852.2201 Richtlinien betreffend die Pflegeverhältnisse in der Stadt Zürich Verfügung des Vorstehers des Sozialdepartements vom 16. November 2009 1. Geltungsbereich Diese Richtlinien stützen sich auf die Verordnung über die Pflegekinderfürsorge vom 11. September 1969 (LS 852.22). Sie umfassen die Wochen- und Dauerpflege sowie Tagespflegeplätze bei Tages- und Pflegeeltern mit Wohnsitz in der Stadt Zürich. 2. Bewilligung und Aufsicht Zuständig für die Bewilligung und Beaufsichtigung von Pflegeverhältnissen im Sinne von Art. 4, 10 und 12 PAVO ist in der Stadt Zürich die Fachstelle Pflegekinder (FPK) der Sozialen Dienste. Die Bewilligung erfolgt mittels Verfügung der Fachstelle Pflegekinder. Ablehnung und Widerruf der Bewilligung erfolgen mittels Verfügung der Direktorin / des Direktors der Sozialen Dienste. 3. Pflegevertrag 3.1. Wochen- und Dauerpflege Der Pflegevertrag wird zwischen den Kindeseltern bzw. der hierzu von der Vormundschaftsbehörde ermächtigten Person und den Pflegeeltern abgeschlossen. Grundlage ist der von den Sozialen Diensten verbindlich erklärte Pflegevertrag. 3.2. Tagespflege In der Tagespflege mit sozialer Indikation dient als Grundlage ebenfalls der von den Sozialen Diensten verbindlich erklärte Pflegevertrag. 2Richtlinien betreffend die Pflegeverhältnisse in der Stadt Zürich852.220 4. Von der Stadt Zürich finanzierte Pflegeverhältnisse / Pflegegeldansätze 4.1. Wochen- und Dauerpflegeverhältnisse Das Pflegegeld wird den Pflegeeltern gemäss den kantonalen «Pflegegeldrichtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze» entrichtet – der Anteil der Entschädigung ist relevant für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Zwischen der finanzierenden Stelle und den Pflegeeltern wird eine Finanzierungsvereinbarung geschlossen. Diese enthält die wesentlichen Punkte zum Pflegegeld (Entschädigung und Barersatz), zur Ferienregelung, zu Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten und zur Kündigungsfrist auf der Grundlage dieser Richtlinien. 4.2. Tagespflege Das Pflegegeld stützt sich auf die Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung der Stadt Zürich, insbesondere auf die Ausführungsbestimmungen des Stadtrates. Die Konkretisierung der Pflegegeldansätze in der Tagespflege liegt in der Zuständigkeit der Direktorin / des Direktors Soziale Dienste. 5. Ferien der Pflegeeltern Die Pflegeeltern haben Anspruch auf 4 Wochen entschädigte Ferien pro Jahr. Wird das Pflegekind auch während des bezahlten Ferienanspruchs betreut, so haben die Pflegeeltern Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung. Sinngemäss gilt diese Regelung auch für Tageseltern. 6. Vorübergehende Unmöglichkeit der vereinbarten Betreuung Sind die Pflegeeltern vorübergehend an der Pflege verhindert (z. B. Krankheit) und dauert die Verhinderung höchstens einen Monat, so können sie auf eigene Verantwortung und unter umgehender Mitteilung an die Pflegekinderaufsicht das Kind bei Dritten unterbringen. Es erfolgt keine Reduktion des Pflegegeldes. Eine Ersatzbetreuung kann durch die finanzierende Stelle separat entschädigt werden. Dauert die Verhinderung voraussichtlich länger als einen Monat, so sorgen die obhutsberechtigten Eltern bzw. die platzierende Amtsstelle für eine geeignete Ersatzbetreuung. Für die Dauer 3Richtlinien betreffend die Pflegeverhältnisse in der Stadt Zürich 852.220 der Verhinderung wird das Pflegegeld ab dem zweiten Monat reduziert und innerhalb der Kündigungsfristen den aktuellen Verhältnissen angepasst. 7. Fort- und Weiterbildung der Pflege- und Tageseltern in von der Stadt finanzierten Betreuungsverhältnissen Die Stadt Zürich unterstützt die Fort- und Weiterbildung von stadtzürcher Pflege- und Tageseltern in Form von Beiträgen. Ausgenommen sind Pflege- und Tageseltern von Familienplatzierungsorganisationen. Die Konkretisierung der Beteiligung an Weiterbildungskosten liegt in der Zuständigkeit der Direktorin / des Direktors Soziale Dienste. Die FPK führt eine Liste von empfehlenswerten Fortbildungsangeboten. Die FPK prüft die Fort- und Weiterbildungsgesuche der Pflege- und Tageseltern und legt den städtischen Beitrag fest. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Fortbildungsmassnahme. Bei Wegzug der Pflege- oder Tageseltern aus der Stadt Zürich entfallen die Beiträge – früher ausbezahlte Beiträge sind nicht rückerstattungspflichtig. 8. Im Übrigen gelten die Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze des Kantons Zürich 9. Auflösung des Pflegeverhältnisses Wird das Pflegeverhältnis ohne Verschulden der Pflegeeltern aufgelöst, so steht den Pflegeeltern das in der Finanzierungsvereinbarung festgelegte Pflegegeld bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu. Ausgenommen sind infolge der vorzeitigen Beendigung der Betreuung wegfallende Nebenkosten und Kosten der Ernährung. 10. Elternbeitrag / Unterhaltsbeitrag an die von der Stadt Zürich getragenen Pflegekosten Erfolgt die Finanzierung des Pflegeplatzes aufgrund des im Jugendhilfegesetz des Kantons Zürich § 1 und § 2 verankerten Auftrages zur Sicherstellung des Kindswohls, wird von den Eltern ein Unterhaltsbeitrag gem. Art. 276 Abs. 1 ZGB eingefordert. Die Berechnung des Unterhaltsbeitrages erfolgt gemäss 4Richtlinien betreႇend die Pflegeverhältnisse in der Stadt Zürich852.220 der «Richtlinie für die Geltendmachung der elterlichen Unterhaltspflicht und der familienrechtlichen Unterstützungspflicht» der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Erfolgt die Finanzierung des Pflegeplatzes im Rahmen des in Art. 2bis der Gemeindeordnung der Stadt Zürich verankerten Auftrages zur Gewährleistung von Angeboten an familienergänzender Betreuungsmöglichkeiten, wird von den Eltern ein Beitrag aufgrund der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung der Stadt Zürich eingefordert. 11. Pflegeverhältnisse ausserhalb der Stadt Zürich Bei Pflegeverhältnissen ausserhalb der Stadt Zürich gelten die ortsüblichen Ansätze und Verfahren. 12. Handlungsanweisungen Die Direktorin / Der Direktor Soziale Dienste erlässt die zur Konkretisierung dieser Richtlinien erforderlichen Handlungsanweisungen. 13. Übergangsbestimmungen Diese Richtlinien gelten für Pflegeverhältnisse, welche ab Januar 2010 abgeschlossen werden. Laufende Pflegeverhältnisse sind bis Ende 2010 oder auf die nächste Altersphase des Pflegekindes gemäss Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze des Kantons Zürich anzupassen. 14. Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Bestimmungen Diese Richtlinien gelten ab 1. Januar 2010. Sie ersetzen die Verfügung VS Nr. 648 vom 23. August 2001 sowie die bisherigen in diesem Bereich ergangenen verwaltungsinternen Weisungen.
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