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15 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts regelt das vorliegende Gesetz die Zuständigkeit der Behörden, die mit der Verfolgung und Beurteilung der von Jugendlichen begangenen, im Bundesrecht vorgesehenen
Straftaten beauftragt sind.
2 Es beinhaltet zudem die ergänzenden kantonalrechtlichen Bestimmungen
zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung.
3 Ausserdem bezeichnet das vorliegende Gesetz die Behörden, die für die
von Jugendlichen begangenen Übertretungen kantonaler und kommunaler
Vorschriften zuständig sind, und bestimmt das Verfahren für deren Verfolgung und Beurteilung.
4 Die kantonale Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 2
Analoge Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung
1 Untersteht das Verfahren der Schweizerischen Strafprozessordnung, ist
deren Einführungsgesetz in gleichem Masse anwendbar.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Jugendstrafbehörden
2.1 Der Jugendrichter
Art. 3
Untersuchungsbehörde
1 Für die Untersuchung der von Jugendlichen begangenen Straftaten ist der
Jugendrichter zuständig.
2 Stellt der Jugendrichter im Laufe eines Verfahrens fest, dass eine strafbare
Handlung von einem Kind unter 10 Jahren begangen worden ist, hat er dessen gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. Liegen Anzeichen dafür vor,
dass das Kind besonderer Hilfe bedarf, hat er ebenfalls die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Wohnortes oder das Amt für Kindesschutz zu
benachrichtigen. *
3 Bei Übertretungen kantonaler Spezialgesetze bleibt die Zuständigkeit des
Polizeigerichts und der Verwaltungsbehörde vorbehalten.
Art. 4
Zuständigkeit und Rechtshilfe *
1 … *
2 … *
3 Der Jugendrichter beurteilt im Berufungsverfahren die administrativen Strafentscheide gegen Jugendliche. *
4 In Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung ist der Jugendrichter zuständig für das Genehmigen, Ausführen oder Ausführenlassen von Verfahrenshandlungen, welche durch die Behörden eines anderen Kantons oder durch
die Eidgenossenschaft angeordnet oder verlangt worden sind, wenn diese
Handlungen ausschliesslich ein eröffnetes Strafverfahren gegen einen oder
mehrere im Kanton wohnhafte oder ansässige Minderjährige betreffen.
5 Der Jugendrichter ist Vollstreckungsbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe bei Verfahren gegen einen Jugendlichen. Er überwacht die Rückführung der Personen unter 18 Jahren und
leitet das Vollstreckungsverfahren ausländischer Urteile gegen einen Jugendlichen.
Art. 5
Anklageerhebung
1 Stellt der Jugendrichter fest, dass die Sache im Sinne der Schweizerischen
Jugendstrafprozessordnung in die Zuständigkeit des Jugendgerichts fällt,
und ist er der Ansicht, dass die Untersuchung bald abgeschlossen werden
kann, benachrichtigt er schriftlich:
a) die Parteien;
b) die Jugendstaatsanwaltschaft, der er eine Kopie der Akten übermittelt.
2 Gleichzeitig setzt er den Parteien und der Jugendstaatsanwaltschaft eine
Frist zum Einreichen der Beweisanträge.
3 Der Jugendrichter kann einen Beweisantrag nur dann abweisen, wenn darin die Beweisabnahme von Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, notorisch, der Jugendstrafbehörde schon bekannt oder bereits zur Genüge bewiesen sind. Er fällt seinen Entscheid schriftlich und mit einer kurzen Begründung und vermerkt dies in den Akten. Die abgewiesenen Beweisanträge
können vor dem Jugendgericht erneut gestellt werden.
4 Der Jugendrichter erlässt anschliessend einen Überweisungsentscheid und
übermittelt die allenfalls vervollständigten Akten der Jugendstaatsanwaltschaft.
