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28 provisions
§ 1 Antrag
1
Der Antrag der Erziehungsberechtigten muss die folgenden Informationen enthalten:
a)
Steuerveranlagung
b)
Angaben zum Pensum der Erwerbstätigkeit (entfällt bei Betreuungsgutscheinen für Spielgruppen)
c)
Bestätigung des Betreuungsangebots über den zugesicherten Betreuungsplatz inkl. Angaben zum Betreuungsort, ‑umfang und den Tarifen (entfällt bei den Angeboten Modulare Tagesschulen und Ferienbetreuung)
d)
Auszahlungsadresse (nur bei Auszahlung an die Erziehungsberechtigten nötig)
e)
Angaben über allfällige Beiträge des Arbeitgebers
§ 2 Berechnung des massgebenden Einkommens
1
Das für die Berechnung der Betreuungsgutscheine massgebende Einkommen entspricht dem Total der Einkünfte (Code 190 gemäss Steuerveranlagung): *
a) *
…
b) *
zuzüglich einem Anteil von 10% des Reinvermögens (Code 660 gemäss Steuerveranlagung) über CHF 200'000.00 pro Kopf im Haushalt (erziehungsberechtigte Personen, minderjährige Kinder sowie in beruflicher Ausbildung stehende volljährige Kinder).
c) *
abzüglich Unterhaltsbeiträge an geschiedene beziehungsweise getrennte Ehegatten oder Partner (Code 210 gemäss Steuerveranlagung) und an minderjährige Kinder (Code 211 gemäss Steuerveranlagung)
d) *
abzüglich CHF 10'000.00 pro Kopf im Haushalt (erziehungsberechtigte Personen, minderjährige Kinder sowie in beruflicher Ausbildung stehende volljährige Kinder)
1a
… *
§ 3 Quellenbesteuerung
1
Quellenbesteuerte Erziehungsberechtigte reichen in Ergänzung zum Antrag gemäss § 1 ihre Lohnausweise und Belege von weiteren Einkünften sowie Vermögen ein. *
2
Bei quellenbesteuerten Erziehungsberechtigten wird anstelle des Totals der Einkünfte gemäss Steuerveranlagung der Nettolohn sowie weitere Einkünfte und Vermögen beigezogen. Bei der Berechnung ihres massgebenden Einkommens kommen die Korrekturen gemäss § 2 dieser Verordnung sinngemäss zur Anwendung. *
§ 4 Festsetzung der Betreuungsgutscheine, Änderungen der Verhältnisse
1
Bei zugezogenen Erziehungsberechtigten ist die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung der vorigen Wohngemeinde massgeblich.
2
… *
3
Verändert sich das massgebende Einkommen um mehr als 35%, so wird das massgebende Einkommen aufgrund der aktuellen Situation berechnet und eine provisorische Einschätzung vorgenommen. *
4
Provisorische Einschätzungen, gelten ab dem Zeitpunkt der eingetretenen Änderung. *
5
Erfolgen die Meldungen der Erziehungsberechtigten nach dem Zeitpunkt der eingetretenen Änderung, wird keine rückwirkende Zahlung geleistet, falls die neu berechneten Betreuungsgutscheine höher ausfallen. Fallen die neu berechneten Betreuungsgutscheine tiefer aus, kann die Differenz rückwirkend auf den Zeitpunkt der eingetretenen Änderung zurückgefordert werden. Eine Rückforderung erfolgt nur, sofern das massgebende Einkommen um mehr als 35% abweicht. *
6–7
… *
§ 5 Arbeitgeberbeiträge
1
Die Einwohnergemeinde Cham berücksichtigt Beiträge von Arbeitgebern an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung gestützt auf deren Selbstdeklaration. Sie ist berechtigt, die Angaben stichprobenweise zu überprüfen. *
2
Bei der Berechnung der Höhe der Betreuungsgutscheine werden Arbeitgeberbeiträge soweit berücksichtigt, dass eine Überfinanzierung ausgeschlossen ist. Die Erziehungsberechtigten leisten in jedem Fall die minimale Kostenbeteiligung. Die Betreuungsgutscheine decken höchstens den verbleibenden Restbetrag. *
§ 6 Pensum der Erwerbstätigkeit
1
Die zuständige Abteilung ermittelt das Erwerbspensum der Erziehungsberechtigten (in Prozent) gestützt auf deren Selbstdeklaration. Sie ist berechtigt, die Angaben stichprobenweise zu überprüfen. Das deklarierte Pensum wird auf den nächsten Zehnerprozentwert aufgerundet. *
2
Die Berechnung des Anspruchs erfolgt auf der Grundlage einer branchenüblichen Vollzeittätigkeit. *
2bis
Einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden: *
a)
die Absolvierung einer anerkannten beruflichen Aus- und Weiterbildung
b)
die Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme einer Sozialversicherung
c)
der Bezug von Sozialversicherungsleistungen, unter Nachweis der Vermittelbarkeit.
