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Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Liechtenstein · 0.814.021.5 · treaty

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Contents: 6 provisions
  1. Art. I Änderung
  2. "Art. 2J Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe
  3. Art. II Verhältnis zur Änderung von 1999
  4. Art. III Verhältnis zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und zum dazugehörigen Protokoll von Kyoto
  5. Art. IV Inkrafttreten
  6. Art. V Vorläufige Anwendung

6 provisions

Art. I Änderung

Art. 1 Abs. 4 In Art. 1 Abs. 4 des Protokolls werden die Wörter "Anlage C oder Anlage E" durch folgende Wörter ersetzt: "Anlage C, Anlage E oder Anlage F". Art. 2 Abs. 5 In Art. 2 Abs. 5 des Protokolls werden die Wörter "und Art. 2H" durch die Wörter "und in den Art. 2H und 2J" ersetzt. Art. 2 Abs. 8 Bst. a, 9 Bst. a und 11 In Art. 2 Abs. 8 Bst. a und Abs. 11 des Protokolls werden die Wörter "Art. 2A bis 2I" durch die Wörter "Art. 2A bis 2J" ersetzt. An Art. 2 Abs. 8 Bst. a des Protokolls wird folgender Satz angefügt: "eine solche Vereinbarung kann auf die Verpflichtungen bezüglich des Verbrauchs oder der Produktion aufgrund des Art. 2J ausgedehnt werden; jedoch darf der gesamte berechnete Umfang des zusammengefassten Verbrauchs oder der zusammengefassten Produktion der betreffenden Vertragsparteien den in Art. 2J vorgeschriebenen Umfang nicht übersteigen;" In Art. 2 Abs. 9 Bst. a Ziff. i des Protokolls wird nach dem Wort "welche," das Wort "und" gestrichen. Art. 2 Abs. 9 Bst. a Ziff. ii des Protokolls wird zu Ziff. iii. In Art. 2 Abs. 9 Bst. a des Protokolls wird nach Ziff. i die folgende Ziff. ii eingefügt: "ii. ob Anpassungen der globalen Treibhauspotentiale in Gruppe I der Anlage A, Anlage C und Anlage F vorgenommen werden sollen, und wenn ja, welche; und" Art. 2J Nach Art. 2I des Protokolls wird der folgende Artikel angefügt:

