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7 provisions
Art. 1 verordnet:1)
Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement regelt die Ausführungsbestimmungen des Kulturförderungsgesetzes (KFG) betreffend die Anerkennung und die Subventionierung:
a) der Musikschulen;
b) der Ausbildungsstätten im Bereich der darstellenden Künste (Theater,
Tanz und Zirkus) (nachstehend: Ausbildungsstätten für darstellende
Künste).
2 Die Bestimmungen gelten sinngemäss für beide Bereiche, vorbehaltlich der
spezifischen Bestimmungen des KFG und der in Artikel 7 genannten Vereinbarungen.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
440.104
Art. 2
Zuständige Behörden
1 Das für Kultur zuständige Departement (nachstehend: das Departement)
ist für die Umsetzung und Einhaltung der staatlichen Politik zur Förderung
der nichtberuflichen und ausserschulischen musikalischen Bildung in den
Bereichen Musik sowie darstellende Künste (Theater, Tanz und Zirkus) verantwortlich.
2 Die Konsultativkommission (nachstehend: die Kommission) wird vom Vorsteher des Departements präsidiert. Ausserdem besteht sie aus:
a) einem vom Departement benannten Mitglied;
b) einem vom Verband der Walliser Gemeinden benannten Mitglied;
c) einem vom Verband der Musikschulen benannten Mitglied;
d) einem von den auf kantonaler oder regionaler Ebene im Musikbereich
tätigen Verbänden benannten Mitglied;
e) je einem von den Verbänden der Ausbildungsstätten im Bereich der
darstellenden Künste benannten Mitglied, und
f) einem von den auf kantonaler oder regionaler Ebene im Bereich der
darstellenden Künste tätigen Verbänden bennanten Mitglied.
3 Die Kommission tagt auf Einberufung des Präsidenten so oft wie nötig und
mindestens einmal pro Schuljahr. Das Quorum ist erreicht, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
4 Die Mitglieder der Kommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie
müssen sich für befangen erklären, wenn sie ein unmittelbares persönliches
Interesse an einer Angelegenheit haben oder eine Institution vertreten, die
von der Entscheidung unmittelbar betroffen ist. Die Befangenheitserklärung
wird im Protokoll festgehalten.
5 Der Verband der Musikschulen des Wallis und die Verbände der Ausbildungsstätten für darstellenden Künste (nachstehend: die Verbände) sorgen
dafür, dass die Musikschulen und Ausbildungsstätten im Bereich der darstellenden Künste, aus denen sie sich zusammensetzen, die in Artikel 36a Absatz 1 und 1bis KFG festgelegten Bedingungen und Kriterien für die Anerkennung einhalten.
6 Die Statuten der Verbände und ihre Änderungen müssen vom Departement genehmigt werden.
440.104
Art. 3
Voraussetzungen und Kriterien für die Anerkennung einer Musikschule oder einer Ausbildungsstätte im Bereich der darstellenden Künste
1 Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Musikschule oder einer
Ausbildungsstätte für darstellende Kunst beziehen sich insbesondere auf ihre Rechtsstellung, ihre finanzielle Situation und ihre Fähigkeit, die Kriterien
für die Anerkennung umzusetzen.
2 Die Kriterien für die Anerkennung einer Musikschule oder einer Ausbildungsstätte für darstellende Kunst beziehen sich insbesondere auf:
a) das Kursangebot und den Lehrplan;
b) die territoriale Organisation des Unterrichts;
c) die Qualifikation, den Status und die Besoldung des Lehr- und Verwaltungspersonals;
d) den Evaluationsmodus der Schüler und der Lehrerschaft;
e) die jährlichen Kosten pro Lektion;
f) die Höhe des Schulgelds.
3 Die Höhe des Schulgelds berücksichtigt die wirtschaftliche Situation der Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger sowie den erhöhten Ausbildungsbedarf Begabter im Bereich der Musik und der darstellenden Kunst.
Art. 4
Berechnung der Kosten einer Lektion
1 Eine Lektion dauert 30 Minuten. Die Berechnung der Subventionen erfolgt
auf der Grundlage der Standardkosten, welche aufgrund des Referenzindexes erstellt werden und Folgendes berücksichtigen:
a) die Lohnkosten des Lehr- und Verwaltungspersonals sowie der Schulleitung;
b) die Weiterbildungskosten des Lehr- und Verwaltungspersonals sowie
der Schulleitung, die Verwaltungskosten, die Kosten für die Anschaffung und Instandhaltung von Lehrmaterial, Instrumenten der Musikschule und Material der Ausbildungsstätte für darstellende Künste, die
für den Unterricht erforderlich sind;
c) die Reinigungs-, Abwarts- und Heizkosten der Räumlichkeiten proportional zur Benützung durch die betroffene Schule. Nicht inbegriffen
sind Mieten und andere Bereitstellungs- und Unterhaltskosten.
2 Nach Absprache mit den Verbänden legt das Departement die Standardkosten und die effektive Lektion fest, die im folgenden Schuljahr subventioniert werden können.
440.104
Art. 5
Junger Schüler
1 Als junger Schüler gilt jede Person, die das 18. Altersjahr, beziehungsweise bei Studierenden und Lernenden das 25. Altersjahr, noch nicht vollendet
hat.
Art. 6
Dezentraler Unterrichtsort
1 Auf Ersuchen einer Gemeinde oder einer Gruppe von Gemeinden kann eine anerkannte Musikschule oder Ausbildungsstätte für darstellende Kunst
einen dezentralen Unterrichtsort schaffen. Er wird vom Staat und den betroffenen Gemeinden im Sinne von Artikel 36c KFG subventioniert, insofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) die Musikschule oder die Ausbildungsstätte für darstellende Kunst verfügt über das nötige Lehrpersonal;
b) die Gemeinde oder die Gruppe von Gemeinden stellt die nötigen
Räumlichkeiten zur Verfügung.
2 Betrifft der Antrag Ausbildungsgänge für eine Musikgesellschaft oder einen
Chor, geht die Musikschule nach Möglichkeit auf deren Bedürfnisse bezüglich Unterrichtsangebot und Auswahl der Lehrpersonen ein.
3 Betrifft der Antrag Ausbildungsgänge für eine Theater-, Tanz- oder Zirkustruppe, geht die Ausbildungsstätte für darstellende Kunst nach Möglichkeit
auf deren Bedürfnisse bezüglich Unterrichtsangebot und Auswahl der Lehrpersonen ein.
4 Der Staat beteiligt sich an den Reisespesen der Lehrpersonen eines dezentralen Unterrichtsortes, gemäss einem Ansatz und einer spezifischen Abrechnung, die vom Departement, nach Absprache mit dem betreffenden Verband, festgelegt werden.
Art. 7
Entscheidung zur Anerkennung
1 Über die Anerkennung einer Schule im Sinne von Artikel 36a Absatz 2
KFG entscheidet der Staatsrat auf Antrag der Kommission. Grundlage ist ein
von der Dienststelle für Kultur und der betreffenden Schule ausgearbeiteter
Entwurf für eine Anerkennungsvereinbarung.
440.104
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.07.2026 01.09.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-102
440.104
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 22.07.2026 01.09.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-102