§ 2
1 Die Mittel werden in der Regel zugunsten der Rechnung des Kantonalen Arbeitsamtes im Bereich Notstandsaktionen und Beschäftigungsprogramme für Arbeitslose verwendet. Die Zuwendungen sind als Einnahmen zu verbuchen.
Basel-Stadt · 835.210 · ordinance
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1 Die Mittel werden in der Regel zugunsten der Rechnung des Kantonalen Arbeitsamtes im Bereich Notstandsaktionen und Beschäftigungsprogramme für Arbeitslose verwendet. Die Zuwendungen sind als Einnahmen zu verbuchen.
1 Ausnahmsweise können einzelne Massnahmen direkt aus dem Fonds finanziert werden. 2. Verwaltung
1 Die Vermögensverwaltung des Fonds ist Sache der Finanzverwaltung.
1 Die Buchführung obliegt dem Kantonalen Arbeitsamt. Der Abschluss der Fonds-Buchhaltung muss gleichzeitig mit der Staatsrechnung erfolgen.
1 Als Kontrollstelle wird die Finanzkontrolle Basel-Stadt bestimmt. 3. Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung über die Beanspruchung des Krisenfonds des Kantonalen Arbeitsamtes durch Beiträge an Weiterbildung und Umschulung oder für anderweitige ergänzende Hilfeleistungen vom 12. August 1975 aufgehoben. 1) SG 835.200. Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Verordnung 835.210 4. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend auf den 21. Januar 1996 in Wirksamkeit. 2) 2) Publiziert am 27. 7. 1996. Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Verordnung 835.210 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.07.1996 21.01.1996 Erlass Erstfassung KB 27.07.1996 09.12.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert - Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Verordnung 835.210 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.07.1996 21.01.1996 Erstfassung KB 27.07.1996 § 1 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -