"Art. 2J Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe
1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Bst. a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 Prozent des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Art. 2F Abs. 1, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:
a) 2019 bis 2023: 90 Prozent;
b) 2024 bis 2028: 60 Prozent;
c) 2029 bis 2033: 30 Prozent;
d) 2034 bis 2035: 20 Prozent;
e) 2036 und danach: 15 Prozent.
2) Ungeachtet des Abs. 1 können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine Vertragspartei dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Bst. a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 Prozent des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Art. 2F Abs. 1, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:
a) 2020 bis 2024: 95 Prozent;
b) 2025 bis 2028: 65 Prozent;
c) 2029 bis 2033: 30 Prozent;
d) 2034 bis 2035: 20 Prozent;
e) 2036 und danach: 15 Prozent.
3) Jede Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe der Anlage F produziert, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Bst. a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 Prozent des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Art. 2F Abs. 2, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:
a) 2019 bis 2023: 90 Prozent;
b) 2024 bis 2028: 60 Prozent;
c) 2029 bis 2033: 30 Prozent;
d) 2034 bis 2035: 20 Prozent;
e) 2036 und danach: 15 Prozent.
4) Ungeachtet des Abs. 3 können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Bst. a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 Prozent des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Art. 2F Abs. 2, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:
a) 2020 bis 2024: 95 Prozent;
b) 2025 bis 2028: 65 Prozent;
c) 2029 bis 2033: 30 Prozent;
d) 2034 bis 2035: 20 Prozent;
e) 2036 und danach: 15 Prozent.
5) Die Abs. 1 bis 4 finden Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als ausgenommene Zwecke erachtet werden.
6) Jede Vertragspartei, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder der Anlage F herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach ihre Emissionen der Stoffe der Gruppe II der Anlage F, die in jeder Produktionsanlage erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellt, innerhalb desselben Zwölfmonatszeitraums durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologie so weit wie möglich vernichtet werden.
7) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Vernichtung von Stoffen der Gruppe II der Anlage F, die von Anlagen erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellen, ausschliesslich durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologien vernichtet werden."
Art. 3
Der Einleitungssatz des Art. 3 des Protokolls erhält folgenden Wortlaut:
"1) Für die Zwecke der Art. 2, 2A bis 2J und 5 bestimmt jede Vertragspartei für jede Gruppe von Stoffen in Anlage A, Anlage B, Anlage C, Anlage E oder Anlage F den berechneten Umfang:"
Am Ende des Art. 3 Bst. a Ziff. i wird das Wort "und" gestrichen und durch den Wortlaut ",sofern in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, und" ersetzt.
Am Ende des Bst. c wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. An Art. 3 des Protokolls wird folgender Wortlaut angefügt:
"d) ihrer Emissionen der Stoffe der Gruppe II der Anlage F, die in jeder Anlage erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellt, unter anderem unter Einbeziehung der durch Leckagen an Ausrüstungen, durch industrielle Abluftöffnungen und durch Geräte zur Vernichtung der Stoffe emittierten Mengen, aber unter Ausschluss der zur Verwendung, Vernichtung oder Lagerung aufgefangenen Mengen.
2) Bei der Berechnung des in CO2-Äquivalent ausgedrückten Umfangs der Produktion, des Verbrauchs, der Einfuhren, Ausfuhren und Emissionen der Stoffe der Anlage F und der Gruppe I der Anlage C für die Zwecke des Art. 2J, des Art. 2 Abs. 5 und des Art. 3 Abs. 1 Bst. d verwendet jede Vertragspartei die in Gruppe I der Anlage A, in Anlage C und in Anlage F aufgeführten globalen Treibhauspotentiale dieser Stoffe."
Art. 4 Abs. 1septies
Nach Art. 4 Abs. 1sexies des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
"1septies) Ab dem Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage F aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist."
Art. 4 Abs. 2septies
Nach Art. 4 Abs. 2sexies des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
"2septies) Ab dem Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr der geregelten Stoffe in Anlage F in jeden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist."
