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Zusatzabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Confederation · 0.916.026.812 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

1. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (im Folgenden «Landwirtschaftsabkommen» genannt) einschliesslich aller Änderungen, die von dem Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft und dem Gemischten Veterinärausschuss beschlossen werden, gilt für Liechtenstein. 2. Die Liechtenstein spezifischen Anpassungen der Anhänge 4–12 des Landwirtschaftsabkommens sind im Anhang dieses Abkommens (im Folgenden ‹Zusatzabkommen›) niedergelegt und sind Bestandteil dieses Zusatzabkommens. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5191).

Art. 2

1. Bei der Anwendung und Weiterentwicklung des Landwirtschaftsabkommens werden die liechtensteinischen Interessen von einem Vertreter Liechtensteins in der schweizerischen Delegation im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft und im Gemischten Veterinärausschuss und den betreffenden Arbeitsgruppen vertreten; der bilaterale Charakter des Landwirtschaftsabkommens bleibt dadurch unberührt. 2. Gemäss den Artikeln 6 und 11 des Landwirtschaftsabkommens kann der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft den Anhang dieses Zusatzabkommens ändern. Gemäss Anhang 11 Artikel 19 des Landwirtschaftsabkommens kann der Gemischte Veterinärausschuss den Anhang dieses Zusatzabkommens ändern, soweit er Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens betrifft. Diese Änderungen bedürfen der Zustimmung des liechtensteinischen Vertreters.

Art. 3

Dieses Zusatzabkommen: a) tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft; b) kann durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Parteien gekündigt werden. Es tritt ein Jahr nach dem Tag der Zustellung der Kündigungserklärung ausser Kraft; c) findet keine Anwendung mehr, sobald das Landwirtschaftsabkommen oder der Zollvertrag nicht mehr in Kraft ist.

Art. 4

Dieses Zusatzabkommen wird in dreifacher Ausfertigung in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, lettischer, litauischer, niederländischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jede Sprachfassung gleichermassen verbindlich ist. Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten September zweitausendsieben. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Bernhard Marfurt Für die Europäische Gemeinschaft: Matthias Brinkmann Álvaro Mendonça e Moura Für das Fürstentum Liechtenstein: Prinz Nikolaus von und zu Liechtenstein

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