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15 provisions
Art. 1
Geltungsbereich und Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt den Beitrag der Vereinbarungskantone an die Unterrichtskosten im Bereich der nachobligatorischen Ausbildung, einschliesslich
der Übergangsangebote, mit Ausnahme der höheren Berufsbildung, der Universitäten, der Fachhochschulen und der Pädagogischen Hochschulen.
2 Die Vereinbarung trägt somit dazu bei,
a im BEJUNE-Raum eine grosse Auswahl an Ausbildungsmöglichkeiten anzubieten,
b den Personen in Ausbildung zu erlauben, die Einrichtungen der Vereinbarungskantone zu besuchen ohne dadurch benachteiligt zu werden,
c den Vereinbarungskantonen zu ermöglichen, ihre Einrichtungen auf optimale Weise zu nutzen,
d die Personen in Ausbildung gleichmässig zu verteilen,
e sich auf neue Ausbildungen zu einigen und die interkantonale Zusammenarbeit zu stärken,
f die Beiträge an Unterrichtskosten sowie deren Berechnung und Erhebung
zu vereinheitlichen.
3 Zwei Vereinbarungskantone können Bestimmungen erlassen, die von denen
dieser Vereinbarung abweichen.
Art. 2
Grundsätze
1 Um an einer Einrichtung eines Vereinbarungskantons zugelassen zu werden,
muss die Person in Ausbildung
a die im Wohnsitzkanton geltenden Zulassungsbedingungen erfüllen,
b die im Kanton der angestrebten Ausbildung geltenden Zulassungsbedingungen erfüllen und
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
15-51
439.15-1 2
c vor Beginn der Ausbildung über eine durch den Wohnsitzkanton erlassene Bewilligung verfügen.
2 Die zugelassenen Schülerinnen und Schüler aus den Vereinbarungskantonen
geniessen dieselben Rechte wie jene aus dem Schulortskanton, namentlich in
Bezug auf Klassenzusammensetzung, Versetzung, Ausschluss sowie Schul-,
Kurs- und Studiengebühren. Die Vereinbarungskantone können indessen den
Zugang von Personen in Ausbildung aus den anderen Vereinbarungskantonen
beschränken.
3 Die Personen in Ausbildung unterstehen der Schulgesetzgebung des Ausbildungskantons, namentlich was die Versetzung, den Ausschluss und die Ausbildungsgebühren betrifft.
4 In Bezug auf Stipendien und andere Studienförderungsmassnahmen unterstehen die Personen in Ausbildung der Gesetzgebung ihres Wohnsitzkantons.
Art. 3
Gründe
1 Die Vereinbarungskantone können Beiträge an die Unterrichtskosten leisten,
wenn
a die Person in Ausbildung in einem Vereinbarungskanton ein Ausbildungsangebot nutzen kann, für das es in ihrem Wohnsitzkanton keine Entsprechung gibt,
b der Schulweg der Person in Ausbildung wesentlich verkürzt wird, wenn
sie eine Einrichtung in einem anderen Vereinbarungskanton besucht, wobei namentlich der Entfernung und dem Fahrplan des öffentlichen Verkehrs Rechnung zu tragen ist,
c der Besuch einer Einrichtung in einem anderen Vereinbarungskanton aus
zwingenden persönlichen und erhärteten Gründen nötig wird.
2 Sie können ausserdem Beiträge an die Unterrichtskosten entrichten, wenn
der Besuch einer Einrichtung in einem der Vereinbarungskantone es der Person in Ausbildung erlaubt, ihre Schulausbildung wesentlich besser mit den Anforderungen einer künstlerischen, musikalischen oder sportlichen Tätigkeit auf
hohem Niveau zu vereinbaren. Diese Beiträge sind bis spätestens am Ende
des Semesters, in dessen Verlauf der Grund weggefallen ist, zu entrichten.
3 439.15-1
Art. 4
Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht in der dualen Ausbildung ist derjenige Kanton
zahlungspflichtig, der den Lehrvertrag validiert hat. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
2 Bei anderen Ausbildungen, die durch diese Vereinbarung geregelt werden, ist
der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig.