3
Die zuständige Abteilung ist befugt, für Selbständigerwerbende, für Personen mit unregelmässigen Arbeitszeiten, für Beschäftigte im Stundenlohn sowie für Personen in Aus- oder Weiterbildung besondere Regelungen hinsichtlich des anerkannten Pensums zu erlassen. *
4
Brechen Erziehungsberechtigte eine Aus- oder Weiterbildung ab, erreichen sie die angestrebte Qualifikation nicht oder nehmen sie nach deren Abschluss keine Erwerbstätigkeit auf, kann die zuständige Abteilung die geleisteten Betreuungsgutscheine ganz oder teilweise zurückfordern.
§ 7 Besondere Anspruchsberechtigungen
1
Erziehungsberechtigte ohne Bezug zur Erwerbstätigkeit haben Anspruch bei Vorliegen folgender Lebenslagen: *
a)
Notwendigkeit der sprachlichen Integration eines Kindes mit keinen oder geringen Deutschkenntnissen oder
b)
physische oder psychische Überbelastung der Erziehungsberechtigten, welche die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt ganz oder teilweise verunmöglicht oder
c)
Entlastung, Schutz oder dringliche Unterstützung eines Kindes (wenn etwa die Entwicklung des Kindes gefährdet ist) oder
d)
zur Verhinderung einer wirtschaftlichen Notlage, wenn dies der langfristigen Stabilisierung des Familiensystems dient
1.1
Die Lebenslagen sind mit einer Empfehlung einer Behörde oder Fachstelle zu belegen. *
2–4
… *
§ 8 Höhe und Umfang der Betreuungsgutscheine
1
Die Höhe der Betreuungsgutscheine wird auf Grundlage des massgebenden Tarifs bestimmt und richtet sich linear und stufenlos nach dem massgebenden Einkommen innerhalb der festgelegten Einkommensunter- und -obergrenze. *
1bis
Der maximale Betrag des Betreuungsgutscheins pro Betreuungstag entspricht dem massgebenden Tarif. Für die Berechnung wird der vom Kanton Zug festgelegte durchschnittliche Tarif je Tarifart (Kinder bis 18 Monate beziehungsweise Kinder über 18 Monate) herangezogen. Von diesem Betrag werden die Kantonspauschale sowie die minimale Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten abgezogen. *
1ter
Erziehungsberechtigte, deren massgebendes Einkommen unter der Einkommensuntergrenze liegt, haben Anspruch auf den maximalen Betreuungsgutschein. Die Einkommensuntergrenze ist auf CHF 80'000 festgesetzt. *
1quater
Erziehungsberechtigte, deren massgebendes Einkommen die Einkommensobergrenze übersteigt, haben keinen Anspruch auf Betreuungsgutscheine. Die Einkommensobergrenze ist auf CHF 160'000.00 festgesetzt. *
1quinquies
Die Kantonspauschale wird gemäss den Bestimmungen des Kantons Zug festgelegt und vom Kanton verfügt. Erziehungsberechtigte ohne Anspruch auf die Kantonspauschale erhalten eine Erhöhung des Betreuungsgutscheins in Höhe der nicht gewährten Pauschale. Erziehungsberechtigte, die freiwillig auf die Kantonspauschale verzichten, erhalten keine Erhöhung des Betreuungsgutscheins. *
2
Bei Kindern im Kindergarten oder in der Primarschule bzw. bei Kindern, die halbtags (mit oder ohne Mittagessen) betreut werden, reduziert sich die Höhe des Betreuungsgutscheins um 33%. *
2bis–3
… *
4
Die Erziehungsberechtigten bezahlen eine minimale Kostenbeteiligung in der Höhe von CHF 15.00 pro Betreuungstag. *
5
