Law

Brandschutzverordnung

Schaffhausen · 550.101 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of SchaffhausenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 7ce84867b20c7d7145c5244d226055e873389e0d89f5cc5d5848a5dbe41148b3

Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Wohnsitzgemeinde gilt als Erfüllung der Feuerwehrpflicht im Sinne von
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 8
  8. § 9

8 provisions

Art. 1

BSG gesetzten Frist zur Mängelbehebung erfolgt eine Nachkontrolle. Der Eigentümer legt eine schriftliche und detaillierte Bestätigung über die durchgeführten Anpassungen vor. * 4 Sind die Mängel nach Ablauf der Frist nicht behoben, verfügt die zuständige Behörde in der Regel eine Nachfrist. Verstreicht auch diese unbenutzt, so verfügt die zuständige Behörde die Mängelbehebung oder Nutzungseinschränkung an Gebäude und Anlagen auf Kosten des Eigentümers unter Bussen- und Kostenfolge. * 2.3 Blitzschutz § 10 Kontrollen 1 Die Kantonale Feuerpolizei ist Abnahme- und Prüfstelle für Blitzschutzanlagen. Die Abnahmen werden durch Blitzschutzexperten durchgeführt. Diese werden von der Kantonalen Feuerpolizei bestimmt. 2 Die Kantonale Feuerpolizei organisiert die periodische Kontrolle vorgeschriebener Blitzschutzsysteme. * 3 Das Verfahren zur Mängelbehebung erfolgt nach § 9 dieser Verordnung. § 11 * … 3 Schadenbekämpfung und Feuerwehr 3.1 Organisation § 12 Aufsicht und Zusammenarbeit 1 Die Aufsicht über die Feuerwehren obliegt dem Feuerwehrinspektorat. Es erlässt Weisungen insbesondere über die Einsatzbereitschaft, die Alarmierung, die Organisation, Führung, Ausrüstung, Ausbildung und Administration der Feuerwehren. Der Feuerwehrinspektor wird für die Erfüllung seiner Aufgaben durch einen Stellvertreter sowie durch Feuerwehrinstruktoren und durch die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes unterstützt. * 2 Das Feuerwehrinspektorat ist kantonale Ausbildungsinstanz und kantonale Fachstelle für die Bereiche Feuerwehralarmierung, Feuerwehrtechnik, Löschwasserversorgung, Konzeption und Einsatz. 3 Das Feuerwehrinspektorat koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Feuerwehren, mit den Feuerwehrinstanzen der Nachbarkantone und den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 22. August 20164). * 4 Das Feuerwehrinspektorat unterstützt die Aktivitäten des kantonalen Feuerwehrverbandes. § 13 * Orts- und Verbandsfeuerwehren 1 Die Organisation und die Mittel zur Sicherstellung einer ausreichenden Einsatzbereitschaft und zur Erfüllung der Aufgaben werden vom Feuerwehrinspektorat festgelegt und richten sich nach den Risiken und Gefahren, der Grösse und Besiedelung der Einsatzgebiete der jeweiligen Feuerwehr. 2 Die Feuerwehren gliedern sich in Stabs- und Einsatzformationen. Wenn vom zentralen Einsatzort der Feuerwehr aus die Richtzeiten für die Einsätze nicht erfüllt werden können, bilden die Feuerwehren mehrere Ersteinsatzstandorte. 3 Der zeitgerechte Ersteinsatz im eigenen Gebiet muss unabhängig von der Erfüllung übertragener Aufgaben jederzeit sicher gestellt sein. 4 Die Regionalisierung von Fachdiensten ist mit Genehmigung des Feuerwehrinspektorats zulässig. 4) SHR 500.100. § 14 * Stützpunktfeuerwehr 1 Die Feuerwehr der Stadt Schaffhausen ist die Stützpunktfeuerwehr. 2 Die Stützpunktfeuerwehr betreibt eine Chemiewehr und gewährleistet einen zur Nachbarschaftshilfe subsidiären Feuerwehreinsatz auf dem gesamten Kantonsgebiet. Im Bedarfsfall betreibt sie den Einsatzleitwagen des Kantons. 3 Die Organisation und die Mittel zur Sicherstellung einer ausreichenden Einsatzbereitschaft und zur Erfüllung der Leistungsfähigkeit werden vom Feuerwehrinspektorat festgelegt. § 15 * Träger regionaler Aufgaben 1 Als Träger regionaler Aufgaben werden folgende Feuerwehren eingesetzt: a) für Autodrehleiter- und Hubrettungsfahrzeugeinsatz: Hallau-Oberhallau-Trasadingen, Neuhausen am Rhf., Schaffhausen, Stein am Rhein-Hemishofen, Thayngen, Oberklettgau b) für Unfallrettung: Neuhausen am Rhf., Schaffhausen, Stein am Rhein-Hemis-hofen, Thayngen, Oberklettgau c) für Wassertransport: Stein am Rhein-Hemishofen, Schaffhausen, Thayngen, Oberklettgau d) für Einsätze auf der Nationalstrasse: Neuhausen am Rhf., Schaffhausen 2 Die Kantonale Feuerpolizei kann mit den Trägern regionaler Aufgaben Vereinbarungen zur Übertragung weiterer Aufgaben abschliessen. § 16 Betriebsfeuerwehren 1 Die Organisation und die Mittel zur Sicherstellung einer ausreichenden Einsatzbereitschaft und zur Erfüllung des Leistungsauftrages werden vom Feuerwehrinspektorat festgelegt und richten sich nach den betrieblichen Verhältnissen. * 2 … * 3 Die Betriebsfeuerwehr wird aus den zum Feuerwehrdienst geeigneten Betriebsangehörigen rekrutiert. In erster Linie sind diejenigen Personen einzuteilen, die in der näheren Umgebung des Betriebes Wohnsitz haben. * 4 Während der Normalarbeitszeit leistet die Betriebsfeuerwehr in ihrem Zuständigkeitsbereich den Ersteinsatz. § 17 Alarmierung 1 Die Alarmierung der Feuerwehren erfolgt über die Einsatzzentrale der Schaffhauser Polizei. 2 Das Feuerwehrinspektorat erstellt ein Alarmierungskonzept für die Feuerwehren. * 3 Die Kosten für die Beschaffung und den Unterhalt der Alarmzentrale werden dem Brandschutzfonds belastet. Die Schaffhauser Polizei stellt das Personal für den Betrieb der Alarmzentrale ohne Kostenverrechnung zur Verfügung. Diese Leistung wird mit dem Anschluss der Mitarbeitenden der Schaffhauser Polizei an die Alarmzentrale ohne Kostenverrechnung ausgeglichen. 4 Die Kantonale Feuerpolizei kann anderen Organisationen gegen Verrechnung Alarmierungskomponenten der kantonalen Feuerwehralarmierungseinrichtungen zur Verfügung stellen. § 18 Feuerwehrpflicht und Ersatzabgabe 1 Die Dienstleistung in einer anderen Feuerwehr des Kantons als in jener der