Art. 4 Abs. 5, 6 und 7
In Art. 4 Abs. 5, 6 und 7 des Protokolls werden die Wörter "Anlagen A, B, C und E" jeweils durch die Wörter "Anlagen A, B, C, E und F" ersetzt.
Art. 4 Abs. 8
In Art. 4 Abs. 8 des Protokolls werden die Wörter "Art. 2A bis 2I" durch die Wörter "Art. 2A bis 2J" ersetzt.
Art. 4B
Nach Art. 4B Abs. 2 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
"2bis) Jede Vertragspartei richtet bis zum 1. Januar 2019 oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Absatz für sie in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, ein System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von neuen, gebrauchten, wiederverwerteten und zurückgewonnenen geregelten Stoffen in Anlage F ein und setzt es um. Jede der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien, die sich nicht in der Lage sieht, ein solches System bis zum 1. Januar 2019 einzurichten und umzusetzen, kann solche Massnahmen bis zum 1. Januar 2021 hinausschieben."
Art. 5
In Art. 5 Abs. 4 des Protokolls wird das Wort "2I" durch das Wort "2J" ersetzt.
In Art. 5 Abs. 5 und 6 des Protokolls werden die Wörter "Art. 2I" jeweils durch die Wörter "den Art. 2I und 2J" ersetzt.
Die Änderung in Art. 5 Abs. 5 betrifft nicht die deutsche Übersetzung. Nach Art. 5 Abs. 8ter des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
"8quater)
a) Jede in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei ist vorbehaltlich von nach Art. 2 Abs. 9 vorgenommenen Anpassungen der Regelungsmassnahmen in Art. 2J berechtigt, die Einhaltung der Regelungsmassnahmen nach Art. 2J Abs. 1 Bst. a bis e und Art. 2J Abs. 3 Bst. a bis e zu verschieben und diese Massnahmen wie folgt zu ändern:
i) 2024 bis 2028: 100 Prozent,
ii) 2029 bis 2034: 90 Prozent,
iii) 2035 bis 2039: 70 Prozent,
iv) 2040 bis 2044: 50 Prozent,
v) 2045 und danach: 20 Prozent;
b) Ungeachtet des Bst. a können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei vorbehaltlich von nach Art. 2 Abs. 9 vorgenommenen Anpassungen der Regelungsmassnahmen in Art. 2J berechtigt ist, die Einhaltung der Regelungsmassnahmen nach Art. 2J Abs. 1 Bst. a bis e und Art. 2J Abs. 3 Bst. a bis e zu verschieben und diese Massnahmen wie folgt zu ändern:
i) 2028 bis 2031: 100 Prozent,
ii) 2032 bis 2036: 90 Prozent,
iii) 2037 bis 2041: 80 Prozent,
iv) 2042 bis 2046: 70 Prozent,
iv) 2047 und danach: 15 Prozent;
c) Zur Berechnung ihres Basisverbrauchs nach Art. 2J ist jede in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei berechtigt, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zuzüglich 65 Prozent ihres Basisverbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Abs. 8ter zu verwenden;
d) Ungeachtet des Bst. c können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei zur Berechnung ihres Basisverbrauchs nach Art. 2J berechtigt ist, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zuzüglich 65 Prozent ihres Basisverbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Abs. 8ter zu verwenden;
e) Zur Berechnung ihrer Basisproduktion nach Art. 2J ist jede in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, berechtigt, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zuzüglich 65 Prozent ihrer Basisproduktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Abs. 8ter zu verwenden;
f) Ungeachtet des Bst. e können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, zur Berechnung ihrer Basisproduktion nach Art. 2J berechtigt ist, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zuzüglich 65 Prozent ihrer Basisproduktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Abs. 8ter zu verwenden;
g) Die Bst. a bis f finden auf den berechneten Umfang der Produktion und des Verbrauchs Anwendung, soweit keine Ausnahmeregelung für hohe Umgebungstemperaturen aufgrund von durch die Vertragsparteien beschlossenen Kriterien gilt."
Art. 6
In Art. 6 des Protokolls werden die Wörter "Art. 2A bis 2I" durch die Wörter "Art. 2A bis 2J" ersetzt.
