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22 provisions
§ 1 beschliesst:2)
Gegenstand
1 Der Kanton erhebt eine Motorfahrzeugsteuer für Motorfahrzeuge und Anhänger, die im Kanton ihren Standort haben und nach Bundesrecht mit Fahrzeugbeziehungsweise Anhängerausweis versehen sein müssen.
2 Der Kanton erhebt Aufwandgebühren für:
a. die Fahrzeugzulassungen, die Führerzulassungen, Kanzleitätigkeiten und
den Erlass von Verfügungen;
b. Motorfahrräder und Motorhandwagen;
c. den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und
Gewässern.
3 Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel erhebt Gebühren für die amtliche
Motorfahrzeugprüfung und die amtliche Führerprüfung.
§ 2
Steuer- und Gebührenpflicht
1 Steuer- oder gebührenpflichtig ist:
a. der Fahrzeughalter beziehungsweise die Fahrzeughalterin;
b. die Unternehmung, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene
oder auf Gewässern befördert.
§ 3
Steuer- und Gebührenfreiheit
1 Keine Motorfahrzeugsteuer und Aufwandgebühren werden für Fahrzeuge des
Kantons erhoben.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 19. Dezember 2013.
2 341
2 Der Regierungsrat kann Feuerwehr-, Instruktoren- und Zivilschutzfahrzeuge
sowie Fahrzeuge des vom Bund konzessionierten öffentlichen Verkehrs und
Fahrzeuge selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten ganz oder teilweise
von der Steuerpflicht befreien.
§ 4
Steuer- und Gebührenrahmen
1 Der Gesamtertrag der Motorfahrzeugsteuern zuzüglich weiterer anrechenbarer Erträge darf die über einen mehrjährigen Zeitraum gerechneten durchschnittlichen Aufwendungen des Kantons für Strassenbau, einschliesslich Zinsen und Abschreibungen, Strassenunterhalt, Verkehrspolizei und weitere, in
Zusammenhang mit dem Motorfahrzeugverkehr stehende Dienste, nicht übersteigen.
2 Der Landrat gleicht allfällige Ertragsüberschüsse durch Herabsetzung der
Motorfahrzeugsteuer einzelner oder aller Fahrzeugkategorien aus.
3 Der Gesamtertrag der Gebühren darf den Aufwand nicht übersteigen.
§ 5
Fälligkeit und Steuerperiode
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ausgabetag und endet mit dem Rückgabetag der Kontrollschilder.
2 Die Motorfahrzeugsteuer wird mit der Ausgabe der Kontrollschilder fällig.
3 Sie ist in der Regel für ein Kalenderjahr im Voraus zu entrichten.
§ 6
Bemessungsgrundlagen
1 Die Motorfahrzeugsteuer eines Fahrzeuges wird nach seinem Gesamtgewicht
in Kilogramm (kg) gemäss Fahrzeug- beziehungsweise Anhängerausweis bemessen.
2 Für besondere Motorfahrzeuge und motorlose Fahrzeuge wird eine Pauschalsteuer nach Fahrzeugart erhoben.
§ 7
Steuersätze
1 Die jährliche Motorfahrzeugsteuer beträgt pro kg Gesamtgewicht für:
a. Personenwagen CHF –.28018;
b. schwere Personenwagen CHF –.118;
c. leichte Motorwagen CHF –.28018;
d. Kleinbusse CHF –.28018;
e. Lastwagen, leichte und schwere Sattelmotorfahrzeuge, Gesellschaftswagen, schwere Motorwagen und Gelenkbusse CHF –.118;
f. Sattelschlepper CHF –.186;
g. Wohnanhänger und Sportgeräteanhänger CHF –.12931;
3 341
h. Motorräder, Motorräder mit Seitenwagen, Kleinmotorfahrzeuge, Motorschlitten; und 3-rädrige Motorräder CHF –.32328.
2 Für Anhänger, Sachentransportanhänger und Personentransportanhänger
beträgt die jährliche Motorfahrzeugsteuer für die ersten 1'000 kg Gesamtgewicht CHF 129.312, für jedes weitere kg CHF –.06466.