Art. 2 Wohnsitzgemeinde gilt als Erfüllung der Feuerwehrpflicht im Sinne von

BSG. In diesem Fall darf die Wohnsitzgemeinde keine Ersatzabgabe verlangen. Dienstleistungsjahre, welche in einer anerkannten Feuerwehr nachweisbar erfüllt worden sind, werden bei einem Wohnortwechsel in der neuen Gemeinde angerechnet. * 2 Die Gemeinden erlassen Bestimmungen über die Befreiung von der Feuerwehrpflicht und über die Höhe der Ersatzabgabe. Wer diensttauglich ist, jedoch nicht in den aktiven Dienst eingeteilt wird, hat kein Anrecht auf Pflichtersatzbefreiung. * 3 Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden und ausschliesslich für das Feuerwehrwesen zu verwenden. Die Ersatzabgabe wird von der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde erhoben, welche das Besteuerungsrecht besitzt. Bei unterjähriger Steuerpflicht wird die Abgabe nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben. § 19 Beförderungen und Dienstgrade 1 Für eine Beförderung sind Eignung, Erfahrung und entsprechende Ausbildung erforderlich. Beförderungen können erst vorgenommen werden, wenn die Ausbildung, die für die neue Funktion notwendig ist, abgeschlossen ist. 2 … * 3 Den Funktionen sind folgende Dienstgrade zugeordnet: * Funktion Dienstgrad Gruppenführer, Chef oder Stellvertreter Fachdienst Korporal oder Wachtmeister Rechnungsführer Fourier Materialverwalter Feldweibel oder Adjutant Zugführer, Offizier mit Führungsaufgaben im Stab, Fachdienstoffizier Leutnant oder Oberleutnant Kommandant Betriebsfeuerwehr Oberleutnant Kommandant Orts- oder Verbandsfeuerwehr, Kompaniekommandant, kantonaler Feuerwehrinstruktor Hauptmann Kommandant Stützpunktfeuerwehr Major Stellvertreter des Feuerwehrinspektors Oberstleutnant Feuerwehrinspektor Oberst 3.2 Einsatz und Leistungsaufträge § 20 Allgemeines 1 … * 2 Die zuständige Feuerwehr leistet auf dem Schadenplatz die notwendige Hilfe gemäss den ihr obliegenden Aufgaben. Sie verhindert eine weitere Ausdehnung des Schadens und sorgt für die Gefahrenbeseitigung, soweit dies für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. * 3 Die Feuerwehr trägt dem Interesse der Ursachenermittlung Rechnung und beachtet die entsprechenden Weisungen von Polizei und Untersuchungsbehörden. § 21 * Leistungsauftrag des Ersteinsatzelementes 1 Zur Rettung von Personen und zur Brandbekämpfung trifft das Ersteinsatzelement der Feuerwehr in der Regel mit acht Angehörigen, dem notwendigen Kader und der erforderlichen Ausrüstung innerhalb folgender Zeiten nach Eingang der Alarmierung bei den aufgebotenen Feuerwehreinsatzkräften an der Einsatzstelle ein: a) 10 Minuten in überwiegend dicht besiedelten Gebieten b) 15 Minuten in überwiegend dünn besiedelten Gebieten c) 20 Minuten in abgelegenen Gebieten § 22 * Leistungsauftrag Stützpunktfeuerwehr 1 Die zur subsidiären Unterstützung aufgebotene Stützpunktfeuerwehr trifft mit minimal zehn Angehörigen der Feuerwehr, dem notwendigen Kader und der erforderlichen Ausrüstung für den jeweiligen Einsatz innerhalb folgender Zeiten nach Eingang der Alarmierung an der Einsatzstelle ein: a) 20 Minuten für Einsätze in der unmittelbaren Nachbarschaft b) 40 Minuten für Einsätze ausserhalb der unmittelbaren Nachbarschaft c) 45 Minuten für Chemiewehrereignisse 2 Zur Unterstützung der Einsatzleitung trifft der aufgebotene Einsatzleitwagen mit minimal drei Führungsgehilfen in der Regel innert 30 Minuten an der Einsatzstelle ein. § 22a * Einsatzvorgaben für regionale Aufgaben 1 Für die Erfüllung der nachstehend umschriebenen Aufgaben gelten folgende Ausrückvorgaben für den Ersteinsatz: Bezeichnung Einsatzelement minimale Anzahl Personen Richtzeit Eingang Alarmierung (bei den aufgebotenen Einsatzkräften) bis Eintreffen an der Einsatzstelle Autodrehleiter- und Hubrettungsfahrzeugeinsatz 3 20 Unfallrettung 8 20 Unfallrettung und Feuerwehreinsatz auf der Nationalstrasse 8 20 Tunneleinsatz Strasse 10 15 Wassertransport in die Region 10 20 Wassertransport in den Kanton 10 30 § 23 * Leistungsauftrag Betriebsfeuerwehr 1 Zur Rettung von Personen und zur Brandbekämpfung trifft das Ersteinsatzelement der Feuerwehr in der Regel mit acht Angehörigen, dem notwendigen Kader und der erforderlichen Ausrüstung innerhalb von zehn Minuten nach Eingang der Alarmierung bei den aufgebotenen betrieblichen Feuerwehreinsatzkräften an der Einsatzstelle im Betrieb ein. 2 Kann diese Vorgabe ausserhalb der Normalarbeitszeit nicht erfüllt werden, muss der Ersteinsatz mit der zuständigen Orts- oder Verbandsfeuerwehr vereinbart und zu ihrer Unterstützung der erforderliche betriebsinterne technische Ereignisdienst bereitgestellt werden. § 24 * Zusätzliche Aufgebote 1 Wenn eine erfolgreiche Ereignisbewältigung durch die zuständige Feuerwehr nicht gewährleistet werden kann, ist in erster Linie die Nachbarfeuerwehr und nachgeordnet die Stützpunktfeuerwehr aufzubieten. 2 Die Definition der Nachbarfeuerwehr erfolgt in Absprache mit den beteiligten Feuerwehren durch das Feuerwehrinspektorat. § 25 * Führung im Einsatz 1 Der erste auf dem Schadenplatz eintreffende Offizier leitet den Einsatz. Beim Einsatz mehrerer Feuerwehren wird eine gemeinsame Einsatzleitung gebildet. Ist ein Stützpunkteinsatz zu leisten, stellt die Stützpunktfeuerwehr nach Eintreffen auf dem Schadenplatz in der Regel den Einsatzleiter. Wenn die Ereignisabwicklung es erlaubt, wird die Einsatzleitung der örtlichen Feuerwehr zurück übertragen. 2 Das zuständige Feuerwehrkommando stellt die Koordination zu den lokalen Ansprechpartnern sicher. 3 Über jeden Einsatz hat der Einsatzleiter der betroffenen Gemeinde oder des betroffenen Betriebes dem Feuerwehrinspektorat innert zehn Tagen einen schriftlichen Einsatzrapport zu erstatten. 4 Der Feuerwehrinspektor und sein Stellvertreter können den Einsatzleiter unterstützen oder an seiner Stelle die Einsatzleitung übernehmen. Zudem können sie die für die Schadenbewältigung oder -begrenzung erforderlichen Unterstützungsmittel anfordern und wenn notwendig weitergehende Massnahmen veranlassen. 5 Die Kantonale Feuerpolizei unterhält eine aus Fachpersonen bestehende Kerngruppe Einsatzleitung Feuerwehr (KEL), welche durch die Einsatzleitung oder das Feuerwehrinspektorat zur Einsatz-unterstützung aufgeboten werden kann. Die Mitglieder der KEL werden von der Kantonalen Feuerpolizei ernannt, ausgerüstet und entschädigt. 6 Die Mitglieder der KEL können bei Grossereignissen mit Stabsaufgaben oder mit der Einsatzleitung betraut werden. § 26 Aufräumung, Sicherheit und Entsorgung 1 Jede Veränderung des Schadenplatzes, insbesondere das Nieder- oder Einreissen von Bauteilen, ist ohne ausdrückliche Bewilligung der Untersuchungsorgane und der Gebäudeversicherung untersagt. Vorbehalten bleiben die notwendigen Arbeiten zur Schadenbegrenzung. 2 Die Auf- oder Abräumung eines Schadenplatzes durch die Feuerwehr hat soweit zu erfolgen, als dies für die Bewältigung des Ereignisses und die Beseitigung der Gefahren erforderlich ist. 3 Die Feuerwehr kann im Auftrag des Gebäudeeigentümers und im Einvernehmen mit den zuständigen Amtsstellen und der Gebäudeversicherung gegen Entschädigung weitere Aufräumungs- und Sicherungsarbeiten übernehmen. 3.3 Ausbildung § 27 Grundlagen 1 Für die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehren sind die vom Feuerwehrinspektorat verbindlich erklärten Grundlagen und Reglemente massgebend. § 28 Übungsdienst 1 Die minimale Anzahl Übungen der Feuerwehren wird vom Feuerwehrinspektorat festgelegt und richtet sich nach den zugewiesenen Aufgaben. * 2 Die Übungen sind auf das ganze Kalenderjahr zu verteilen. Der Kommandant hat den Übungsplan nach den Vorgaben des Feuerwehrinspektorates zu erstellen und bei diesem bis am 15. Dezember des Vorjahrs zur Genehmigung einzureichen. * 3 Der Besuch der vorangekündigten Übungen ist für die Feuerwehrangehörigen obligatorisch. 4 Die Feuerwehr ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Eigentümer und unter möglichster Schonung des Eigentums private und öffentliche Liegenschaften, Gebäude und Gelände für Übungen zu benützen. § 29 * Inspektionen 1 Das Feuerwehrinspektorat überprüft periodisch die Organisation, Führung, Administration, Ausbildung, Ausrüstung, Alarm- und Einsatzbereitschaft sowie die Erfüllung des Leistungsauftrages der Feuerwehren.