5 Die Entscheide über den Abschluss der Untersuchung und über die Abweisung von Beweisanträgen sowie der Überweisungsentscheid können nicht
angefochten werden.
6 Der Jugendrichter behält nach dem Versand der Akten zur Anklageerhebung bis zur Anklage vor dem Jugendgericht die Leitung des Verfahrens. *
2.2 Jugendstaatsanwaltschaft
Art. 6
Zuständigkeit
1 Die Jugendstaatsanwaltschaft:
a) * erhebt die Anklage vor dem Jugendgericht innert einer Ordnungsfrist
von 3 Monaten nach Erhalt der Akte nach Abschluss der Untersuchung;
b) kann an den Verhandlungen vor dem Jugendgericht und vor dem
Berufungsgericht teilnehmen; sie ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn
das Gericht es verlangt;
c) kann gegen den Strafbefehl des Jugendrichters einsprechen;
d) kann gegen die Urteile des Jugendgerichts Berufung einreichen;
e) vertritt die Anklage vor dem Berufungsgericht.
2 Die Organisation der Jugendstaatsanwaltschaft wird im Gesetz über die
Rechtspflege festgelegt.
2.3 Gerichte
Art. 7
Jugendgericht
1 Die Urteilszuständigkeit des Jugendgerichts wird in der Schweizerischen
Jugendstrafprozessordnung festgelegt.
2 Die Organisation des Jugendgerichts wird im Gesetz über die Rechtspflege
geregelt.
Art. 8
Beschwerdebehörde und Berufungsgericht in Jugendstrafsachen
1 Die Beschwerdebehörde in Jugendstrafsachen ist ein Richter des Kantonsgerichts.
2 Das Berufungsgericht in Jugendstrafsachen ist ein Hof des Kantonsgerichts.
3 Die Mitglieder der Beschwerdebehörde dürfen in der gleichen Strafsache
nicht im Berufungsgericht Einsitz nehmen.
2.4 Zuständige Behörden bei Übertretungen
Art. 9
Zuständige Behörden
1 Der Jugendrichter erkennt in erster Instanz:
a) die Übertretungen des Bundesrechts;
b) die Übertretungen kantonalen Rechts, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten, die durch die Spezialgesetzgebung der Verwaltungsbehörde
oder dem Polizeigericht zugeteilt werden.
2 Das Polizeigericht ist für die Übertretungen des Gemeinderechts zuständig,
unter Vorbehalt der Zuständigkeiten, die durch die Spezialgesetzgebung
dem Gemeinderat oder der Gemeindeverwaltung zugeteilt werden.
3 Das Polizeigericht und die Verwaltungsbehörden teilen dem Jugendrichter
die Entscheide mit, die gegen Jugendliche ausgesprochen werden. In ihren
Entscheiden beachten die zuständigen Behörden die Grundsätze, die das
Verfahren gegen Jugendliche bestimmen.
4 Der Jugendrichter ist im Übrigen zuständig für:
a) die Einsprache gegen den Strafbefehl;
b) die Berufung gegen die Strafenscheide der Verwaltungsbehörden.
Art. 10
Verfahren bei Übertretungen kantonalen und kommunalen
Rechts
1 Bei Übertretungen von Kantons- oder Gemeinderecht wird das Verfahren
bestimmt:
a) durch analoge Anwendung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vor einer Gerichtsinstanz;
b) durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vor einer Verwaltungsbehörde sowie vor der Berufungsbehörde im Falle einer Berufung gegen einen administrativen
Strafentscheid.
3 Mediation
Art. 11 * Leistungsauftrag
1 Das für die Sicherheit zuständige Departement kann, auf Vorschlag des
Jugendgerichts, mittels Leistungsauftrag einen oder mehrere Mediatoren
oder eine Organisation, die auf Mediatoren zurückgreift, beauftragen, die im
Bundesrecht vorgesehene Mediation durchzuführen.