3 Für Lieferwagen beträgt die jährliche Motorfahrzeugsteuer für die ersten
1'000 kg Gesamtgewicht CHF 269.40, für jedes weitere kg CHF –.12931.
§ 8
Pauschalsteuer
1 Die jährliche Pauschalsteuer beträgt für:
a. landwirtschaftliche Anhänger, landwirtschaftliche Arbeitsanhänger,
Arbeitsanhänger und Sattel-Arbeitsanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht
CHF 64.80;
b. landwirtschaftliche Anhänger, landwirtschaftliche Arbeitsanhänger,
Arbeitsanhänger und Sattel-Arbeitsanhänger über 3,5 t Gesamtgewicht
CHF 103.20;
c. Arbeitskarren bis 3,5 t Gesamtgewicht CHF 123.20;
d. Arbeitskarren über 3,5 t Gesamtgewicht CHF 245.60;
e. Arbeitsmaschinen bis 3,5 t Gesamtgewicht CHF 207.20;
f. Arbeitsmaschinen über 3,5 t Gesamtgewicht CHF 413.60;
g. Händlerschilder für Motor- und Kleinmotorräder, Anhänger, Arbeitsmotorwagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge CHF 258.40;
h. Händlerschilder für Motorwagen CHF 801.60;
i. Kleinmotorräder, 3-rädrige Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge
CHF 48.80;
j. Motoreinachser und landwirtschaftliche Motoreinachser CHF 48.80;
k. landwirtschaftliche Traktoren, landwirtschaftliche Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorkarren und landwirtschaftliche Kombinationsfahrzeuge
mit grünen Kontrollschildern CHF 123.20;
l. landwirtschaftliche Traktoren, landwirtschaftliche Motorkarren und landwirtschaftliche Arbeitskarren mit braunen Kontrollschildern (Ausnahmefahrzeuge) CHF 245.60;
m. Motorkarren bis 3,5 t Gesamtgewicht CHF 207.20;
n. Motorkarren über 3,5 t Gesamtgewicht CHF 413.60;
o. Motorradanhänger CHF 25.60;
p. Sattel-Sachentransportanhänger, Sattel-Wohnanhänger, Sattel-Anhänger, Sattel-Personentransportanhänger und Sattel-Sportgeräteanhänger
CHF 500.–;
4 341
q. Arbeitsanhänger, Sachentransportanhänger, Personentransportanhänger, Wohnanhänger, Sportgeräteanhänger, Sattel-Sachentransportanhänger, Sattel-Personentransportanhänger, Sattel-Sportgeräteanhänger,
Sattel-Arbeitsanhänger, Sattel-Wohnanhänger, Sattel-Anhänger und Anhänger mit Fahrzeugausweis-Eintrag der besonderen Verwendung
«Schaustellerfahrzeug» CHF 52.–;
r. Traktoren CHF 592.80;
s. Motorfahrzeuge mit Fahrzeugausweis-Eintrag «Veteranenfahrzeug»
CHF 180.–;
t. Motorräder mit Fahrzeugausweis-Eintrag «Veteranenfahrzeug»
CHF 50.–.
§ 9
Steuerermässigungen und Steuerzuschläge für Personenwagen
1 Für Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung ab Inkraftsetzung des Gesetzes
mit weniger als 120 g CO₂-Ausstoss je km wird für das Jahr der 1. Inverkehrsetzung und für die folgenden 3 Jahre eine Steuerermässigung gewährt.
2 Für Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung ab Inkraftsetzung des Gesetzes
mit mehr als 139 g CO₂-Ausstoss je km wird ein Steuerzuschlag erhoben.
3 Die Steuerermässigungen betragen pro Steuerjahr bis CHF 300.–.
4 Die Steuerzuschläge betragen pro Steuerjahr bis CHF 300.–.
5 Der Regierungsrat regelt Höhe und Abstufung der Steuerermässigungen und
Steuerzuschläge. Er kann die CO₂-Emissionsgrenzwerte gemäss den Abs. 1
und 2 aufgrund der technologischen Entwicklung senken.
