Durchführung vertreten zu sein sowie ihr nötig erscheinende Massnahmen vorzuschlagen.
4 Sie führt im Namen von Kantonen, die es verlangen, und auf deren Rechnung allgemein oder in einzelnen Fällen die Inspektionen von Betrieben oder Unternehmen durch
und teilt ihren Befund darüber dem Kanton mit, der für die Durchführung allfälliger
Massnahmen sorgt.
Nr. 832 5
5 Sie führt auf Verlangen eines Herstellers im Einvernehmen mit dem Bund und in Zusammenarbeit mit den für die Heilmittelkontrolle zuständigen kantonalen Behörden Inspektionen von Betrieben und Unternehmen für fremde Staaten durch, welche solche Inspektionen als Bedingung für die Einfuhr vorschreiben. Massgebend sind dabei
grundsätzlich die in dieser Vereinbarung und in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen festgelegten Anforderungen.
6 Sie vertritt die Interessen der Kantone auf dem Gebiet der Heilmittelkontrolle gegenüber den Bundesbehörden.
7 Sie ist zuständige Behörde zur Erfüllung von Aufgaben, die den Kantonen der Interkantonalen Vereinigung aus internationalen Vereinbarungen erwachsen und die ihr von
der Interkantonalen Vereinigung übertragen werden. Sie wirkt als Fachinstitution in nationalen und internationalen Organisationen mit.
Art. 14
Finanzhaushalt
1 Zur Kostendeckung erhebt die Interkantonale Kontrollstelle Kontrollgebühren, bestehend aus Grundgebühren und Vignettengebühren, wobei die letzteren nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Heilmittels abgestuft sind.
2 Der Hersteller bzw. das Unternehmen hat die Kosten für die laut Art. 13 Abs. 5 durchgeführten Betriebsinspektionen zu tragen. Die Konferenz erlässt den Gebührentarif, der
für die Kostenberechnung der gemäss Art. 13 Abs. 4 durchgeführten Inspektionen und
Prüfungen massgebend ist.
3 Die Kantone leisten jährliche Beiträge, welche die Konferenz bei der Beratung des
Voranschlages auf Grund der Einwohnerzahl der Kantone festsetzt.
Art. 15
Rechnungsrevisoren
1 Die Rechnung wird von zwei Vertretern der Kantone geprüft. Deren Amtsdauer beträgt
zwei Jahre und überschneidet sich um ein Jahr.
2 Die Rechnungsführung untersteht ausserdem der laufenden Kontrolle einer besonderen
Prüfungsstelle.
Art. 16
Rekurskommission
1 Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Befunde der Interkantonalen Kontrollstelle im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss Art. 13 Abs. 1, 2 und 5.
2 Sie besteht aus dem Präsidenten und sechs weitern Mitgliedern sowie vier Ersatzmitgliedern. Ihr ist ein Sekretär beigegeben.
3 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen weder dem Vorstand noch den Fachkommissionen und Begutachtungskollegien angehören.
6 Nr. 832
4 Bei der Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder ist darauf zu achten, dass die für
die Begutachtung von Präparaten und für die Herstellungskontrolle massgebenden Fachrichtungen vertreten sind. Der Präsident und der Sekretär müssen Juristen sein.
5 Die Amtsdauer der Mitglieder, der Ersatzmitglieder und des Sekretärs beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
6 Bei Beratungen und Abstimmungen haben der Präsident und vier weitere Mitglieder
mitzuwirken.
Art. 17
Kantonales Recht
1 Die Kantone treffen die erforderlichen Massnahmen, um das Inverkehrbringen von
Heilmitteln, welche dieser Vereinbarung nicht entsprechen, zu verhindern. Sie passen
ihre kantonalen Erlasse an diese Vereinbarung und die Vollzugsbestimmungen an.
2 Die Kantone räumen den in ihrem Gebiete tätigen Betrieben und Unternehmen eine
angemessene Frist ein, innert welcher sie sich den Anforderungen anzupassen haben, die
in den Richtlinien der Interkantonalen Kontrollstelle für die Herstellung von Arzneimitteln und den Grosshandel mit solchen gestellt werden. Die Frist soll jedoch zwei Jahre,
gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden kantonalen Erlasse, nicht
überschreiten. Erfüllt der Betrieb oder das Unternehmen die Bedingungen innert der ihm
gesetzten Frist nicht, ist die Bewilligung teilweise oder ganz zu entziehen. Bei der Einräumung der Anpassungsfrist ist auf diese Folge aufmerksam zu machen.
Art. 18
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch wenigstens zwölf Kantone in Kraft; sie
ersetzt die Vereinbarung vom 16. Juni 1954.
Also beschlossen durch die Konferenz der Delegierten der Kantone und des Fürstentums
Liechtenstein am 3. Juni 1971 in Chur.