§ 3

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen stellen den Feuerwehren elektrotechnisch ausgebildetes Personal für die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr und den Ernstfalleinsatz zur Verfügung. 2 Die Ausbildung der Feuerwehren im Verkehrsdienst wird in Absprache mit dem Feuerwehrinspektorat durch die Schaffhauser Polizei nach den Bedürfnissen der Feuerwehren zentral durchgeführt. * § 31 Ausbildungskurse 1 Das Feuerwehrinspektorat sorgt für die geeigneten Grund-, Beförderungs-, Fach- und Weiterbildungskurse und beschafft, erstellt und betreibt die erforderliche Infrastruktur. 2 Es legt die Voraussetzungen für den Kursbesuch fest. Es kann Angehörige der Feuerwehren zum Kursbesuch verpflichten. 3 Der Kanton übernimmt die Kosten der vom Feuerwehrinspektorat durchgeführten Rapporte, Kurse und Übungen, sowie die Teilnahmekosten an genehmigten ausserkantonalen Kursen. * 4 Die Kantonale Feuerpolizei erlässt Weisungen über die Entschädigungen der Kursteilnehmer. Für Kurse, die im Kanton und in dessen näheren Umgebung stattfinden, werden keine Reisespesen vergütet. * 3.4 Ausrüstung § 32 Persönliche Ausrüstung 1 Alle Angehörigen der Feuerwehr sind mit einer ihrer Aufgabe angemessenen und dem Stand der Technik entsprechenden persönlichen Schutzausrüstung auszurüsten. § 33 * Ausrüstung der Einsatzformationen 1 Jede Feuerwehr hat entsprechend ihrer Grösse die erforderliche Grundausrüstung zu beschaffen. Diese umfasst Rettungs- und Brandbekämpfungsmaterial für den Ersteinsatz sowie zusätzliche, auf die Risiken, Gefahren und Aufgaben abgestimmte Ergänzungsausrüstungen. 2 … * 3 Das Feuerwehrinspektorat legt die minimale Ausrüstung fest. Es kann eine zentrale Beschaffung von Feuerwehrmaterial vorschreiben oder veranlassen, sofern sich daraus wesentliche betriebliche, technische oder finanzielle Vorteile ergeben. § 34 * Ausrüstung der Fachdienste 1 Fachdienste der Feuerwehren wie Sanitäts-, Verkehrs-, Elektrodienst und Führungsunterstützung sind ihren Aufgaben entsprechend auszurüsten. § 35 Lagerung, Unterhalt und Benützung 1 Die Geräte und Ausrüstungen sind fachgerecht zu lagern, zu unterhalten, stets einsatzbereit zu halten und nach Übungen oder Einsätzen unverzüglich wieder in Stand zu stellen. Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungen sind in geschlossenen, leicht zugänglichen und zweckmässigen Räumen unterzubringen. 2 Die Benützung von Geräten, Ausrüstungen und Fahrzeugen und deren Entnahme aus dem Magazin ausserhalb von Übungen und Einsätzen ist ohne ausdrückliche Bewilligung des zuständigen Kommandos untersagt. 3.5 Instruktionsdienst § 36 Ernennung 1 Das Feuerwehrinspektorat legt die Voraussetzungen für den Besuch von Instruktoren-, Basis-, Weiterbildungs-, Fach- und Expertenkursen in einem Auswahl- und Anforderungsprofil fest. 2 Die Ernennung zum Kantonalen Feuerwehrinstruktor erfolgt nach bestandenem Instruktionsauswahlverfahren durch die Kantonale Feuerpolizei. Der Dienstgrad in der Feuerwehr erfährt durch die Ernennung keine Änderung. * 3 Der Instruktionsdienst setzt grundsätzlich den aktiven Dienst als Offizier in einer Feuerwehr im Kanton voraus. Der Rücktritt muss schriftlich sechs Monate vor Ende des Kalenderjahres erfolgen. 4 Die Kantonale Feuerpolizei kann Instruktoren aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen. § 37 Einsatz 1 Die Instruktoren stellen sich alljährlich für den Einsatz in kantonalen Grund-, Beförderungs-, Fach- oder Weiterbildungskursen zur Verfügung. Der Einsatz wird durch das Feuerwehrinspektorat nach Absprache mit den Betroffenen bestimmt. * 2 Die Kantonalen Feuerwehrinstruktoren haben die jährlichen Aus- und Weiterbildungskurse und Rapporte des Feuerwehrinspektorates sowie die vom Feuerwehrinspektorat als obligatorisch erklärten Weiterbildungskurse zu besuchen. * 3 Die Feuerwehrkommandi können Instruktoren zur Unterstützung bei der Ausbildung anfordern. Einsatz und Besoldung erfolgen in direkter Absprache zwischen den Beteiligten. 4 Die Kantonale Feuerpolizei erlässt Weisungen über die Entschädigungen im Instruktionsdienst. Die Feuerwehrinstruktoren werden auf Kosten der Kantonalen Feuerpolizei gemäss den Vorgaben des Feuerwehrinspektorates ausgerüstet. 4 Löschwasserversorgung § 38 Grundlagen 1 Die Löschwasserversorgung basiert auf dem kantonalen Wasserwirtschaftsplan sowie auf der entsprechenden regionalen und kommunalen Wasserversorgungsplanung. 2 Die Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung ist aufeinander abzustimmen, damit eine wirtschaftliche und leistungsfähige Gesamtlösung entsteht. 3 Grundlage für die Löschwasserversorgung sind die Visionsstudien der QSW-Ingenieure GmbH für die Erstellung der generellen Wasserversorgungsprojekte (GWP) der Gemeinden. * § 39 Unterhaltspflicht 1 Wasserversorgungsanlagen sind so in Stand zu halten, dass ihre Wirksamkeit jederzeit vollständig gewährleistet ist.