3 Als Wohnsitzkanton gilt:
a der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer in Ausbildung, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei
mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt Buchstabe d;
b der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt
Buchstabe d;
c der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen
und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,
vorbehalten bleibt Buchstabe d;
d der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die
Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst;
e in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
Art. 5
Beiträge an die Unterrichtskosten
1 Ein Anhang legt die Beiträge an die Unterrichtskosten fest, dies auf der
Grundlage der um 35 Prozent reduzierten Tarife, die in der interkantonalen
Vereinbarung über den Besuch einer ausserkantonalen Schule (CIIP) und in
der interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten
in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) {fn|BSG
439.16}} festgelegt sind.
2 Die Beiträge an die Unterrichtskosten werden festgelegt
a nach der Art der Einrichtung und
b pro Semester, Modul oder Lektion
439.15-1 4
3 Die im Anhang festgelegten Beiträge werden bis spätestens am 31. Mai für
das folgende Schuljahr von den betreffenden Departementsvorsteherinnen und
Departementsvorstehern überarbeitet und angepasst.
Art. 6
Behandlung von Personen in Ausbildung ohne Bewilligung zum Besuch einer Einrichtung
1 Die Vereinbarungskantone verlangen von den Personen in Ausbildung, die
keine Bewilligung zum Besuch einer Einrichtung ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erhalten haben, zusätzlich zu den Ausbildungsgebühren einen Betrag,
der mindestens den Beiträgen an die Unterrichtskosten gemäss den nationalen
oder westschweizerischen Vereinbarungen entspricht.
2 Die Gesetzgebung der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten.
Art. 7
Vollzugskommission
1 Eine aus drei bis sechs Mitgliedern bestehende Kommission überwacht den
Vollzug dieser Vereinbarung.
2 Die Kommissionsmitglieder werden zu gleichen Teilen von den zuständigen
Ämtern und Stellen der Vereinbarungskantone bezeichnet.
3 Die Kommission hat namentlich folgende Aufgaben:
a Sie überprüft jährlich die allfälligen Änderungen des Anhangs.
b Sie schlägt mögliche Änderungen dieser Vereinbarung und ihres Anhangs
vor.
c Sie erlässt Empfehlungen für den Vollzug dieser Vereinbarung.
Art. 8
Stichdaten
1 Die Stichdaten für die Berechnung der Anzahl Personen in Ausbildung sind
der 15. November und der 15. Mai.
Art. 9
Geschuldete Beiträge
1 Die Beiträge werden für ein ganzes Semester oder ein vollständiges Modul
geschuldet.
Art. 10
Gesuch und Anmeldung
1 Personen in Ausbildung richten ihre Gesuche um Übernahme der Beiträge an
die Unterrichtskosten
a vor der Anmeldung an einem Gymnasium oder an einer Fachmittelschule
an die zuständige Stelle ihres Wohnsitzkantons,
5 439.15-1
b bei anderen Ausbildungen an die aufnehmende Einrichtung, die sie vor
Beginn der Ausbildung zur Entscheidung an die zuständige Stelle des
Wohnsitzkantons weiterleitet.
2 Jeder Vereinbarungskanton legt das Vollzugsverfahren unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Vollzugskommission fest.
Art. 11
Rechnung
1 Die Rechnungen werden zwei Mal pro Jahr, spätestens am 30. November
und am 31. Mai, von den Bildungseinrichtungen oder von den zuständigen
Stellen der Vereinbarungskantone ausgestellt. Die Rechnungen sind innerhalb
von 30 Tagen zu begleichen.
Art. 12
Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren jeweils
auf den 31. Juli gekündigt werden.
Art. 13
Eingegangene Verpflichtungen
1 Kündigt ein Vereinbarungskanton die Vereinbarung, bleiben die mit der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf Personen, die sich
zum Zeitpunkt der Vereinbarungskündigung noch in Ausbildung befinden, unverändert bestehen.