Der Umfang des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine (maximaler jährlicher Anspruch in Betreuungstagen) richtet sich nach der Betreuungsvereinbarung sowie dem Beschäftigungspensum der Erziehungsberechtigten. Bei einer Betreuung von fünf Tagen pro Woche beträgt der jährliche Anspruch 240 Betreuungstage. Bei einem geringeren Betreuungsumfang reduziert sich die Anzahl der Betreuungstage anteilig und wird auf ganze Tage gerundet. Vorbehalten bleiben besondere Anspruchsberechtigungen gemäss § 7 dieser Verordnung. *
6
… *
7
Betreuungsgutscheine für Kinder bis 18 Monate werden nur ausbezahlt, falls die Kindertagesstätte effektiv einen «Babytarif» verrechnet; andernfalls werden die Betreuungsgutscheine für Kinder über 18 Monate vergütet.
§ 9 Auszahlung
1
Betreuungsgutscheine werden in der Regel monatlich im Voraus an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt.
2
Der Monatsbetrag wird auf ganze Franken kaufmännisch gerundet. *
3
Geringfügige Ansprüche auf Betreuungsgutscheine können zu einer jährlichen Auszahlung zusammengefasst werden. *
§ 9<sup>bis</sup> <strong>*</strong> Anforderungen an Kindertagesstätten
1
Kindertagesstätten bzw. deren Trägerorganisationen haben die nachstehenden Mindestanforderungen zu erfüllen, damit Betreuungsgutscheine gewährt werden:
a)
Sie halten die Lohnempfehlungen für Mitarbeitende gemäss Berufsverbänden ein.
b)
Sie geben statistische Angaben über die Betreuungsverhältnisse unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes ab.
c)
Sie halten administrative Vorgaben für die Abwicklung von Betreuungsgutscheinen ein.
d)
Sie erbringen die Betreuung zu mindestens 50% in deutscher Sprache. Betreuungsangebote, bei welchen die Anwendung von Fremdsprachen Teil des Konzepts oder Arbeitsalltags sind, müssen über ein Sprachförderungskonzept für Deutsch verfügen.
§ 10 Höhe und Umfang der Betreuungsgutscheine
1
Die Höhe der Betreuungsgutscheine wird auf Grundlage des massgebenden Tarifs bestimmt und richtet sich linear und stufenlos nach dem massgebenden Einkommen innerhalb der festgelegten Einkommensunter- und -obergrenze. *
1bis
Der maximale Betrag des Betreuungsgutscheins entspricht dem massgebenden Tarif für eine Betreuung im Umfang von zwei Halbtagen pro Woche. Grundlage der Berechnung bildet der durchschnittliche Tarif der für Betreuungsgutscheine anerkannten Spielgruppen. Dieser wird jährlich durch die zuständige Abteilung ermittelt und vom Gemeinderat in einem Tarifblatt festgelegt. Von diesem Betrag wird die minimale Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten abgezogen. *
1ter
Erziehungsberechtigte, deren massgebendes Einkommen unter der Einkommensuntergrenze liegt, haben Anspruch auf den maximalen Betreuungsgutschein. Die Einkommensuntergrenze ist auf CHF 80'000.00 festgesetzt. *
1quater
Erziehungsberechtigte, deren massgebendes Einkommen die Einkommensobergrenze übersteigt, haben keinen Anspruch auf Betreuungsgutscheine. Die Einkommensobergrenze ist auf CHF 160'000.00 festgesetzt. *
2
Wird das Kind an einem Halbtag pro Woche betreut, halbiert sich die Höhe der Betreuungsgutscheine. *
3
Wird das Kind an drei oder mehr Halbtagen pro Woche betreut, werden die Betreuungsgutscheine gemäss massgebendem Tarif vergütet. *
4
… *
5
Die Erziehungsberechtigten bezahlen eine minimale Kostenbeteiligung in der Höhe von CHF 50.00 pro Halbjahr bzw. CHF 100.00 pro Schuljahr. *
6
Bei Abbruch der Kinderbetreuung können bereits ausgerichtete Betreuungsgutscheine zurückgefordert werden. *
§ 11 Auszahlung
1
Betreuungsgutscheine werden in der Regel pro Halbjahr an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt.