2 Das Mediationsverfahren ist unentgeltlich.
Art. 12
Mediationsverfahren
1 Halten es der Jugendrichter oder das Gericht für angebracht, ein Mediationsverfahren einzuleiten, benachrichtigt der Jugendrichter beziehungsweise
die Verfahrensleitung die Parteien über ihre Rechte in diesem Verfahrensabschnitt, über die Freiwilligkeit und die Tragweite ihrer Schritte und über die
möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Hauptverfahren.
2 Das Mediationsverfahren wird mit der Übermittlung der Akten an den Mediator eröffnet, dem eine angemessene Frist zur Erledigung seiner Aufgabe
eingeräumt wird. Dabei berücksichtigt der Richter oder die Verfahrensleitung
die Verjährungsfristen der Strafverfolgung. Das Strafverfahren, das für die
Dauer der Mediation ausgesetzt wird, bleibt in den Händen des Richters.
3 Das Mediationsverfahren bezweckt die aktive Suche nach einer Lösung
zwischen den Parteien. Die Rechte des Jugendlichen als Beschuldigter im
Strafverfahren bleiben gewahrt. Das Opfer behält die Vorrechte, die ihm im
ordentlichen Strafverfahren zuerkannt werden.
4 Der Mediator ist an das Berufsgeheimnis gebunden und seine Akten können nicht behändigt werden. Das Verfahren ist vertraulich; unabhängig von
seinem Ausgang können die vor dem Mediator gemachten Aussagen vor
der Strafverfolgungsbehörde nicht geltend gemacht werden.
5 Mündet das Mediationsverfahren in eine gegenseitige Einigung, ist deren
Wortlaut in einem Originaldokument schriftlich festzuhalten. Die Zivilansprüche können vorbehalten werden, insbesondere wenn der Schaden schwer
zu beziffern ist. Die Einigung wird von den Parteien sowie von mindestens
einem der gesetzlichen Vertreter des ins Recht gefassten Jugendlichen unterschrieben. Jeder der betroffenen Parteien wird eine Kopie ausgehändigt. *
6 Führt die Mediation zu einer Einigung, erlässt die zuständige Behörde
einen Einstellungsentscheid. Kommt es nicht zu einer Einigung, so stellt der
Mediator den Misserfolg des Verfahrens fest. *
7 In Bezug auf das eingeleitete Mediationsverfahren kann kein Rechtsmittel
ergriffen werden.
4 Verschiedenes, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13
Verhaftung
1 In der Regel sind die Haft- und Vorführungsbefehle von Beamten in Zivilkleidung auszuführen.
Art. 13a * Kosten für die Durchführung von Schutzmassnahmen
1 Vorbehältlich der Bestimmungen des Bundesrechts werden die Kosten für
die Durchführung von Schutzmassnahmen gemäss dem Jugendgesetz
übernommen.
2 Von den Eltern wird eine finanzielle Beteiligung im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht verlangt, die vom zuständigen Amt in Anwendung der geltenden
kantonalen Bestimmungen festgelegt wird.
3 Wenn es seine finanziellen Mittel erlauben, kann der Jugendliche verpflichtet werden, sich an den Vollzugskosten in einem angemessenen Umfang zu
beteiligen, der vom zuständigen Amt festgelegt wird.
Art. 13b * Untersuchungshaft
1 Das für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Amt stellt der Jugendstrafjustiz die geeigneten Strukturen für den Vollzug der Untersuchungshaft zur Verfügung, namentlich das Massnahmenzentrum Pramont.
Art. 14
Abänderung geltenden Rechts
1 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom
14. September 2006 wird abgeändert.
2 Das Gesetz über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 wird abgeändert.
3 Das Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009
wird abgeändert.
Art. 15
Übergangsbestimmungen
1 Die Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung sind analog für die Strafverfolgung und das Urteil bei Übertretungen
kantonalen Rechts sowie für den Vollzug der Urteile anwendbar.