§ 4

Löschwasserversorgung innerhalb des Versorgungsgebietes 1 Im Versorgungsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung ist der Löschschutz mit leistungsfähigen Leitungsnetzen und Hydranten sicherzustellen. Die Löschreserven, Leitungsdimensionen, Betriebsdrücke, die Leistung und die Anzahl der Hydranten richten sich nach den Brandrisiken in den einzelnen Siedlungsgebieten. § 41 Löschwasserversorgung ausserhalb des Versorgungsgebietes 1 Grundsätzlich ist die Löschwasserversorgung für Objekte ausserhalb des Siedlungsgebietes durch Anschluss an eine netzabhängige Löschwasserversorgung sicherzustellen. Ist dies nicht möglich, sind leistungsfähige und betriebssichere netzunabhängige Löschwassereinrichtungen zu erstellen und zu betreiben. Die Leistungen der netzunabhängigen Löschwassereinrichtungen richten sich nach dem Brandrisiko der einzelnen Objekte. § 42 Planungspflicht der Gemeinden 1 Die Gemeinden oder die von ihnen betrauten Körperschaften erstellen generelle Wasserversorgungsprojekte über ihr Versorgungsgebiet. Diese müssen periodisch den geänderten Verhältnissen angepasst werden und dem Stand der Technik entsprechen. 2 Die Gemeinden reichen die generellen Wasserversorgungsprojekte (GWP) zur Beurteilung der daraus resultierenden Leistungsfähigkeit der Löschwasserversorgung bei der Kantonalen Feuerpolizei ein. * 3 Die Gemeinden oder die von ihnen betrauten Körperschaften haben einen Löschwasser- und Hydrantenplan zu erstellen und den Feuerwehren und der Kantonalen Feuerpolizei unentgeltlich abzugeben. Die Pläne sind periodisch nachzuführen. * 5 Beiträge 5.1 Allgemeine Bestimmungen § 43 Zweck der Beiträge 1 Der Kanton fördert durch Investitionsbeiträge aus dem Brandschutzfonds Massnahmen zur Verminderung der Brandgefahr und zur Erfüllung der Feuerwehraufgaben. 2 Beiträge werden für notwendige und zweckmässige Anlagen, Einrichtungen und Geräte ausgerichtet, welche den Vorschriften und dem Stand der Technik entsprechen. 3 Beiträge des Bundes oder Dritter werden für die Berechnung der beitragsberechtigten Kosten abgezogen, ausgenommen die Beiträge der Grundeigentümer. § 44 Auflagen 1 Der Beitragsempfänger und dessen Rechtsnachfolger hat die Anlage, die Einrichtung oder das Gerät einwandfrei zu unterhalten und dauernd betriebsbereit zu halten. Die Kantonale Feuerpolizei kann Anlagen, Einrichtungen und Geräte, für die Beiträge geleistet wurden, jederzeit kontrollieren. § 45 Rückforderung von Beiträgen 1 Beiträge können zurückgefordert werden, wenn: a) Auflagen nach § 44 dieser Verordnung trotz Mahnung nicht eingehalten werden b) * die mit einem Beitrag der Kantonalen Feuerpolizei geförderte Brandschutzanlage vor Ablauf ihrer Amortisation nicht mehr unterhalten, genutzt, ausser Betrieb gesetzt oder ausgebaut wird. Die Höhe der Rückzahlung berechnet sich nach Massgabe der nicht genutzten Amortisationszeit. Die Amortisationszeit Brandschutz beträgt für: 1. Brandmeldeanlagen: 15 Jahre 2. Sprinkleranlagen: 20 Jahre 3. Gasmeldeanlagen: 10 Jahre 4. Sprühflutanlagen: 20 Jahre 5. Blitzschutzanlagen: 20 Jahre 6. Wasserlöschposten (inkl. Zuleitung): 20 Jahre 2 Wird eine Feuerwehr restrukturiert oder aufgelöst, ist in Zusammenarbeit mit dem Feuerwehrinspektorat ein Liquidationsplan für das subventionierte Material zu erstellen. * § 46 Verwirkung der Beiträge 1 Ein Beitrag ist verwirkt, wenn er nicht innert Jahresfrist nach der Anschaffung, Inbetriebnahme oder Abnahme der beitragsberechtigten Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungen beansprucht wird. 2 Wenn Bedingungen der Beitragszusicherung oder dieser Verordnung nicht eingehalten worden sind, wird kein Beitrag ausgerichtet. 3 … * 5.2 Beiträge an Massnahmen des vorbeugenden Brandschutzes § 47–49 * … 5.3 Beiträge an die Feuerwehren