2
Der Betrag wird auf ganze Franken kaufmännisch gerundet. *
§ 12 Höhe und Umfang der Betreuungsgutscheine
1
Die Bestimmungen der §§ 1–5 finden auf Tagesfamilien keine Anwendung *
2
Die Regelungen der Betreuungsgutscheine richten sich nach den Tarifbestimmungen der anerkannten Tagesfamilienorganisation.
§ 13 Rechnungsstellung
1
Die Tarife werden in der Regel monatlich durch die Tagesfamilienorganisation den Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt.
2
Die Betreuungsgutscheine werden direkt vom Rechnungsbetrag abgezogen.
§ 14 Höhe und Umfang der Betreuungsgutscheine
1
Die Höhe der Betreuungsgutscheine wird auf Grundlage des massgebenden Tarifs bestimmt und richtet sich linear nach dem massgebenden Einkommen innerhalb der festgelegten Einkommensunter- und -obergrenze. *
1bis
Der maximale Betrag des Betreuungsgutscheins pro Modul entspricht dem massgebenden Tarif. Dieser wird jährlich durch die zuständige Abteilung ermittelt und vom Gemeinderat in einem Tarifblatt festgelegt. Von diesem Betrag wird die minimale Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten abgezogen. *
1ter
Erziehungsberechtigte, deren massgebendes Einkommen unter der Einkommensuntergrenze liegt, haben Anspruch auf den maximalen Betreuungsgutschein. Die Einkommensuntergrenze ist auf CHF 80'000.00 festgesetzt. *
1quater
Erziehungsberechtigte, deren massgebendes Einkommen die Einkommensobergrenze übersteigt, haben keinen Anspruch auf Betreuungsgutscheine. Die Einkommensobergrenze ist auf CHF 160'000.00 festgesetzt. *
1quinquies
Die Kantonspauschale wird gemäss den kantonalen Bestimmungen berechnet und vom Kanton direkt an die Gemeinde ausgerichtet. Ein Anspruch der Erziehungsberechtigten auf Weiterleitung oder Auszahlung der Kantonspauschale besteht nicht. *
2
Die Erziehungsberechtigten bezahlen eine minimale Kostenbeteiligung in der Höhe von CHF 15.00 pro Betreuungstag.
3
Der Umfang des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine (maximaler Anspruch pro Schulwoche) richtet sich nach der Betreuungsbestätigung sowie dem Beschäftigungspensum der Erziehungsberechtigten. Der Umfang wird vom Gemeinderat in einem Tarifblatt festgelegt. Vorbehalten bleiben besondere Anspruchsberechtigungen gemäss § 7 dieser Verordnung. *
4
… *
§ 15 An- und Abmeldung
1
… *
1a
Die Abteilung Bildung regelt die An- und Abmeldung und bestätigt den Erziehungsberechtigten die Betreuung mittels Betreuungsbestätigung. *
2–4
… *
§ 16 Rechnungsstellung
1
Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Gemeinde. *
2
Die Betreuungsgutscheine werden direkt vom Rechnungsbetrag abgezogen.