"Art. 2J Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe

1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Bst. a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 Prozent des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Art. 2F Abs. 1, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt: a) 2019 bis 2023: 90 Prozent; b) 2024 bis 2028: 60 Prozent; c) 2029 bis 2033: 30 Prozent; d) 2034 bis 2035: 20 Prozent; e) 2036 und danach: 15 Prozent. 2) Ungeachtet des Abs. 1 können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine Vertragspartei dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Bst. a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 Prozent des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Art. 2F Abs. 1, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt: a) 2020 bis 2024: 95 Prozent; b) 2025 bis 2028: 65 Prozent; c) 2029 bis 2033: 30 Prozent; d) 2034 bis 2035: 20 Prozent; e) 2036 und danach: 15 Prozent. 3) Jede Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe der Anlage F produziert, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Bst. a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 Prozent des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Art. 2F Abs. 2, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt: a) 2019 bis 2023: 90 Prozent; b) 2024 bis 2028: 60 Prozent; c) 2029 bis 2033: 30 Prozent; d) 2034 bis 2035: 20 Prozent; e) 2036 und danach: 15 Prozent. 4) Ungeachtet des Abs. 3 können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Bst. a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 Prozent des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Art. 2F Abs. 2, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt: a) 2020 bis 2024: 95 Prozent; b) 2025 bis 2028: 65 Prozent; c) 2029 bis 2033: 30 Prozent; d) 2034 bis 2035: 20 Prozent; e) 2036 und danach: 15 Prozent. 5) Die Abs. 1 bis 4 finden Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als ausgenommene Zwecke erachtet werden. 6) Jede Vertragspartei, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder der Anlage F herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach ihre Emissionen der Stoffe der Gruppe II der Anlage F, die in jeder Produktionsanlage erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellt, innerhalb desselben Zwölfmonatszeitraums durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologie so weit wie möglich vernichtet werden. 7) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Vernichtung von Stoffen der Gruppe II der Anlage F, die von Anlagen erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellen, ausschliesslich durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologien vernichtet werden." Art. 3 Der Einleitungssatz des Art. 3 des Protokolls erhält folgenden Wortlaut: "1) Für die Zwecke der Art. 2, 2A bis 2J und 5 bestimmt jede Vertragspartei für jede Gruppe von Stoffen in Anlage A, Anlage B, Anlage C, Anlage E oder Anlage F den berechneten Umfang:" Am Ende des Art. 3 Bst. a Ziff. i wird das Wort "und" gestrichen und durch den Wortlaut ",sofern in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, und" ersetzt. Am Ende des Bst. c wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. An Art. 3 des Protokolls wird folgender Wortlaut angefügt: "d) ihrer Emissionen der Stoffe der Gruppe II der Anlage F, die in jeder Anlage erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellt, unter anderem unter Einbeziehung der durch Leckagen an Ausrüstungen, durch industrielle Abluftöffnungen und durch Geräte zur Vernichtung der Stoffe emittierten Mengen, aber unter Ausschluss der zur Verwendung, Vernichtung oder Lagerung aufgefangenen Mengen. 