§ 5

Berechtigung 1 Der Kanton leistet Beiträge für die Anschaffung von Alarmierungseinrichtungen, beweglichem Feuerwehrmaterial und Mannschaftsausrüstung, die für die Auftragserfüllung bei Bränden, Explosionen und Elementarereignissen sowie bei technischen Einsätzen notwendig und zweckmässig sind. Bei gemeinsamen Beschaffungen werden die Beiträge gemäss Art. 32 BSG an den Endverbraucher ausgerichtet. * 2 An Anschaffungen, die nicht notwendig, unwirtschaftlich oder, abgesehen von Löschmitteln, für den Verbrauch bestimmt sind, werden keine Beiträge gewährt. 3 Beiträge an die Beschaffung von besonderen oder kostenintensiven Geräten oder Fahrzeugen können davon abhängig gemacht werden, dass mehrere Feuerwehren diese gemeinsam beschaffen, unterhalten und einsetzen. 4 … * 5 Beiträge Dritter an die Schadenwehren werden dem Kantonalen Brandschutzfonds gutgeschrieben. Für Anschaffungen, welche aufgrund solcher Beiträge getätigt werden, leistet der Kanton Beiträge gemäss Art. 32 BSG. * § 50a * Pauschalabgeltungen 1 Für folgende Leistungen werden nachstehende Beiträge pauschal ausgerichtet: a) Stützpunktaufgabe der Stützpunktfeuerwehr: Fr. 25'000.00 b) Betrieb des Atemschutzzentrums: Fr. 20'000.00 c) Infrastrukturbasis für kantonale Kurse: Fr. 15'000.00 2 Die Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die entsprechenden Leistungen ohne grössere Beanstandung erbracht werden. Ausrichtungszeitpunkt ist Mitte Jahr. § 51 Verfahren 1 Für Motorfahrzeuge und Einzelbeschaffungen von über Fr. 15'000.00: * a) ist vor der Beschaffung das Feuerwehrinspektorat beratend beizuziehen b) ist vor der Bestellung ein behördlich unterzeichnetes Beitragsgesuch mit einem detaillierten Kostenvoranschlag und sofern vorhanden dem technischen Beschrieb an die Kantonale Feuerpolizei einzureichen c) sind die Submissionsvorschriften zu beachten 2 Die Kantonale Feuerpolizei stellt die beitragsberechtigten Kosten fest und beantragt dem zuständigen Departement die Beitragszusicherung. Die Zusicherung wird befristet und kann auf Antrag verlängert werden. Ohne Beitragszusicherung werden keine Beiträge ausgerichtet. Der zugesicherte Betrag wird nach Abnahme des Fahrzeugs oder Gerätes durch das Feuerwehrinspektorat ausbezahlt. 3 An die persönliche Schutzausrüstung der Angehörigen der Feuerwehr wird ein jährlicher Pauschalbeitrag ausgerichtet. Dieser beträgt 10% der von der Kantonalen Feuerpolizei festgelegten Ausrüstungskosten und erfolgt auf dem Minimalbestand der jeweiligen Feuerwehr zuzüglich 12%. Massgebend ist hierbei der Minimalbestand am 1. Januar des Bezugsjahres. Der Beitrag an die persönliche Schutzausrüstung bildet zugleich die Subvention für sämtliche übrigen von der Feuerwehr getätigten Investitionen mit einem Einzelstückpreis unter Fr. 3'000.00. Die Auszahlung erfolgt im ersten Halbjahr des Bezugsjahres. Bei von der Kantonalen Feuerpolizei koordinierten Beschaffungsaktionen kann diese für die beschafften Materialien und Gerätschaften die Anwendbarkeit von Abs. 4 dieser Verordnung festlegen. * 4 Alle Investitionen in Material und Gerätschaften, welche nicht unter die Pauschalsubventionierung gemäss Abs. 3 fallen, werden durch den Kanton mit einem Satz von 50% subventioniert, sofern sie über ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis verfügen. Die entsprechenden Rechnungen sind gesamthaft bis zum 15. Dezember des Abrechnungsjahres einzureichen. * 5 Mit der Abrechnung sind der neue Übungsplan und alle am Jahresende geforderten Unterlagen einzureichen oder zu aktualisieren. Die Auszahlung erfolgt, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. * 6 Eine ungenügende Einsatzbereitschaft führt zu einer Kürzung der Pauschalsubvention um 50%. Als ungenügende Einsatzbereitschaft gelten ein Mangel, welcher sich massgeblich auf den Einsatzerfolg auswirken könnte, sowie ein Mangel in der Organisation oder bei den Einsatzmitteln, welcher wiederholt festgestellt wird. * § 52 Unterhalt und Ersatz 1 Ersatzbeschaffungen werden subventioniert, wenn sich aufgrund des Fahrzeugzustandes eine Ersatzbeschaffung aufdrängt. Bei Ersatzbeschaffungen vor Ablauf der Amortisationszeit werden die Beiträge anteilsmässig gekürzt. * 2 Unterhalts- und Reparaturkosten sowie Abonnements- und Servicekosten sind nicht beitragsberechtigt. 3 Der durch den Verkauf der zu ersetzenden Fahrzeuge, Geräte oder Ausrüstungen erzielte Erlös ist hälftig dem Kanton zu erstatten. Bei Bagatellerlösen kann auf eine Erstattung verzichtet werden. * § 52a * Beiträge an Reorganisationen 1 Bei einem Feuerwehrzusammenschluss wird an die Reorganisationskosten pro Angehörigen der neu geschaffenen Feuerwehr (Sollbestand) ein einmaliger Betrag von Fr. 500.00 entrichtet. 5.4 Beiträge an die Löschwasserversorgung § 53 * Voraussetzungen 1 Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten nach Abzug von Skonti und Rabatten für die Erstellung und Beschaffung von Anlagen und Einrichtungen, die eine für die Brandbekämpfung ausreichende zonengerechte Erschliessung mit Löschwasser unter genügendem Druck sicherstellen. 2 Der Beitrag von 25% wird ausgerichtet für: a) die Erstellung von Reservoiren mit Löschreserve oder notwendige Vergrösserungen von bestehenden Löschreserven b) die Erstellung von Quellfassungen, Grundwasserfassungen und Pumpwerken, die Reservoire mit Löschreserve speisen c) die Verbesserung von Reservoiren, Pumpwerken und Wassergewinnungsanlagen, die der Versorgungssicherheit dienen d) Steuerungs- und Alarmeinrichtungen der Reservoire, Grundwasserfassungen und Pumpwerke, sofern sie Löschwasseranlagen und -einrichtungen steuern und überwachen und das Magazin der zuständigen Feuerwehr miteinbezogen ist e) den Einbau zusätzlicher Überflurhydranten f) die Erweiterungen des Leitungsnetzes für die Versorgung der Hydranten mit Löschwasser g) die Erneuerungen von Leitungen, sofern diese ihre Lebensdauer erreicht haben. Die Beiträge an Erneuerungen von Anlagen und Leitungen, die ihre Lebensdauer noch nicht erreicht haben, werden anteilmässig gekürzt. Die Lebensdauer der Anlageteile richtet sich nach der Empfehlung zur Finanzierung der Wasserversorgung (W1006) des SVGW h) die Erstellung netzunabhängiger Löschwassereinrichtungen, welche für die Löschwasserentnahme durch die Feuerwehr notwendig und geeignet sind 3 Für Anlagen oder Einrichtungen, die überwiegend zur Verbesserung der Trink- und Brauchwasserversorgung dienen, werden die Beiträge um 50% gekürzt. 