Art. 16
Schlussbestimmungen
1 Alle dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen werden
aufgehoben, namentlich jene, welche die Strafverfolgung und das Urteil einer Übertretung von Bundesrecht einer Verwaltungsbehörde übertragen.
2 Das vorliegende Gesetz ist dem fakultativen Referendum unterstellt.
3 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt
und legt die Vollzugsbestimmungen der Verordnungen fest, die der Bundesrat zur Anwendung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung erlässt.
T1 Übergangsbestimmung der Ändergung vom 15.11.2013 *
Art. T1-1 *
1 Das vorliegende Gesetz kommt bei Mediationsverfahren in Zivilsachen zur
Anwendung, die von den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung oder von jenen der ehemaligen Kantonalen Zivilprozessordnung
geleitet werden.
2 Das vorliegende Gesetz kommt bei Mediationsverfahren jugendstrafrechtlicher Fälle, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängig sind, nicht
zur Anwendung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.11.2009 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 49/2009, 26/2010
15.11.2013 01.06.2014 Art. 11 totalrevidiert BO/Abl. 51/2013, 14/2014
15.11.2013 01.06.2014 Titel T1 eingefügt BO/Abl. 51/2013, 14/2014
15.11.2013 01.06.2014 Art. T1-1 eingefügt BO/Abl. 51/2013, 14/2014
12.05.2016 01.01.2018 Art. 4 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 24/2016, 40/2017
11.09.2025 01.02.2026 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2026-009
11.09.2025 01.02.2026 Art. 4 Titel geändert RO/AGS 2026-009
11.09.2025 01.02.2026 Art. 4 Abs. 1 aufgehoben RO/AGS 2026-009
11.09.2025 01.02.2026 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2026-009
11.09.2025 01.02.2026 Art. 4 Abs. 3 geändert RO/AGS 2026-009
11.09.2025 01.02.2026 Art. 5 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2026-009
11.09.2025 01.02.2026 Art. 6 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2026-009
11.09.2025 01.02.2026 Art. 12 Abs. 5 geändert RO/AGS 2026-009
11.09.2025 01.02.2026 Art. 12 Abs. 6 geändert RO/AGS 2026-009
11.09.2025 01.02.2026 Art. 13a eingefügt RO/AGS 2026-009
11.09.2025 01.02.2026 Art. 13b eingefügt RO/AGS 2026-009
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 12.11.2009 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 49/2009, 26/2010
Art. 3 Abs. 2 11.09.2025 01.02.2026 geändert RO/AGS 2026-009
Art. 4 11.09.2025 01.02.2026 Titel geändert RO/AGS 2026-009
Art. 4 Abs. 1 11.09.2025 01.02.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-009
Art. 4 Abs. 1, b) 12.05.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 24/2016, 40/2017
Art. 4 Abs. 2 11.09.2025 01.02.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-009
Art. 4 Abs. 3 11.09.2025 01.02.2026 geändert RO/AGS 2026-009
Art. 5 Abs. 6 11.09.2025 01.02.2026 eingefügt RO/AGS 2026-009
Art. 6 Abs. 1, a) 11.09.2025 01.02.2026 geändert RO/AGS 2026-009
Art. 11 15.11.2013 01.06.2014 totalrevidiert BO/Abl. 51/2013, 14/2014
Art. 12 Abs. 5 11.09.2025 01.02.2026 geändert RO/AGS 2026-009
Art. 12 Abs. 6 11.09.2025 01.02.2026 geändert RO/AGS 2026-009
Art. 13a 11.09.2025 01.02.2026 eingefügt RO/AGS 2026-009
Art. 13b 11.09.2025 01.02.2026 eingefügt RO/AGS 2026-009
Titel T1 15.11.2013 01.06.2014 eingefügt BO/Abl. 51/2013, 14/2014
Art. T1-1 15.11.2013 01.06.2014 eingefügt BO/Abl. 51/2013, 14/2014