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14 provisions
§ 1
I. Zulassung zur Prüfung
1. Anmeldung
1 Mit der schriftlichen Anmeldung zur Prüfung sind einzureichen:
a) ein kurz gefasster Lebenslauf mit Darstellung des bisherigen Bildungsweges
sowie der bisherigen beruflichen Tätigkeit;
b) ein Handlungsfähigkeitszeugnis;
c) ein Auszug aus dem Betreibungsregister über die letzten fünf Jahre;
d) ein Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;
e) der Ausweis über eine hinreichende praktische Tätigkeit;
f) der Ausweis über den Besuch von fachspezifischen Kursen.
2 Das Ausstellungsdatum der Zeugnisse und Registerauszüge gemäss lit. b, c und d
darf nicht mehr als drei Monate zurückliegen.
1) SAR 231.200
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
231.211
§ 2
2. Hinreichende praktische Tätigkeit
1 Eine hinreichende praktische Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Kandidatin oder der
Kandidat über eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter mit einem provisorischen Fähigkeitsausweis oder über
eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter ausweist.
2 Alle übrigen Kandidatinnen und Kandidaten haben sich über eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf einem Betreibungsamt auszuweisen sowie eine
Empfehlung der vorgesetzten Betreibungsbeamtin oder des vorgesetzten Betreibungsbeamten vorzulegen.
§ 3
3. Fachspezifische Kurse
1 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist zuständig
für die Anerkennung der Fachkurse, die zur Absolvierung der Prüfung vorausgesetzt
werden.
§ 4
4. Entscheid über die Zulassung
1 Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Gegen den
Zulassungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
§ 5
II. Prüfungsgebühr
1 Die Prüfungsgebühr gemäss § 7 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung (GebührV)
vom 13. März 2024 2) ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Zulassungsentscheides
einzuzahlen. *
2 Wer die Gebühr trotz Mahnung nicht bezahlt, wird zur Prüfung nicht zugelassen.
3 … *
§ 6
III. Prüfungsstoff
1 Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
a) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (namentlich SchKG, EG SchKG, Verordnungen und Kreisschreiben des Bundesrates, des Bundesgerichts und des
Obergerichts) inklusive die Konkurs- und Betreibungsdelikte;
b) * Grundzüge des Zivilprozessrechts und der kantonalen Behördenorganisation;
c) Grundzüge des Privatrechts (namentlich Obligationenrecht und Zivilgesetzbuch) sowie des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch
Personen im Ausland.
2) SAR 662.111
231.211
§ 7
IV. Durchführung der Prüfung
1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
§ 8
V. Termine
1 Die Prüfung wird in der Regel einmal jährlich durchgeführt. Die Prüfungskommission publiziert die Termine rechtzeitig im aargauischen Amtsblatt.
§ 9
VI. Schriftliche Prüfung
1. Durchführung
1 Die schriftliche Prüfung umfasst eine Klausurarbeit von vier Stunden.
2 Die Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel neben den Gesetzestexten
verwendet werden dürfen.
3 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begeht, besteht
die Prüfung nicht und wird von der Prüfung am nächstfolgenden Termin ausgeschlossen.
§ 10
2. Bewertung
1 Für die schriftliche Arbeit gilt folgende Notenskala, wobei Abstufungen im Sinn
von halben Noten zulässig sind:
1 sehr schlecht
2 schlecht
3 ungenügend
4 genügend
5 gut
6 sehr gut
2 Die schriftliche Prüfung besteht, wer eine Note von mindestens 4.0 erreicht.
§ 11
VII. Mündliche Prüfung
1 An der mündlichen Prüfung wird die Kandidatin oder der Kandidat vor der Prüfungskommission während höchstens einer Stunde befragt.
2 Die mündliche Prüfung wird mit der Notenskala gemäss § 10 Abs. 1 bewertet.
§ 12
VIII. Entscheid über das Prüfungsergebnis
1 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote mindestens 4.0 beträgt. Die Noten der schriftlichen und der
mündlichen Prüfung zählen gleich.
2 Die Prüfungskommission gibt das Prüfungsergebnis im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt.
231.211
3 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, muss bei einer Prüfungswiederholung die gesamte Prüfung absolvieren.
2. Entschädigungen *
§ 14 § 13 * …
II. Entschädigung für Kommissionstätigkeit
1 Das aus den Reihen der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten gewählte
Mitglied der Prüfungskommission erhält eine Entschädigung von Fr. 100.– pro Stunde.
3. Schlussbestimmung
§ 15
Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2006 in Kraft.
Aarau, 28. September 2005 Regierungsrat Aargau
Landammann
HUBER
Staatsschreiber
DR. GRÜNENFELDER
Vom Bund genehmigt am 28. November 2005
231.211
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.09.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung 2005 S. 648
23.06.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 1, lit. b) geändert 2010/5-11
13.03.2024 01.07.2024 § 5 Abs. 1 geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 5 Abs. 3 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 Titel 2. geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 13 aufgehoben 2024/04-03
231.211
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 28.09.2005 01.01.2006 Erstfassung 2005 S. 648
§ 5 Abs. 1 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 5 Abs. 3 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 6 Abs. 1, lit. b) 23.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-11
Titel 2. 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 13 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03