Art. 14
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
1 Die Vereinbarung vom 5./6./13. Mai 2009 zwischen den Kantonen Bern, Jura
und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten (BEJUNE-Vereinbarung) wird aufgehoben.
2 Die Verpflichtungen, die die Vereinbarungskantone gemäss der in Absatz 1
erwähnten Vereinbarung eingegangen sind, bleiben für Personen, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2015 begonnen haben, mit Ausnahme der Tarife unverändert. Ab dem Schuljahr 2015 gelten die im neuen Anhang der Vereinbarung festgelegten Tarife für das Schuljahr 2015/2016.
Art. 15
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt nach dem entsprechenden Entscheid der drei Kantone auf das folgende Schuljahr hin, aber frühestens am 1. August 2015, in Kraft.
439.15-1 6
A1 Anhang zur BEJUNE-Vereinbarung
Art. A1-1
1 Der Anhang zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises
veröffentlicht.
Er kann bei folgender Stelle bezogen werden:
Erziehungsdirektion des Kantons Bern
Generalsekretariat
Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern
Er ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.erz.be.ch > Formation professionnelle > Projets > Fréquentation d’une école extracantonale > Conventions sur les écolages
Art. A1-2 *
1 Die Änderung vom 5. April 2017 des Anhangs zur BEJUNE-Vereinbarung
wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht.
Er kann bei folgender Stelle bezogen werden:
Erziehungsdirektion des Kantons Bern
Generalsekretariat
Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern
Er ist auch auf Internet verfügbar unter
7 439.15-1
http://www.erz.be.ch/erz/de/index/mittelschule/mittelschule/
ausserkantonalerschulbesuchundschulgeldabkommen/
bejunevereinbarung.assetref/dam/documents/ERZ/MBA/de/AMS/
ams_bejune_tarifliste.pdf
Art. A1-3 *
1 Die Änderung vom 20. April 2018 des Anhangs zur BEJUNE-Vereinbarung
wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht.
Er kann bei folgender Stelle bezogen werden:
Erziehungsdirektion des Kantons Bern
Generalsekretariat
Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern
Er ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.erz.be.ch > Formation professionnelle > Ecoles professionnelles > Fréquentation d’une école extracantonale > Conventions sur les contributions aux frais d'enseignement
Art. A1-4 *
1 Die Änderung vom 28. Januar 2019 des Anhangs zur BEJUNE-Vereinbarung
wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht.
Er kann bei folgender Stelle bezogen werden:
Erziehungsdirektion des Kantons Bern
Generalsekretariat
Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern
439.15-1 8
Er ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.erz.be.ch > Formation professionnelle > Ecoles professionnelles > Fréquentation d’une école extracantonale > Conventions sur les contributions aux frais d'enseignement
Art. A1-5 *
1 Die Änderung vom 12./16./17. Februar 2020 des Anhangs zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht.
Es kann bei folgender Stelle bezogen werden:
Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern
Generalsekretariat
Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern
Er ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.erz.be.ch > Mittelschule >
Ausserkantonaler Schulbesuch > BEJUNE-Vereinbarung
Art. A1-6 *
1 Die Änderung vom 26. April 2021 des Anhangs zur BEJUNE-Vereinbarung
wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht.
Es kann bei folgender Stelle bezogen werden:
Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern
Mittelschul- und Berufsbildungsamt
Kasernenstrasse 27
Postfach
3000 Bern 22
9 439.15-1
Er ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.bkd.be.ch > Mittelschule >
Ausserkantonaler Schulbesuch > BEJUNE-Vereinbarung
Art. A1-7 *
1 Die Änderung vom 29. August / 20. September / 13. Oktober 2022 des Anhangs zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht.
Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden:
Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern
Mittelschul- und Berufsbildungsamt
Kasernenstrasse 27
Postfach
3000 Bern 22
Sie ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.bkd.be.ch > E-Services &
Dienstleistungen > Finanzierung ausserkantonaler Schulbesuch > Ausserkantonaler Schulbesuch Gymnasium und Fachmittelschule > BEJUNE-Vereinbarung
Art. A1-8 *
1 Die Änderung vom 12. Mai / 12. Juni / 4. Juli 2023 des Anhangs zur BEJUNE-
Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht.
Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden:
Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern
Mittelschul- und Berufsbildungsamt
Kasernenstrasse 27
Postfach
3000 Bern 22
439.15-1 10
Sie ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.bkd.be.ch > E-Services &
Dienstleistungen > Finanzierung ausserkantonaler Schulbesuch > Ausserkantonaler Schulbesuch Gymnasium und Fachmittelschule > BEJUNE-Vereinbarung
Art. A1-9 *
1 Die Änderung vom 31. Mai 2024 des Anhangs zur BEJUNE-Vereinbarung
wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht.
Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden:
Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern
Mittelschul- und Berufsbildungsamt
Kasernenstrasse 27
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Sie ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.bkd.be.ch > E-Services &
Dienstleistungen > Finanzierung ausserkantonaler Schulbesuch > Ausserkantonaler Schulbesuch Gymnasium und Fachmittelschule > BEJUNE-Vereinbarung
Art. A1-10 *
1 Die Änderung vom 10./12./24. Juni 2025 des Anhangs zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht.
Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden:
Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern
Mittelschul- und Berufsbildungsamt
Kasernenstrasse 27
Postfach
11 439.15-1
3000 Bern 22
Sie ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.bkd.be.ch > E-Services &
Dienstleistungen > Finanzierung ausserkantonaler Schulbesuch > Ausserkantonaler Schulbesuch Gymnasium und Fachmittelschule > BEJUNE-Vereinbarung
Neuenburg, 6. Juli 2015
Im Namen des Staatsrates
Die Präsidentin: Monika Maire-Hefti
Die Staatsschreiberin: Séverine Despland
Delsberg, 30. Juni 2015
Im Namen der Regierung
Der Präsident: Michel Thentz
Der Staatsschreiber: Jean-Christophe Kübler
Bern, 1. Juli 2015
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Hans-Jürg Käser
Der Staatsschreiber: Christoph Auer
439.15-1 12
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
01.07.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung 15-51
05.04.2017 01.08.2017 Art. A1-2 eingefügt 17-037
20.04.2018 01.08.2018 Art. A1-3 eingefügt 18-046
28.01.2019 01.08.2019 Art. A1-4 eingefügt 19-024
17.02.2020 01.08.2020 Art. A1-5 eingefügt 20-045
17.02.2020 01.08.2020 Art. A1-6 eingefügt 20-045
26.04.2021 01.08.2021 Art. A1-6 eingefügt 21-051
13.10.2022 01.08.2022 Art. A1-7 eingefügt 23-038
04.07.2023 01.08.2023 Art. A1-8 eingefügt 23-055
31.05.2024 01.08.2024 Art. A1-9 eingefügt 25-039
24.06.2025 01.08.2025 Art. A1-10 eingefügt 25-057
13 439.15-1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 01.07.2015 01.08.2015 Erstfassung 15-51
Art. A1-2 05.04.2017 01.08.2017 eingefügt 17-037
Art. A1-3 20.04.2018 01.08.2018 eingefügt 18-046
Art. A1-4 28.01.2019 01.08.2019 eingefügt 19-024
Art. A1-5 17.02.2020 01.08.2020 eingefügt 20-045
Art. A1-6 17.02.2020 01.08.2020 eingefügt 20-045
Art. A1-6 26.04.2021 01.08.2021 eingefügt 21-051
Art. A1-7 13.10.2022 01.08.2022 eingefügt 23-038
Art. A1-8 04.07.2023 01.08.2023 eingefügt 23-055
Art. A1-9 31.05.2024 01.08.2024 eingefügt 25-039
Art. A1-10 24.06.2025 01.08.2025 eingefügt 25-057