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Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschul- und Disziplinarordnung für Studierende der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

Schaffhausen · 414.203 · other

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Contents: 15 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 12
  12. § 13 f) Studierende sich anderweitig schwerwiegend treuwidrig verhalten
  13. § 14
  14. § 15
  15. § 16

15 provisions

§ 1

Regelungsbereich 1 Die Hochschul- und Disziplinarordnung regelt insbesondere die Rechte und Pflichten der Studierenden an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (PHSH) sowie das Disziplinarwesen. 2 Rechte und Pflichten 2.1 Information und Auskunft

§ 2

Information 1 Die Studierenden werden über alle für sie relevanten Belange ihres Studiums informiert. 2–3 … * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 414.203 Kanton Schaffhausen

§ 3

Auskunft 1 Alle Studierenden haben das Recht, bei den Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden, dem Prorektor bzw. der Prorektorin Ausbildung, dem Rektor bzw. der Rektorin und weiteren Personen gemäss den Verantwortlichkeiten Auskunft oder Rat zu holen. 2 Wenn möglich sollen Anliegen unter den Beteiligten direkt besprochen und geregelt werden. 2.2 Meinungsäusserung

§ 4

Veröffentlichungen und Bekanntmachungen 1 Studierende haben das Recht, an von der PHSH dazu bestimmten Orten im und um die PHSH Veröffentlichungen anzubringen, aufzulegen und zu verteilen. Veröffentlichungen müssen das Datum und den Herausgeber bzw. die Herausgeberin aufführen, dürfen niemanden in seiner Persönlichkeit verletzen und nichts enthalten, was zur Störung des Hochschulbetriebs führen kann. 2 Bekanntmachungen anderer Art (z.B. Ankündigungen mit Megaphon oder Lautsprecher usw.) sowie die Durchführung von Ausstellungen, Sammlungen und Verkaufsaktionen bedürfen der Bewilligung der Hochschulleitung.

§ 5

Studierendenpublikationen 1 Die Studierenden haben das Recht, Studierendenpublikationen herauszugeben und diese auf der Internetseite der PHSH zu veröffentlichen. 2 Die Redaktion einer Studierendenpublikation muss aus Studierenden der PHSH bestehen. Die Redaktion ist für Inhalt und Form der von ihr herausgegebenen Publikation verantwortlich. 3 Der Hauptredaktor bzw. die Hauptredaktorin muss sich mit seiner bzw. ihrer Unterschrift gegenüber dem Rektor bzw. der Rektorin verpflichten, die Regeln des journalistischen Anstandes einzuhalten. Kanton Schaffhausen 414.203 2.3 Studierendenforum und weitere Vereine

§ 6

Organisation des Studierendenforums 1 Die immatrikulierten Studierenden der PHSH sind Mitglieder des Studierendenforums. Wer dieser Vereinigung nicht angehören will, teilt dies der Hochschulleitung schriftlich mit. 2 Das Studierendenforum ist als Verein organisiert. 3 Die Organe des Studierendenforums sowie deren Kompetenzen sind in Statuten festzulegen. Die Statuten und deren Änderungen müssen von der Hochschulleitung genehmigt werden. 4 Die Versammlungen des Studierendenforums finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. 5 Der Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 5.00 pro Jahr und wird durch die PHSH erhoben.

§ 7

Vorstand 1 Jeder Studienjahrgang wählt zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen. Einer bzw. eine vertritt die Studierenden der Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5, einer bzw. eine den Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8. * 2 Die Studiengangvertreter bzw. -vertreterinnen bilden den Vorstand des Studierendenforums.

§ 8

Mitwirkungsrecht in Konferenzen 1 Die Studierenden haben das Recht auf eine Vertretung in der Konferenz der Pädagogischen Hochschule und in der Konferenz des wissenschaftlichen Personals der Pädagogischen Hochschule. 2 Sie besteht aus einer Delegation des Vorstandes des Studierendenforums, die in der Regel drei Studierende umfasst.

§ 9

Ziele des Studierendenforums 1 Das Studierendenforum dient dem Kontakt zwischen Studierenden und den wissenschaftlichen sowie administrativen, technischen und betrieblichen Mitarbeitenden, pflegt das Gespräch mit der Hochschulleitung und fördert die Hochschulgemeinschaft. 414.203 Kanton Schaffhausen 2 Es ermöglicht den Studierenden, Rechte auszuüben, Verantwortung zu übernehmen und an der Gestaltung der PHSH und des Hochschullebens mitzuwirken. 3 Der Vorstand des Studierendenforums vertritt die Studierendenschaft in der PHSH, in der Öffentlichkeit und in schweizerischen Gremien.