2) Bei der Berechnung des in CO2-Äquivalent ausgedrückten Umfangs der Produktion, des Verbrauchs, der Einfuhren, Ausfuhren und Emissionen der Stoffe der Anlage F und der Gruppe I der Anlage C für die Zwecke des Art. 2J, des Art. 2 Abs. 5 und des Art. 3 Abs. 1 Bst. d verwendet jede Vertragspartei die in Gruppe I der Anlage A, in Anlage C und in Anlage F aufgeführten globalen Treibhauspotentiale dieser Stoffe." Art. 4 Abs. 1septies Nach Art. 4 Abs. 1sexies des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: "1septies) Ab dem Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage F aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist." Art. 4 Abs. 2septies Nach Art. 4 Abs. 2sexies des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: "2septies) Ab dem Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr der geregelten Stoffe in Anlage F in jeden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist." Art. 4 Abs. 5, 6 und 7 In Art. 4 Abs. 5, 6 und 7 des Protokolls werden die Wörter "Anlagen A, B, C und E" jeweils durch die Wörter "Anlagen A, B, C, E und F" ersetzt. Art. 4 Abs. 8 In Art. 4 Abs. 8 des Protokolls werden die Wörter "Art. 2A bis 2I" durch die Wörter "Art. 2A bis 2J" ersetzt. Art. 4B Nach Art. 4B Abs. 2 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: "2bis) Jede Vertragspartei richtet bis zum 1. Januar 2019 oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Absatz für sie in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, ein System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von neuen, gebrauchten, wiederverwerteten und zurückgewonnenen geregelten Stoffen in Anlage F ein und setzt es um. Jede der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien, die sich nicht in der Lage sieht, ein solches System bis zum 1. Januar 2019 einzurichten und umzusetzen, kann solche Massnahmen bis zum 1. Januar 2021 hinausschieben." Art. 5 In Art. 5 Abs. 4 des Protokolls wird das Wort "2I" durch das Wort "2J" ersetzt. In Art. 5 Abs. 5 und 6 des Protokolls werden die Wörter "Art. 2I" jeweils durch die Wörter "den Art. 2I und 2J" ersetzt. Die Änderung in Art. 5 Abs. 5 betrifft nicht die deutsche Übersetzung. Nach Art. 5 Abs. 8ter des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: "8quater) a) Jede in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei ist vorbehaltlich von nach Art. 2 Abs. 9 vorgenommenen Anpassungen der Regelungsmassnahmen in Art. 2J berechtigt, die Einhaltung der Regelungsmassnahmen nach Art. 2J Abs. 1 Bst. a bis e und Art. 2J Abs. 3 Bst. a bis e zu verschieben und diese Massnahmen wie folgt zu ändern: i) 2024 bis 2028: 100 Prozent, ii) 2029 bis 2034: 90 Prozent, iii) 2035 bis 2039: 70 Prozent, iv) 2040 bis 2044: 50 Prozent, v) 2045 und danach: 20 Prozent; b) Ungeachtet des Bst. a können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei vorbehaltlich von nach Art. 2 Abs. 9 vorgenommenen Anpassungen der Regelungsmassnahmen in Art. 2J berechtigt ist, die Einhaltung der Regelungsmassnahmen nach Art. 2J Abs. 1 Bst. a bis e und Art. 2J Abs. 3 Bst. a bis e zu verschieben und diese Massnahmen wie folgt zu ändern: i) 2028 bis 2031: 100 Prozent, ii) 2032 bis 2036: 90 Prozent, iii) 2037 bis 2041: 80 Prozent, iv) 2042 bis 2046: 70 Prozent, iv) 2047 und danach: 15 