Art. 7 Abs. 2, 3 und 3ter
In Art. 7 Abs. 2 des Protokolls wird nach der Zeile "- in Anlage E für das Jahr 1991" ein Komma und danach die folgende Zeile eingefügt:
"- in Anlage F für die Jahre 2011 bis 2013, wobei die in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien diese Daten für die Jahre 2020 bis 2022 übermitteln, die in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien, für die Art. 5 Abs. 8quater Bst. d und f gelten, jedoch für die Jahre 2024 bis 2026,"
In Art. 7 Abs. 2 des Protokolls werden die Wörter "C beziehungsweise E" durch die Wörter "C, E beziehungsweise F" ersetzt.
In Art. 7 Abs. 3 des Protokolls werden die Wörter "C und E" durch die Wörter "C, E und F" und die Wörter "C beziehungsweise E" durch die Wörter "C, E beziehungsweise F" ersetzt.
Nach Art. 7 Abs. 3bis des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
"3ter) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre jährlichen Emissionen der geregelten Stoffe der Gruppe II der Anlage F pro Anlage nach Art. 3 Abs. 1 Bst. d."
Art. 7 Abs. 4
In Art. 7 Abs. 4 des Protokolls wird nach den Wörtern "statistische Daten über" und "Daten über" jeweils das Wort "Produktion," eingefügt.
Art. 10 Abs. 1
In Art. 10 Abs. 1 des Protokolls werden die Wörter "und Art. 2I" durch die Wörter "und in den Art. 2I und 2J" ersetzt.
An Art. 10 Abs. 1 des Protokolls wird folgender Satz angefügt:
"Entscheidet sich eine in Art. 5 Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei, Mittel aus einem anderen Finanzierungsmechanismus in Anspruch zu nehmen, die einen Teil ihrer vereinbarten Mehrkosten decken könnten, so wird dieser Teil nicht durch den Finanzierungsmechanismus nach Art. 10 gedeckt."
Art. 17
In Art. 17 des Protokolls werden die Wörter "2A bis 2I" durch die Wörter "2A bis 2J" ersetzt.
Anlage A
Die Tabelle für Gruppe I der Anlage A des Protokolls wird durch folgende Tabelle ersetzt:
"Gruppe
Stoff
Ozonabbau potential*
Globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren
Gruppe I
CFCl3
(FCKW-11)
1,0
4 750
CF2Cl2
(FCKW-12)
1,0
10 900
C2F3Cl3
(FCKW-113)
0,8
6 130
C2F4Cl2
(FCKW-114)
1,0
10 000
C2F5Cl
(FCKW-115)
0,6
7 370"
Anlage C und Anlage F
Die Tabelle für Gruppe I der Anlage C des Protokolls wird durch folgende Tabelle ersetzt:
"Gruppe
Stoff
Anzahl der Isomere
Ozonabbau
potential*
Globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren***
Gruppe I
CHFCl2
(HFCKW-21)**
1
0,04
151
CHF2Cl
(HFCKW-22)**
1
0,055
1 810
CH2FCl
(HFCKW-31)
1
0,02
C2HFCl4
(HFCKW-121)
2
0,01 - 0,04
C2HF2Cl3
(HFCKW-122)
3
0,02 - 0,08
C2HF3Cl2
(HFCKW-123)
3
0,02 - 0,06
77
CHCl2CF3
(HFCKW-123)**
-
0,02
C2HF4Cl
(HFCKW-124)
2
0,02 - 0,04
609
CHFClCF3
(HFCKW-124)**
-
0,022
C2H2FCl3
(HFCKW-131)
3
0,007 - 0,05
