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Verordnung SK über das Verpacken und den Versand der Wahlpropaganda der politischen Parteien

Fribourg · 115.611 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 In dieser Verordnung werden die Zuständigkeit, die Verantwortung und die technischen und organisatorischen Regeln für das Verpacken und den Versand der Wahlpropaganda der politischen Parteien festgelegt.

Art. 2

Zuständigkeit der Staatskanzlei 1 Die Staatskanzlei übernimmt: a) die Koordination zwischen der Schweizerischen Post und der Ansprechperson, die von den politischen Parteien ernannt wird, und b) die Bezahlung der Rechnungen der Leistungserbringer für die Kosten der Herstellung der Umschläge, das Verpacken und den Versand.

Art. 3

Zuständigkeit der politischen Parteien 1 Die politischen Parteien sind verantwortlich für: a) die Ernennung einer Ansprechperson für alle Parteien; diese Person stellt den Kontakt und den Informationsfluss zwischen der Staatskanzlei, der Schweizerischen Post und den politischen Parteien sicher; b) die Gestaltung und das Layout des Umschlags, in Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei und der Schweizerischen Post; c) die Herstellung der Umschläge; d) das Zusammenlegen der Werbung für den Versand an die Haushalte und die Verpackung; e) die Verwaltung und den Versand des Wahlpropagandamaterials; Wahlpropaganda der politischen Parteien – V 115.611 f) die Validierung der Rechnungen für die Verpackungs- und Versandkosten und die Weiterleitung an die Staatskanzlei. 2 Die politischen Parteien sind ausserdem verantwortlich für die Produktion des Wahlpropagandamaterials gemäss den Vorschriften dieser Verordnung und für den Inhalt der Propaganda.

Art. 4

Zuständigkeit der Schweizerischen Post 1 Die Schweizerische Post ist verantwortlich für: a) die Validierung des Layouts des Umschlags und die technische Beschreibung; b) den Empfang und die Verteilung des Wahlpropagandamaterials in den Fristen, die von der Ansprechperson der politischen Parteien festgelegt werden. 2 Die Schweizerische Post bezeichnet Kontaktpersonen für die Tätigkeit und informiert die Staatskanzlei darüber.

Art. 5

Technische Beschreibung 1 Das Wahlpropagandamaterial aller Parteien wird in einen einzigen Umschlag gesteckt, der folgende technische Daten aufweist: a) Höchstformat: B4 b) gesamtes Höchstgewicht pro Umschlag: 1000 g c) Höchstdicke pro Umschlag: 2 cm 2 Auf dem Umschlag stehen folgende Informationen: a) ein Erkennungszeichen, das von den politischen Parteien festgelegt werden muss (das Logo des Staates ist nicht erlaubt); b) die Bezeichnung «Eidgenössische Wahlen 20xx» oder «Kantonale Wahlen 20xx»; c) und für die Umschläge, die Wahlpropagandamaterial für die kantonalen Wahlen enthalten, die Angabe des Wahlkreises, für den sie bestimmt sind.

Art. 6

Organisatorische Regeln 1 Die Ansprechperson der politischen Parteien nimmt mit der Schweizerischen Post Kontakt auf für die Organisation der Arbeit und des Versands und sorgt dafür, dass alle Umschläge zusammen geliefert werden. Wahlpropaganda der politischen Parteien – V 115.611 2 Die zusammengefassten Umschläge (Zusammenfassung nach Wahlkreisen für die kantonalen Wahlen) werden auf Paletten an das von der Schweizerischen Post bezeichnete Ablagebüro geliefert. Neben Paletten können zwischen der Ansprechperson der politischen Parteien und der Schweizerischen Post auch andere Behälter vereinbart werden. 3 Das Ablagedatum wird im Voraus zwischen allen Parteien und der Schweizerischen Post vereinbart. 4 Bei der Ablage der Paletten hält sich die Person, die für diese Aufgabe bezeichnet wurde, an die Weisungen der Schweizerischen Post. 5 Die Schweizerische Post stellt der Staatskanzlei eine besondere Rechnung für den Versand des Wahlpropagandamaterials.

Art. 7

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Wahlpropaganda der politischen Parteien – V 115.611 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 17.06.2015 Erlass Grunderlass 01.07.2015 2015_056 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.06.2015 01.07.2015 2015_056

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