Prozent; c) Zur Berechnung ihres Basisverbrauchs nach Art. 2J ist jede in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei berechtigt, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zuzüglich 65 Prozent ihres Basisverbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Abs. 8ter zu verwenden; d) Ungeachtet des Bst. c können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei zur Berechnung ihres Basisverbrauchs nach Art. 2J berechtigt ist, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zuzüglich 65 Prozent ihres Basisverbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Abs. 8ter zu verwenden; e) Zur Berechnung ihrer Basisproduktion nach Art. 2J ist jede in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, berechtigt, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zuzüglich 65 Prozent ihrer Basisproduktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Abs. 8ter zu verwenden; f) Ungeachtet des Bst. e können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, zur Berechnung ihrer Basisproduktion nach Art. 2J berechtigt ist, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zuzüglich 65 Prozent ihrer Basisproduktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Abs. 8ter zu verwenden; g) Die Bst. a bis f finden auf den berechneten Umfang der Produktion und des Verbrauchs Anwendung, soweit keine Ausnahmeregelung für hohe Umgebungstemperaturen aufgrund von durch die Vertragsparteien beschlossenen Kriterien gilt." Art. 6 In Art. 6 des Protokolls werden die Wörter "Art. 2A bis 2I" durch die Wörter "Art. 2A bis 2J" ersetzt. Art. 7 Abs. 2, 3 und 3ter In Art. 7 Abs. 2 des Protokolls wird nach der Zeile "- in Anlage E für das Jahr 1991" ein Komma und danach die folgende Zeile eingefügt: "- in Anlage F für die Jahre 2011 bis 2013, wobei die in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien diese Daten für die Jahre 2020 bis 2022 übermitteln, die in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien, für die Art. 5 Abs. 8quater Bst. d und f gelten, jedoch für die Jahre 2024 bis 2026," In Art. 7 Abs. 2 des Protokolls werden die Wörter "C beziehungsweise E" durch die Wörter "C, E beziehungsweise F" ersetzt. In Art. 7 Abs. 3 des Protokolls werden die Wörter "C und E" durch die Wörter "C, E und F" und die Wörter "C beziehungsweise E" durch die Wörter "C, E beziehungsweise F" ersetzt. Nach Art. 7 Abs. 3bis des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: "3ter) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre jährlichen Emissionen der geregelten Stoffe der Gruppe II der Anlage F pro Anlage nach Art. 3 Abs. 1 Bst. d." Art. 7 Abs. 4 In Art. 7 Abs. 4 des Protokolls wird nach den Wörtern "statistische Daten über" und "Daten über" jeweils das Wort "Produktion," eingefügt. Art. 10 Abs. 1 In Art. 10 Abs. 1 des Protokolls werden die Wörter "und Art. 2I" durch die Wörter "und in den Art. 2I und 2J" ersetzt. An Art. 10 Abs. 1 des Protokolls wird folgender Satz angefügt: "Entscheidet sich eine in Art. 5 Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei, Mittel aus einem anderen Finanzierungsmechanismus in Anspruch zu nehmen, die einen Teil ihrer vereinbarten Mehrkosten decken könnten, so wird dieser Teil nicht durch den Finanzierungsmechanismus nach Art. 10 gedeckt." Art. 17 In Art. 17 des Protokolls werden die Wörter "2A bis 2I" durch die Wörter "2A bis 2J" ersetzt. Anlage A Die Tabelle für Gruppe I der Anlage A des Protokolls wird durch folgende Tabelle ersetzt: "Gruppe Stoff Ozonabbau