4 An Einkaufssummen, welche Gemeinden an regionale Wasserversorgungen zu erbringen haben, werden einmalige Beiträge von 25% ausgerichtet, sofern die Anlagen für die Löschwasserversorgung notwendig und für diese nicht bereits früher Beiträge ausgerichtet worden sind. 5 Es werden keine Beiträge gewährt für: a) Projekte, die den kantonalen Konzepten, Vorschriften und Normen widersprechen b) Projekte mit erteilter Beitragszusicherung, bei denen wesentliche Änderungen ohne schriftliche Zustimmung der kantonalen Feuerpolizei vorgenommen wurden c) Anlagen und Einrichtungen, die nicht fachgemäss oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist erstellt worden sind d) Vorprojekte, Studien, Sondierungen und Gutachten e) Provisorien f) Betriebs- und Büroeinrichtungen g) Hausanschlüsse h) den Landerwerb i) Zufahrten und Umgebungsarbeiten j) Betriebs-, Unterhalts- und Reparaturkosten k) die Entschädigung von Kommissionen, Verwaltungsstellen und Funktionären l) Öffentlichkeitsarbeit m) Versicherungsprämien und amtliche Gebühren n) die Mehrwertsteuer bei mehrwertsteuerpflichtigen Wasserversorgungen § 54 * … § 55 Abnahme, Abrechnung und Auszahlung 1 Termine für Druckproben oder die Abnahme einer Anlage sind mit der Kantonalen Feuerpolizei abzusprechen. 2 Die Abrechnung und Auszahlung des Beitrages wird nach Einreichung folgender Unterlagen vorgenommen: a) Abnahmeprotokolle b) Ausführungspläne c) Bauabrechnung mit Originalbelegen und Ausscheidung des Löschwasseranteils 3 Die Auszahlung darf den zugesicherten Beitrag nicht überschreiten. * 6 Finanzierung § 56 Brandschutzabgabe 1 Der Kanton finanziert seine Aufwendungen für den Brandschutz durch die Brandschutzabgabe der Gebäudeeigentümer, Beiträge der Versicherungsgesellschaften sowie Gebühren. * 2 Die Höhe der Brandschutzabgabe richtet sich nach dem Gebäudeversicherungswert und nach der Bau- und Betriebsklasse gemäss der letzten Gebäudeschätzung. 3 Die Gebäude werden in folgende Bau- und Betriebsklassen eingeteilt: Zur Bauklasse 1 gehören Gebäude, deren Umfassungswände, Dachflächen, Tragkonstruktionen und Decken zu mindestens vier Fünftel aus Bauelementen, die wenigstens als feuerhemmend (F30) gelten, bestehen. Zur Bauklasse 2 gehören alle Gebäude, die nicht unter die Bauklasse 1 fallen. Die Einteilung in Betriebsklassen erfolgt nach der nutzungsabhängigen Gefährdung: Betriebsklasse Gefährdung 1 gering 2 erhöht 3 hoch 4 sehr hoch 4 Die Brandschutzabgabe wird jährlich erhoben und beträgt pro tausend Franken Versicherungswert für ein ganzes Kalenderjahr: * Bauklasse Betriebsklasse 1 Betriebsklasse 2 Betriebsklasse 3 Betriebsklasse 4 1 Fr. 0.09 * Fr. 0.12 * Fr. 0.14 * Fr. 0.16 * 2 Fr. 0.12 * Fr. 0.15 * Fr. 0.17 * Fr. 0.19 * 5 Die Brandschutzabgabe beträgt mindestens Fr. 5.00 pro Gebäude. * § 57 Bezug der Brandschutzabgabe 1 Die Kantonale Gebäudeversicherung stellt den Gebäudeeigentümern die Brandschutzabgabe zusammen mit den Gebäudeversicherungsprämien in Rechnung. 2 Ist die Brandschutzabgabe nicht für ein ganzes Kalenderjahr geschuldet, so ist sie anteilsmässig für die entsprechende Zeitdauer zu entrichten. Angebrochene Monate werden voll berechnet. Vorbehalten bleibt die Mindesthöhe der Brandschutzabgabe. § 58 Brandschutzfonds 1 Die Brandschutzabgabe, die Beiträge der privaten Versicherungsgesellschaften gemäss Art. 39 BSG, die von der Kantonalen Feuerpolizei erhobenen Gebühren, Kantonsbeiträge sowie Beiträge Dritter werden dem Kantonalen Brandschutzfonds gutgeschrieben. Aus diesem werden sämtliche Aufwendungen der Kantonalen Feuerpolizei bestritten. * 2 Zeigt die Jahresrechnung, dass der Brandschutzfonds zur Deckung der Brandschutzaufwendungen nicht ausgereicht hat, wird die Brandschutzabgabe für das Folgejahr entsprechend erhöht. 3 Erreicht der Brandschutzfonds infolge von Überschüssen eine Höhe von mehr als der Hälfte des durchschnittlichen Jahresumsatzes, wird die Höhe der Brandschutzabgabe überprüft. * 4 Der Brandschutzfonds wird durch die Gebäudeversicherung verwaltet. Er ist zum Zinssatz für fünfjährige Kassenobligationen bei der Schaffhauser Kantonalbank zu verzinsen. * § 59 Verrechnung von Feuerwehreinsatzkosten 1 Die Gemeinden erlassen eine Gebührenordnung über die verrechenbaren Einsatzkosten der Feuerwehr gemäss Art. 27 Abs. 2 und 3 BSG. 2 Wenn die eigenen Mittel und die Nachbarschaftshilfe nicht ausreichen, um das Ereignis zu bewältigen, können die Einsatzkosten der zusätzlich aufgebotenen Feuerwehren ganz oder teilweise aus dem Brandschutzfonds finanziert werden. Über die Kostenübernahme entscheidet die Kantonale Feuerpolizei. * § 59a * Gebühren 1 Die Gebühren für Beratungstätigkeiten gemäss Art. 37a BSG werden nach dem geltenden Tarif Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB) für Verträge mit Architekten und Ingenieuren, Kategorie C und für Tätigkeiten im Baubewilligungsverfahren gemäss einem vom Regierungsrat zu genehmigenden Gebührentarif verrechnet. * 2 Der Aufwand des Feuerwehrinspektorates gemäss Art. 32a Abs. 2 BSG wird pauschal mit Fr. 80.00 pro Stunde verrechnet. Die Kostenverrechnung ist vorgängig anzukündigen. 3 Für Verfügungen der Feuerpolizei können Gebühren erhoben werden. Für die Kantonale Feuerpolizei richten sich diese nach der Verwaltungsgebührenverordnung. * 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 60 * Übergangsbestimmung 1 Beiträge für Brandschutzmassnahmen werden nach altem Recht gewährt, wenn die Anlagen vor Inkrafttreten des neuen Rechts bestellt wurden und mängelfrei abgenommen innert Jahresfrist nach Bestellung zur Abrechnung gelangen.