§ 10
Beweislast betreffend CO₂-Ausstoss
1 Ist die Menge an CO₂, welche ein Personenwagen je km ausstösst, nicht
nachweisbar, wird der maximale Steuerzuschlag erhoben.
2 Die Beweislast betreffend den CO₂-Ausstoss je km trägt der Fahrzeughalter
beziehungsweise die Fahrzeughalterin.
§ 11
Steuerermässigung für Lastwagen und Sattelschlepper
1 Für Lastwagen und Sattelschlepper, welche die Anforderungen an die Schadstoffemissionen nach dem neuesten obligatorisch anzuwendenden EURO-
Emissionsgrenzwert oder nach einem strengeren EURO-Emissionsgrenzwert
erfüllen, wird für das Jahr der 1. Inverkehrsetzung und für die folgenden 3 Jahre eine Steuerermässigung von bis zu 25 % gewährt.
5 341
2 Für Lastwagen und Sattelschlepper, die ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft erstmals in Verkehr gesetzt wurden, wird die Steuerermässigung ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft für die restliche Zeitspanne
nach Abs. 1 gewährt. Ist das Jahr der 1. Inverkehrsetzung nicht feststellbar,
wird keine Ermässigung gewährt.
3 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Steuerermässigung.
§ 12
Steuerzuschlag für Lastwagen und Sattelschlepper
1 Für Lastwagen und Sattelschlepper, welche die Anforderungen an die Schadstoffemissionen nach § 11 Abs. 1 nicht erfüllen, wird ein Steuerzuschlag von
bis zu 25 % erhoben.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe des Steuerzuschlages.
§ 13
Wechselschilder
1 Bei Wechselschildern wird die Motorfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit der
höchsten Besteuerung erhoben.
2 Für jedes weitere Fahrzeug beträgt die Motorfahrzeugsteuer pro Fall
CHF 53.60.
3 Die höchste Besteuerung im Sinne von Abs. 1 errechnet sich unter anteilsmässiger Berücksichtigung von 50 % der Steuerermässigungen beziehungsweise der Steuerzuschläge der beiden Fahrzeuge. Davon ausgenommen sind
Veteranenfahrzeuge.
§ 14
Teuerung
1 Die Motorfahrzeugsteuer wird der jährlichen Teuerung angepasst.
2 Die Teuerung wird nach dem Landesindex der Konsumentenpreise zur Hälfte
ausgeglichen.
3 Massgebend ist jeweils der Indexstand im August des Vorjahres.
§ 15
Verjährung
1 Die Steuer verjährt 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig
geworden ist.
§ 16
Meldepflicht, Ermessensveranlagung, Busse
1 Der Fahrzeughalter hat die für den Eintritt der Steuerpflicht oder für eine Änderung der Veranlagung erheblichen Tatsachen der Motorfahrzeugkontrolle zu
melden.
2 Unterlässt der Fahrzeughalter die vorgeschriebene Meldung, so wird die
Motorfahrzeugsteuer von der Motorfahrzeugkontrolle nach Ermessen veranlagt.
6 341
3 Bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Unterlassen der Meldepflicht kann
eine Busse durch die Motorfahrzeugkontrolle erhoben werden.
4 Die Busse beträgt höchstens das Doppelte der Steuer, mindestens aber ein
Steuerbetreffnis für 60 Tage.
5 Vorbehalten bleibt Art. 99 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19583) über den Strassenverkehr.
§ 17
Steuererlass
1 Menschen mit einer Behinderung, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen
sind, kann die Motorfahrzeugsteuer ganz oder teilweise erlassen werden, wenn
sie in bedrängten finanziellen Verhältnissen sind und die Bezahlung der
Motorfahrzeugsteuer eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über Steuererlassgesuche.