potential* Globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren Gruppe I CFCl3 (FCKW-11) 1,0 4 750 CF2Cl2 (FCKW-12) 1,0 10 900 C2F3Cl3 (FCKW-113) 0,8 6 130 C2F4Cl2 (FCKW-114) 1,0 10 000 C2F5Cl (FCKW-115) 0,6 7 370" Anlage C und Anlage F Die Tabelle für Gruppe I der Anlage C des Protokolls wird durch folgende Tabelle ersetzt: "Gruppe Stoff Anzahl der Isomere Ozonabbau potential* Globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren*** Gruppe I CHFCl2 (HFCKW-21)** 1 0,04 151 CHF2Cl (HFCKW-22)** 1 0,055 1 810 CH2FCl (HFCKW-31) 1 0,02 C2HFCl4 (HFCKW-121) 2 0,01 - 0,04 C2HF2Cl3 (HFCKW-122) 3 0,02 - 0,08 C2HF3Cl2 (HFCKW-123) 3 0,02 - 0,06 77 CHCl2CF3 (HFCKW-123)** - 0,02 C2HF4Cl (HFCKW-124) 2 0,02 - 0,04 609 CHFClCF3 (HFCKW-124)** - 0,022 C2H2FCl3 (HFCKW-131) 3 0,007 - 0,05 C2H2F2Cl2 (HFCKW-132) 4 0,008 - 0,05 C2H2F3Cl (HFCKW-133) 3 0,02 - 0,06 C2H3FCl2 (HFCKW-141) 3 0,005 - 0,07 CH3CFCl2 (HFCKW-141b)** - 0,11 725 C2H3F2Cl (HFCKW-142) 3 0,008 - 0,07 CH3CF2Cl (HFCKW-142b)** - 0,065 2 310 C2H4FCl (HFCKW-151) 2 0,003 - 0,005 C3HFCl6 (HFCKW-221) 5 0,015 - 0,07 C3HF2Cl5 (HFCKW-222) 9 0,01 - 0,09 C3HF3Cl4 (HFCKW-223) 12 0,01 - 0,08 C3HF4Cl3 (HFCKW-224) 12 0,01 - 0,09 C3HF5Cl2 (HFCKW-225) 9 0,02 - 0,07 CF3CF2CHCl2 (HFCKW-225ca)** - 0,025 122 CF2ClCF2CHClF (HFCKW-225cb)** - 0,033 595 C3HF6Cl (HFCKW-226) 5 0,02 - 0,10 C3H2FCl5 (HFCKW-231) 9 0,05 - 0,09 C3H2F2Cl4 (HFCKW-232) 16 0,008 - 0,10 C3H2F3Cl3 (HFCKW-233) 18 0,007 - 0,23 C3H2F4Cl2 (HFCKW-234) 16 0,01 - 0,28 C3H2F5Cl (HFCKW-235) 9 0,03 - 0,52 C3H3FCl4 (HFCKW-241) 12 0,004 - 0,09 C3H3F2Cl3 (HFCKW-242) 18 0,005 - 0,13 C3H3F3Cl2 (HFCKW-243) 18 0,007 - 0,12 C3H3F4Cl (HFCKW-244) 12 0,009 - 0,14 C3H4FCl3 (HFCKW-251) 12 0,001 - 0,01 C3H4F2Cl2 (HFCKW-252) 16 0,005 - 0,04 C3H4F3Cl (HFCKW-253) 12 0,003 - 0,03 C3H5FCl2 (HFCKW-261) 9 0,002 - 0,02 C3H5F2Cl (HFCKW-262) 9 0,002 - 0,02 C3H6FCl (HFCKW-271) 5 0,001 - 0,03 * Ist für das Ozonabbaupotential ein Bereich angegeben, so wird der höchste Wert dieses Bereichs für die Zwecke des Protokolls verwendet. Die als Einzelwerte angegebenen Ozonabbaupotentiale wurden durch Berechnungen auf der Grundlage von Labormessungen ermittelt. Die als Bereich angegebenen Ozonabbaupotentiale beruhen auf Schätzungen und sind weniger genau. Der Bereich bezieht sich auf eine Gruppe von Isomeren. Der obere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem höchsten Ozonabbaupotential, und der untere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem geringsten Ozonabbaupotential. ** Bezeichnet die wirtschaftlich bedeutendsten Stoffe samt Ozonabbaupotentialwerten, die für die Zwecke des Protokolls zu verwenden sind. *** Für Stoffe, für die kein globales Treibhauspotential angegeben ist, gilt der Standardwert "0", bis ein Wert für ein globales Treibhauspotential im Wege des Verfahrens nach Art. 2 Abs. 9 Bst. a Ziff. ii aufgenommen wird." Nach Anlage E wird folgende Anlage an das Protokoll angefügt: "Anlage F Geregelte Stoffe Gruppe Stoff Globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren*** Gruppe I CHF2CHF2 HFKW-134 1 100 CH2FCF3 HFKW-134a 1 430 CH2FCHF2 HFKW-143 353 CHF2CH2CF3 HFKW-245fa 1 030 CF3CH2CF2CH3 HFKW-365mfc 794 CF3CHFCF3 HFKW-227ea 3 220 CH2FCF2CF3 HFKW-236cb 1 340 CHF2CHFCF3 HFKW-236ea 1 370 CF3CH2CF3 HFKW-236fa 9 810 CH2FCF2CHF2 HFKW-245ca 693 CF3CHFCHFCF2CF3 HFKW-43-10mee 1 640 CH2F2 HFKW-32 675 CHF2CF3 HFKW-125 3 500 CH3CF3 HFKW-143a 4 470 CH3F HFKW-41 92 CH2FCH2F HFKW-152 53 CH3CHF2 HFKW-152a 124 Gruppe II CHF3 HFKW-23 14 800"