3
Betreuungszeiten, die infolge Krankheit oder Unfall des Kindes nicht beansprucht werden, werden nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nicht in Rechnung gestellt, sofern die Absenz länger als 14 Tage dauert. Bei allen anderen Absenzen werden die Betreuungszeiten den Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt. *
4–5
… *
§ 17 Ausschluss
1
Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Abteilung den Ausschluss eines Kindes von der Betreuung in den Modularen Tagesschulen verfügen.
§ 18 Höhe und Umfang der Betreuungsgutscheine
1
Die Höhe der Betreuungsgutscheine wird auf Grundlage des massgebenden Tarifs bestimmt und richtet sich linear nach dem massgebenden Einkommen innerhalb der festgelegten Einkommensunter- und -obergrenze. *
1bis
Der maximale Betrag des Betreuungsgutscheins pro Betreuungstag entspricht dem massgebenden Tarif. Dieser wird jährlich durch die zuständige Abteilung ermittelt und vom Gemeinderat in einem Tarifblatt festgelegt. Von diesem Betrag wird die minimale Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten abgezogen. *
1ter
Erziehungsberechtigte, deren massgebendes Einkommen unter der Einkommensuntergrenze liegt, haben Anspruch auf den maximalen Betreuungsgutschein. Die Einkommensuntergrenze ist auf CHF 80'000.00 festgesetzt. *
1quater
Erziehungsberechtigte, deren massgebendes Einkommen die Einkommensobergrenze übersteigt, haben keinen Anspruch auf Betreuungsgutscheine. Die Einkommensobergrenze ist auf CHF 160'000.00 festgesetzt. *
1quinquies
Die Kantonspauschale wird gemäss den kantonalen Bestimmungen berechnet und vom Kanton direkt an die Gemeinde ausgerichtet. Ein Anspruch der Erziehungsberechtigten auf Weiterleitung oder Auszahlung der Kantonspauschale besteht nicht. *
2–3
… *
4
Die Erziehungsberechtigten bezahlen eine minimale Kostenbeteiligung in der Höhe von CHF 15.00 pro Betreuungstag. *
5
Der Umfang des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine (maximaler Anspruch auf Betreuungsgutscheine) richtet sich nach der Betreuungsbestätigung sowie dem Beschäftigungspensum der Erziehungsberechtigten. Der Umfang wird vom Gemeinderat in einem Tarifblatt festgelegt. Vorbehalten bleiben besondere Anspruchsberechtigungen gemäss § 7. *
6
… *
§ 19 Rechnungsstellung
1
Die Tarife werden den Erziehungsberechtigten durch die Gemeinde in Rechnung gestellt. *
2
Die Betreuungsgutscheine werden direkt vom Rechnungsbetrag abgezogen.
3
Betreuungszeiten, die infolge Krankheit oder Unfall des Kindes nicht beansprucht werden, werden nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nicht in Rechnung gestellt, sofern die Absenz länger als 14 Tage dauert. Bei allen anderen Absenzen werden die Betreuungszeiten den Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt. *
4
Feiertage, d.h. Tage an denen die Einwohnergemeinde Cham geschlossen ist, an denen die Ferienbetreuung nicht angeboten wird, werden den Erziehungsberechtigten nicht in Rechnung gestellt.
§ 20 Höhe und Umfang der Betreuungsgutscheine
1
Die Bemessung der Betreuungsgutscheine für private Betreuungsangebote des Schulbereichs erfolgt nach den Bestimmungen von «Abschnitt B Kindertagesstätten» dieser Verordnung. *
2–5
… *
§ 21 <strong>*</strong> Auszahlung
Auszahlung
§ 21<sup>bis</sup> <strong>*</strong> Anforderungen an private Betreuungsangebote des Schulbereichs
1
Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Kindertagesstätten gelten sinngemäss ebenfalls für private Betreuungsangebote im Schulbereich.
§ A1-1 <strong>*</strong> …
…
§ A2-1 <strong>*</strong> …
…
§ A3-1 <strong>*</strong> …
…
§ A4-1 <strong>*</strong> …
…
§ A5-1 <strong>*</strong> …
…