§ 18
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat ist zuständig für:
a. den endgültigen Abschluss von Vereinbarungen mit dem Kanton Basel-
Stadt über die Festsetzung der Gebühren für die amtliche Motorfahrzeugprüfung und die amtliche Führerprüfung;
b. die Festsetzung der Gebühren für die Fahrzeugzulassungen, die Führerzulassungen, die Kanzleitätigkeiten und den Erlass von Verfügungen;
c. die Festsetzung der Gebühren für Motorfahrräder und Motorhandwagen;
d. die Festsetzung der Gebühren für den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher
Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern.
§ 20 § 19 * …
Übergangsbestimmungen
1 Für Lastwagen und Sattelschlepper, welche vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Kanton Basel-Landschaft eingelöst worden sind und die Anforderungen an die Schadstoffemissionen nach dem neuesten obligatorisch
anzuwendenden EURO-Emissionsgrenzwert oder nach einem strengeren
EURO-Emissionsgrenzwert erfüllen, wird die Steuerermässigung für 3 Jahre
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt.
2 Fahrzeugen, die gemäss dem Dekret vom 27. November 20084) zum Gesetz
über die Verkehrsabgaben teilsteuerbefreit waren, wird diese Verkehrssteuerbefreiung weiter, jedoch höchstens während 4 Jahren gewährt.
3) SR 741.01
4) GS 36.839
7 341
3 Die Frist gemäss Abs. 2 beginnt mit der 1. Inverkehrsetzung des teilsteuerbefreiten Fahrzeuges zu laufen.
§ 21
Änderung bestehenden Rechts
1 Das Gesetz vom 18. Mai 20065) über den unverzüglichen Bau der H2 zwischen Pratteln und Liestal wird wie folgt geändert: ...6)
§ 22
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. das Gesetz vom 25. Juni 19817) über die Verkehrsabgaben;
b. das Dekret vom 27. November 20088) zum Gesetz über die Verkehrsabgaben;
c. die Verordnung vom 7. Dezember 19939) zum Gesetz über die Verkehrsabgaben.
§ 23
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.10)
5) SGS 439
6) GS 2014.003
7) GS 27.762
8) GS 36.839
9) GS 31.495
10) Vom Regierungsrat am 14. Januar 2014 rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.
8 341
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.10.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.003
11.06.2020 01.11.2020 § 19 aufgehoben GS 2020.077
11.06.2020 01.11.2020 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.077
9 341
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.10.2013 01.01.2014 Erstfassung GS 2014.003
§ 19 11.06.2020 01.11.2020 aufgehoben GS 2020.077
Anhang 1 11.06.2020 01.11.2020 Name und Inhalt geändert GS 2020.077
Erlasstitel Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer
SGS-Nr. 341
GS-Nr. 2014.003
Erlassdatum 17.10.2013 (LRV 2012-028)
In Kraft seit 01.01.2014
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den
Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung
zu finden sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
11.06.2020 2020.077 01.11.2020 LRV 2020/64, Aufhebung H2-Gesetz
Mit diesem Gesetz aufgehoben wurden:
1.
Erlasstitel Gesetz über die Verkehrsabgaben
SGS-Nr. 341
GS-Nr. 27.762
Erlassdatum 25. Juni 1981 (LRV 1979-078)
Dauer In Kraft ab 1. Januar 1982;
aufgehoben am 17. Oktober 2013 mit Wirkung ab 1. Januar
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
24.01.2008 36.683 01.08.2008 LRV 2007-153
18.05.2006 35.1007 01.01.2006 LRV 2006-034
27.09.1992 31.131 28.09.1992 Landratsprotokoll nicht elektronisch
13.06.1988 29.700 01.01.1989 LRV 1986-119
19.09.1985 29.148 01.01.1986
* * * * * * *
2.
Erlasstitel Dekret zum Gesetz über die Verkehrsabgaben
SGS-Nr. 341.1
GS-Nr. 36.839
Erlassdatum 27. November 2008
Dauer 1. Januar 2009
Aufgehoben am 17. Oktober 2013 mit Wirkung ab 1. Januar
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
17.11.2011 37.799 01.01.2012