§ 6

Änderung bisherigen Rechts 1 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) § 1 Abs. 2; § 6 Abs. 2; §§ 18–35 der Verordnung über die Organisation und Schutzmassnahmen bei ausserordentlichen Ereignissen (Katastrophen- und Nothilfeverordnung) vom 28. Oktober 1997 b) Verordnung über den Brandschutz vom 9. August 1994 2 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung werden folgende Erlasse geändert5): § 62 In-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen6) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. A1 Anhang 1: Normen, Richtlinien und Weisungen § A1-1 * … § A1-2 * 1 Für die Feuerwehr ist verbindlich: Konzept «Feuerwehr 2015» der Feuerwehrkoordination Schweiz (FKS). Bezugsquelle: Feuerwehr Koordination Schweiz FKS www.feukos.ch. § A1-3 * 1 Für die Löschwasserversorgung sind folgende Grundlagen anzuwenden: a) Leitfaden für die Versorgung mit Löschwasser des Schweizerischen Feuerwehrverbandes / Ausgabe 22. März 2003 b) Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches: 1. W4 / Richtlinien für Planung, Projektierung sowie Bau, Betrieb und Unterhalt von Trinkwassersystemen ausserhalb von Gebäuden / Ausgabe 2013 2. W5 / Richtlinien für den Anschluss von Sprinkleranlagen an das Trinkwasserversorgungsnetz / Ausgabe 1999 3. W6 / Richtlinien für Projektierung, Bau und Betrieb von Wasserbehältern / Ausgabe 2004 4.–5. * … 5) Gegenstandslos. 6) Amtsblatt 2004, S. 1919. 6. W1012 Wegleitung für die Planung und Realisierung der Trinkwasserversorgung in Notlagen / Ausgabe 2007 7. W1005 / Empfehlung für die strategische Planung der Wasserversorgung / Ausgabe 2009 8. W1006 / Empfehlung zur Finanzierung der Wasserversorgung / Ausgabe 2009 9. W3 / Richtlinie für Trinkwasserinstallationen (inkl. W3 Ergänzung 1+2) / Ausgabe 2013 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2004, S. 30.05.2006 01.07.2006 § 42 Abs. 3 geändert Abl. 2006, S. 723 15.12.2009 01.01.2010 § 1 totalrevidiert Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 2 totalrevidiert Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 2a eingefügt Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 3 totalrevidiert Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 7 totalrevidiert Abl. 2009, S.

§ 8

Titel geändert Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 12 Abs. 1 geändert Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 16 Abs. 1 geändert Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 16 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 17 Abs. 2 geändert Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 19 Abs. 3 geändert Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 20 Abs. 1 aufgehoben Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 21 totalrevidiert Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 22 totalrevidiert Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 23 totalrevidiert Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 29 totalrevidiert Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 38 Abs. 3 geändert Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 45 Abs. 2 eingefügt Abl. 2009, S. Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.12.2009 01.01.2010 § 48 aufgehoben Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 50a eingefügt Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 53 totalrevidiert Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 55 Abs. 3 eingefügt Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 56 Abs. 1 geändert Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 56 Abs. 5 geändert Abl. 2009, S. 15.12.2009 01.01.2010 § 59a eingefügt Abl. 2009, S. 08.12.2015 01.01.2016 § 58 Abs. 4 geändert Abl. 2015, S. 14.02.2017 01.03.2017 Erlasstitel geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 2 Abs. 1, c) geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 2 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 2a totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 3 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 3 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 3a eingefügt Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 4 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 5 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 5 Abs. 5 eingefügt Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 5 Abs. 6 eingefügt Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 5a eingefügt Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 7 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 8 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2017, S. 283