§ 10

Weitere Vereine 1 Vereine von Studierenden, die in ihrem Namen die Bezeichnung der PHSH führen, haben der Hochschulleitung die Statuten bzw. Statutenänderungen zur Genehmigung zu unterbreiten und die Zusammensetzung des Vorstandes bekannt zu geben. 2.4 Finanzielle Unterstützung § 11 * … 3 Disziplinarwesen

§ 12

Disziplinarverstösse 1 Ein Disziplinarverstoss liegt namentlich vor, wenn: a) gegen Weisungen und Bestimmungen der PHSH verstossen wird b) Veranstaltungen gestört werden oder der Betrieb der PHSH anderweitig beeinträchtigt wird c) Studierende sich bei Leistungskontrollen unredlich verhalten oder wenn fremde Arbeitsergebnisse verwendet werden d) Ausweisschriften oder Vergünstigungen missbraucht werden e) elektronische Daten missbraucht werden oder unbefugt in ein fremdes Datenverarbeitungssystem eingedrungen wird

§ 13 f) Studierende sich anderweitig schwerwiegend treuwidrig verhalten

Disziplinarmassnahmen und -kompetenzen 1 Verstösse i.S.v. § 12 dieser Verordnung können durch folgende Massnahmen geahndet werden: 1. durch die unterrichtende Person: Wegweisung aus dem Unterricht Kanton Schaffhausen 414.203 2. durch die Hochschulleitung: a) schriftlicher Verweis b) befristeter Ausschluss aus bestimmten Lehrveranstaltungen oder Modulen c) befristeter oder definitiver Ausschluss aus der PHSH 2 Die Hochschulleitung kann die Konferenz des wissenschaftlichen Personals bei der Prüfung einer Massnahme gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b und c dieser Verordnung einbeziehen.

§ 14

Disziplinarverfahren 1 Wird eine Massnahme gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 2 dieser Verordnung in Erwägung gezogen, ist der bzw. die Studierende vorgängig anzuhören. Die Anhörung wird protokolliert. Der bzw. die Studierende ist berechtigt, eine Person seines bzw. ihres Vertrauens zur Anhörung beizuziehen. 2 Massnahmen gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 2 dieser Verordnung sind mit schriftlicher Verfügung zu erlassen. Der Entscheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 3 Bei einem schweren Disziplinarverstoss kann der bzw. die Studierende bis zum Entscheid gemäss Abs. 2 vorläufig vom Unterricht weggewiesen werden. 4 Rechtspflege

§ 15

Rekursinstanzen und Verfahren 1 Gegen Disziplinarmassnahmen gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 2 dieser Verordnung kann innert 20 Tagen beim Hochschulrat Rekurs erhoben und dessen Entscheide an das Obergericht weitergezogen werden. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz). 5 Schluss- und Übergangsbestimmungen *

§ 16

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft. 414.203 Kanton Schaffhausen 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. § 17 * Übergangsbestimmung 1 Für Studierende, die am 1. Februar 2023 an der PHSH eingeschrieben sind, gilt die bisherige Regelung von § 11 weiterhin, maximal bis zum 31. August 2025. 1) Amtsblatt 2020, S. 1459. Kanton Schaffhausen 414.203 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.08.2020 01.08.2020 Erlass Erstfassung Abl. 2020, S. 1459 16.01.2023 01.02.2023 § 2 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2023, S. 174 16.01.2023 01.02.2023 § 2 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2023, S. 174 16.01.2023 01.02.2023 § 7 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 174 16.01.2023 01.02.2023 § 11 aufgehoben Abl. 2023, S. 174 16.01.2023 01.02.2023 Titel 5 geändert Abl. 2023, S. 174 16.01.2023 01.02.2023 § 17 eingefügt Abl. 2023, S. 174 414.203 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.08.2020 01.08.2020 Erstfassung Abl. 2020, S. 1459 § 2 Abs. 2 16.01.2023 01.02.2023 aufgehoben Abl. 2023, S. 174 § 2 Abs. 3 16.01.2023 01.02.2023 aufgehoben Abl. 2023, S. 174 § 7 Abs. 1 16.01.2023 01.02.2023 geändert Abl. 2023, S. 174 § 11 16.01.2023 01.02.2023 aufgehoben Abl. 2023, S. 174 Titel 5 16.01.2023 01.02.2023 geändert Abl. 2023, S. 174 § 17 16.01.2023 01.02.2023 eingefügt Abl. 2023, S. 174

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