C2H2F2Cl2
(HFCKW-132)
4
0,008 - 0,05
C2H2F3Cl
(HFCKW-133)
3
0,02 - 0,06
C2H3FCl2
(HFCKW-141)
3
0,005 - 0,07
CH3CFCl2
(HFCKW-141b)**
-
0,11
725
C2H3F2Cl
(HFCKW-142)
3
0,008 - 0,07
CH3CF2Cl
(HFCKW-142b)**
-
0,065
2 310
C2H4FCl
(HFCKW-151)
2
0,003 - 0,005
C3HFCl6
(HFCKW-221)
5
0,015 - 0,07
C3HF2Cl5
(HFCKW-222)
9
0,01 - 0,09
C3HF3Cl4
(HFCKW-223)
12
0,01 - 0,08
C3HF4Cl3
(HFCKW-224)
12
0,01 - 0,09
C3HF5Cl2
(HFCKW-225)
9
0,02 - 0,07
CF3CF2CHCl2
(HFCKW-225ca)**
-
0,025
122
CF2ClCF2CHClF
(HFCKW-225cb)**
-
0,033
595
C3HF6Cl
(HFCKW-226)
5
0,02 - 0,10
C3H2FCl5
(HFCKW-231)
9
0,05 - 0,09
C3H2F2Cl4
(HFCKW-232)
16
0,008 - 0,10
C3H2F3Cl3
(HFCKW-233)
18
0,007 - 0,23
C3H2F4Cl2
(HFCKW-234)
16
0,01 - 0,28
C3H2F5Cl
(HFCKW-235)
9
0,03 - 0,52
C3H3FCl4
(HFCKW-241)
12
0,004 - 0,09
C3H3F2Cl3
(HFCKW-242)
18
0,005 - 0,13
C3H3F3Cl2
(HFCKW-243)
18
0,007 - 0,12
C3H3F4Cl
(HFCKW-244)
12
0,009 - 0,14
C3H4FCl3
(HFCKW-251)
12
0,001 - 0,01
C3H4F2Cl2
(HFCKW-252)
16
0,005 - 0,04
C3H4F3Cl
(HFCKW-253)
12
0,003 - 0,03
C3H5FCl2
(HFCKW-261)
9
0,002 - 0,02
C3H5F2Cl
(HFCKW-262)
9
0,002 - 0,02
C3H6FCl
(HFCKW-271)
5
0,001 - 0,03
* Ist für das Ozonabbaupotential ein Bereich angegeben, so wird der höchste Wert dieses Bereichs für die Zwecke des Protokolls verwendet. Die als Einzelwerte angegebenen Ozonabbaupotentiale wurden durch Berechnungen auf der Grundlage von Labormessungen ermittelt. Die als Bereich angegebenen Ozonabbaupotentiale beruhen auf Schätzungen und sind weniger genau. Der Bereich bezieht sich auf eine Gruppe von Isomeren. Der obere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem höchsten Ozonabbaupotential, und der untere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem geringsten Ozonabbaupotential.
** Bezeichnet die wirtschaftlich bedeutendsten Stoffe samt Ozonabbaupotentialwerten, die für die Zwecke des Protokolls zu verwenden sind.
*** Für Stoffe, für die kein globales Treibhauspotential angegeben ist, gilt der Standardwert "0", bis ein Wert für ein globales Treibhauspotential im Wege des Verfahrens nach Art. 2 Abs. 9 Bst. a Ziff. ii aufgenommen wird."
Nach Anlage E wird folgende Anlage an das Protokoll angefügt:
"Anlage F
Geregelte Stoffe
Gruppe
Stoff
Globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren***
Gruppe I
CHF2CHF2
HFKW-134
1 100
CH2FCF3
HFKW-134a
1 430
CH2FCHF2
HFKW-143
353
CHF2CH2CF3
HFKW-245fa
1 030
CF3CH2CF2CH3
HFKW-365mfc
794
CF3CHFCF3
HFKW-227ea
3 220
CH2FCF2CF3
HFKW-236cb
1 340
CHF2CHFCF3
HFKW-236ea
1 370
CF3CH2CF3
HFKW-236fa
9 810
CH2FCF2CHF2
HFKW-245ca
693
CF3CHFCHFCF2CF3
HFKW-43-10mee
1 640
CH2F2
HFKW-32
675
CHF2CF3
HFKW-125
3 500
CH3CF3
HFKW-143a
4 470
CH3F
HFKW-41
92
CH2FCH2F
HFKW-152
53
CH3CHF2
HFKW-152a
124
Gruppe II
CHF3
HFKW-23
14 800"