§ 9

Titel geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 9 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 9 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 9 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 9 Abs. 4 eingefügt Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 10 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 11 aufgehoben Abl. 2017, S. 283 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.02.2017 01.03.2017 § 12 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 13 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 14 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 15 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 16 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 18 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 18 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 19 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 20 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 22 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 22a eingefügt Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 24 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 25 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 28 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 28 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 30 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 31 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 31 Abs. 4 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 33 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 33 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 34 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 36 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 37 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 37 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 42 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 45 Abs. 1, b) geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 46 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 47 aufgehoben Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 49 aufgehoben Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.01.2017 § 50 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.01.2017 § 50 Abs. 4 aufgehoben Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.01.2017 § 50 Abs. 5 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.01.2017 § 50a totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.01.2017 § 51 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.01.2017 § 51 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 283 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.02.2017 01.01.2017 § 51 Abs. 4 eingefügt Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.01.2017 § 51 Abs. 5 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.01.2017 § 51 Abs. 6 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.01.2017 § 52 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.01.2017 § 52 Abs. 3 eingefügt Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.01.2017 § 52a eingefügt Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 54 aufgehoben Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 58 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 58 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 59 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 59a Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 59a Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § 60 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § A1-1 aufgehoben Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § A1-2 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § A1-3 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § A1-3 Abs. 1, b), 4. aufgehoben Abl. 2017, S. 283 14.02.2017 01.03.2017 § A1-3 Abs. 1, b), 5. aufgehoben Abl. 2017, S. 283 11.06.2019 01.07.2019 § 5 Abs. 4, b) geändert Abl. 2019, S. 964 11.06.2019 01.07.2019 § 5a Abs. 2 geändert Abl. 2019, S. 964 14.06.2022 01.01.2023 § 56 Abs. 4 geändert Abl. 2022, S. 28.11.2023 01.01.2024 § 5 Abs. 4 geändert Abl. 2023, S. 28.11.2023 01.01.2024 § 5 Abs. 4, a) geändert Abl. 2023, S. 28.11.2023 01.01.2024 § 5 Abs. 4, d) eingefügt Abl. 2023, S. 28.11.2023 01.01.2024 § 5 Abs. 4, e) eingefügt Abl. 2023, S. 23.09.2025 01.01.2026 § 56 Abs. 4, Tabelle, "1" / "Betriebsklasse 1" 23.09.2025 01.01.2026 § 56 Abs. 4, Tabelle, "1" / "Betriebsklasse 2" 23.09.2025 01.01.2026 § 56 Abs. 4, Tabelle, "1" / "Betriebsklasse 3" 23.09.2025 01.01.2026 § 56 Abs. 4, Tabelle, "1" / "Betriebsklasse 4" Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.09.2025 01.01.2026 § 56 Abs. 4, Tabelle, "2" / "Betriebsklasse 1" 23.09.2025 01.01.2026 § 56 Abs. 4, Tabelle, "2" / "Betriebsklasse 2" 23.09.2025 01.01.2026 § 56 Abs. 4, Tabelle, "2" / "Betriebsklasse 3" 23.09.2025 01.01.2026 § 56 Abs. 4, Tabelle, "2" / "Betriebsklasse 4" Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.12.2004 01.01.2005 Erstfassung Abl. 2004, S. Erlasstitel 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 1 15.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. § 2 15.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. § 2 Abs. 1, c) 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 2 Abs. 3 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 2a 15.12.2009 01.01.2010 eingefügt Abl. 2009, S. § 2a 14.02.2017 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 § 3 15.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. § 3 Abs. 1 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 3 Abs. 2 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 3a 14.02.2017 01.03.2017 eingefügt Abl. 2017, S. 283 § 4 14.02.2017 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 § 5 Abs. 3 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 5 Abs. 4 28.11.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. § 5 Abs. 4, a) 28.11.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. § 5 Abs. 4, b) 11.06.2019 01.07.2019 geändert Abl. 2019, S. 964 § 5 Abs. 4, d) 28.11.2023 01.01.2024 eingefügt Abl. 2023, S. § 5 Abs. 4, e) 28.11.2023 01.01.2024 eingefügt Abl. 2023, S. § 5 Abs. 5 14.02.2017 01.03.2017 eingefügt Abl. 2017, S. 283 § 5 Abs. 6 14.02.2017 01.03.2017 eingefügt Abl. 2017, S. 283 § 5a 14.02.2017 01.03.2017 eingefügt Abl. 2017, S. 283 § 5a Abs. 2 11.06.2019 01.07.2019 geändert Abl. 2019, S. 964 § 7 15.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. § 7 Abs. 1 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle § 8 15.12.2009 01.01.2010 Titel geändert Abl. 2009, S. § 8 Abs. 1 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 8 Abs. 3 14.02.2017 01.03.2017 aufgehoben Abl. 2017, S. 283 § 9 14.02.2017 01.03.2017 Titel geändert Abl. 2017, S. 283 § 9 Abs. 1 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 9 Abs. 2 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 9 Abs. 3 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 9 Abs. 4 14.02.2017 01.03.2017 eingefügt Abl. 2017, S. 283 § 10 Abs. 2 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 11 14.02.2017 01.03.2017 aufgehoben Abl. 2017, S. 283 § 12 Abs. 1 15.12.2009 01.01.2010 geändert Abl. 2009, S. § 12 Abs. 3 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 13 14.02.2017 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 § 14 14.02.2017 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 § 15 14.02.2017 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 § 16 Abs. 1 15.12.2009 01.01.2010 geändert Abl. 2009, S. § 16 Abs. 2 15.12.2009 01.01.2010 aufgehoben Abl. 2009, S. § 16 Abs. 3 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 17 Abs. 2 15.12.2009 01.01.2010 geändert Abl. 2009, S. § 18 Abs. 1 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 18 Abs. 2 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 19 Abs. 2 14.02.2017 01.03.2017 aufgehoben Abl. 2017, S. 283 § 19 Abs. 3 15.12.2009 01.01.2010 geändert Abl. 2009, S. § 20 Abs. 1 15.12.2009 01.01.2010 aufgehoben Abl. 2009, S. § 20 Abs. 2 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 21 15.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. § 22 15.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. § 22 14.02.2017 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 § 22a 14.02.2017 01.03.2017 eingefügt Abl. 2017, S. 283 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle § 23 15.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. § 24 14.02.2017 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 § 25 14.02.2017 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 § 28 Abs. 1 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 28 Abs. 2 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 29 15.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. § 30 Abs. 2 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 31 Abs. 3 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 31 Abs. 4 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 33 14.02.2017 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 § 33 Abs. 2 14.02.2017 01.03.2017 aufgehoben Abl. 2017, S. 283 § 34 14.02.2017 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 § 36 Abs. 2 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 37 Abs. 1 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 37 Abs. 2 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 38 Abs. 3 15.12.2009 01.01.2010 geändert Abl. 2009, S. § 42 Abs. 2 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 42 Abs. 3 30.05.2006 01.07.2006 geändert Abl. 2006, S. 723 § 45 Abs. 1, b) 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 45 Abs. 2 15.12.2009 01.01.2010 eingefügt Abl. 2009, S. § 46 Abs. 3 14.02.2017 01.03.2017 aufgehoben Abl. 2017, S. 283 § 47 14.02.2017 01.03.2017 aufgehoben Abl. 2017, S. 283 § 48 15.12.2009 01.01.2010 aufgehoben Abl. 2009, S. § 49 14.02.2017 01.03.2017 aufgehoben Abl. 2017, S. 283 § 50 Abs. 1 14.02.2017 01.01.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 50 Abs. 4 14.02.2017 01.01.2017 aufgehoben Abl. 2017, S. 283 § 50 Abs. 5 14.02.2017 01.01.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 50a 15.12.2009 01.01.2010 eingefügt Abl. 2009, S. § 50a 14.02.2017 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 § 51 Abs. 1 14.02.2017 01.01.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 51 Abs. 3 14.02.2017 01.01.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle § 51 Abs. 4 14.02.2017 01.01.2017 eingefügt Abl. 2017, S. 283 § 51 Abs. 5 14.02.2017 01.01.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 51 Abs. 6 14.02.2017 01.01.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 52 Abs. 1 14.02.2017 01.01.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 52 Abs. 3 14.02.2017 01.01.2017 eingefügt Abl. 2017, S. 283 § 52a 14.02.2017 01.01.2017 eingefügt Abl. 2017, S. 283 § 53 15.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. § 54 14.02.2017 01.03.2017 aufgehoben Abl. 2017, S. 283 § 55 Abs. 3 15.12.2009 01.01.2010 eingefügt Abl. 2009, S. § 56 Abs. 1 15.12.2009 01.01.2010 geändert Abl. 2009, S. § 56 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2023 geändert Abl. 2022, S. § 56 Abs. 4, Tabelle, "1" / "Betriebsklasse 1" § 56 Abs. 4, Tabelle, "1" / "Betriebsklasse 2" § 56 Abs. 4, Tabelle, "1" / "Betriebsklasse 3" § 56 Abs. 4, Tabelle, "1" / "Betriebsklasse 4" § 56 Abs. 4, Tabelle, "2" / "Betriebsklasse 1" § 56 Abs. 4, Tabelle, "2" / "Betriebsklasse 2" § 56 Abs. 4, Tabelle, "2" / "Betriebsklasse 3" § 56 Abs. 4, Tabelle, "2" / "Betriebsklasse 4" § 56 Abs. 5 15.12.2009 01.01.2010 geändert Abl. 2009, S. § 58 Abs. 1 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 58 Abs. 3 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 58 Abs. 4 08.12.2015 01.01.2016 geändert Abl. 2015, S. § 59 Abs. 2 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 59a 15.12.2009 01.01.2010 eingefügt Abl. 2009, S. Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle § 59a Abs. 1 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 59a Abs. 3 14.02.2017 01.03.2017 geändert Abl. 2017, S. 283 § 60 14.02.2017 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 § A1-1 14.02.2017 01.03.2017 aufgehoben Abl. 2017, S. 283 § A1-2 14.02.2017 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 § A1-3 14.02.2017 01.03.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 283 § A1-3 Abs. 1, b), 4. 14.02.2017 01.03.2017 aufgehoben Abl. 2017, S. 283 § A1-3 Abs. 1, b), 5. 14.02.2017 01.03.2017 aufgehoben Abl. 2017, S. 283

← Find another law