Art. II Verhältnis zur Änderung von 1999

Weder ein Staat noch eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration darf eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne zuvor eine solche Urkunde zu der auf der Elften Tagung der Vertragsparteien am 3. Dezember 1999 in Peking angenommenen Änderung hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen.

Art. III Verhältnis zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und zum dazugehörigen Protokoll von Kyoto

Zweck dieser Änderung ist es nicht, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe aus dem Verpflichtungsumfang der Art. 4 und 12 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder der Art. 2, 5, 7 und 10 des dazugehörigen Protokolls von Kyoto auszunehmen.

Art. IV Inkrafttreten

1) Mit Ausnahme der Regelung in Abs. 2 tritt diese Änderung am 1. Januar 2019 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt worden sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist. 2) Die in Art. I dieser Änderung festgelegten Änderungen des Art. 4 des Protokolls - Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien - treten am 1. Januar 2033 in Kraft, sofern mindestens siebzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt worden sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist. 3) Für die Zwecke der Abs. 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden. 4) Nach Inkrafttreten dieser Änderung nach den Abs. 1 und 2 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Art. V Vorläufige Anwendung

Jede Vertragspartei kann jederzeit vor Inkrafttreten dieser Änderung für sie erklären, dass sie bis zum Inkrafttreten alle Regelungsmassnahmen nach Art. 2J sowie die entsprechenden Berichtspflichten nach Art. 7 vorläufig anwenden wird. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich der Änderung am 24. September 2020 Vertragsstaat Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde Albanien 18. Januar 2019 Andorra 23. Januar 2019 Argentinien 22. November 2019 Armenien 2. Mai 2019 Äthiopien 5. Juli 2019 Australien 27. Oktober 2017 Bangladesch 8. Juni 2020 Barbados 19. April 2018 Belgien 4. Juni 2018 Benin 19. März 2018 Bhutan 27. September 2019 Botswana 19. September 2020 Bulgarien 1. Mai 2018 Burkina Faso 26. Juli 2018 Chile 19. September 2017 Cook Islands 22. August 2019 Costa Rica 23. Mai 2018 Côte d'Ivoire 29. November 2017 Dänemark1 6. Dezember 2018 Deutschland 14. November 2017 Ecuador 22. Januar 2018 Estland 27. September 2018 Europäische Union 27. September 2018 Finnland 14. November 2017 Fiji 16. Juni 2020 Frankreich 29. März 2018 Gabun 28. Februar 2018 Ghana 2. August 2019 Grenada 29. Mai 2018 Griechenland 5. Oktober 2018 Guinea 5. Dezember 2019 Guinea-Bissau 22. Oktober 2018 Heiliger Stuhl 17. Juni 2020 Honduras 28. Januar 2019 Irland 12. März 2018 Japan 18. Dezember 2018 Jordanien 16. Oktober 2019 Kanada 3. November 2017 Kirgistan 8. September 2020 Kiribati 26. Oktober 2018 Komoren 16. November 2017 Kroatien 6. Dezember 2018 Kuba 20. Juni 2019 Laos 16. November 2017 Lettland 17. August 2018 Lesotho 7. Oktober 2019 Libanon 5. Februar 2020 Liberia 12. Juli 2020 Liechtenstein 16. September 2020 Litauen 24. Juli 2018 Luxemburg 16. November 2017 Malawi 21. November 2017 Malediven 13. November 2017 Mali 31. März 2017 Marshall Inseln 15. Mai 2017 Mauritius 1. Oktober 2019 Mexiko 25. September 2018 Mikronesien (Föderierte Staaten von) 12. Mai 2017 Montenegro 23. April 2019 Mozambique 16. Januar 2020 Namibia 16. Mai 2019 Neuseeland 3. Oktober 2019 Niederlande 8. Februar 2018 Niger 29. August 2018 Nigeria 20. Dezember 2018 Niue 24. April 2018 Nordkorea 21. September 2017 Nordmazedonien 12. März 2020 Norwegen 6. September 2017 Österreich 27. September 2018 Palau 29. August 2017 Panama 28. September 2018 Paraguay 1. November 2018 Peru 7. August 2019 Polen 7. Januar 2019 Portugal 17. Juli 2018 Rumänien 1. Juli 2020 Rwanda 23. Mai 2017 Samoa 23. März 2018 Sao Tome und Principe 4. Oktober 2019 Schweden 17. November 2017 Schweiz 7. November 2018 Senegal 31. August 2018 Seychellen 20. August 2019 Sierra Leone 15. Juni 2020 Slowakei 16. November 2017 Slowenien 7. Dezember 2018 Somalia 27. November 2019 Sri Lanka 28. September 2018 Südafrika 1. August 2019 Togo 8. März 2018 Tonga 17. September 2018 Trinidad und Tobago 17. November 2017 Tschad 26. März 2019 Tschechische Republik 27. September 2018 Turkmenistan 31. August 2020 Tuvalu 21. September 2017 Uganda 21. Juni 2018 Ungarn 14. September 2018 Uruguay 12. September 2018 Vanuatu 20. April 2018 Vereinigtes Königreich 14. November 2017 Vietnam 27. September 2019 Zypern 22. Juli 2019

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