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28 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz
Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
1 Totalrevision des EDK-Statuts vom 3. März 2005
Art. 2
Geltungsbereich
1Dieses Reglement bezieht sich auf Diplome, die
a. den Abschluss der Ausbildung an einer Pädagogischen
Hochschule, einer Universität oder an einer andern Hochschule und
b. die Befähigung zur Tätigkeit im Bereich der Sonderpädagogik, entweder in der Heilpädagogischen Früherziehung oder
in der Schulischen Heilpädagogik, ausweisen.
2Es ist auf Diplome für andere heilpädagogische Berufszweige
nicht anwendbar.
II. Anerkennungsvoraussetzungen
1. Ausbildungsziel
Art. 3
1Das Studium vermittelt Wissens-, Handlungs- und Persönlichkeitskompetenzen
a. in der Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung
für die präventive und erzieherische Unterstützung bei
Kindern, deren Entwicklung gefährdet, gestört oder behindert ist, sowie für entsprechende Familieninterventionen
oder
b. in der Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik für die
Erziehungs- und Bildungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf.
2Das Studium befähigt die Diplomierten,
a. eine Beratungs- und Unterstützungstätigkeit auszuüben im
Zusammenhang mit Fragen, die sich im Rahmen der sonderpädagogischen Massnahmen stellen,
b. differenzierte kind- und umfeldbezogene diagnostische Evaluationsverfahren und Beobachtungsmethoden anzuwenden,
c. erschwerende Lernbedingungen zu erfassen,
d. eine individualisierte sonderpädagogische Förderplanung zu
konzipieren und durchzuführen,
e. das familiäre, schulische und soziale Umfeld aktiv einzubeziehen,
f. die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit allen beteiligten
Fachpersonen und Institutionen regelmässig zu pflegen,
g. die problembezogenen Aufgaben und die pädagogischen
Handlungsmöglichkeiten vor einem wissenschaftlich fundierten theoretischen Hintergrund zu reflektieren,
h. die Wirksamkeit der eigenen beruflichen Tätigkeit mit transparenten Methoden zu überprüfen,
i. die Teamarbeit aktiv zu pflegen,
j. die eigenen persönlichen, sozialen und beruflichen Fähigkeiten zu reflektieren und allenfalls zu ändern oder auszubauen
und
k. die eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.
3Das Studium in der Vertiefungsrichtung Heilpädagogische
Früherziehung befähigt die Diplomierten zusätzlich,
a. zur Früherfassung von Faktoren, welche die Entwicklung
eines Kindes einschränken oder gefährden,
b. zur Zusammenarbeit mit den Eltern oder weiteren Erziehungsverantwortlichen bei der Entwicklungsbeurteilung sowie bei der Festlegung und Erreichung von Förder- und Erziehungszielen und
c. zur Begleitung und Unterstützung des Kindes im familiären
Umfeld oder in den Betreuungsstrukturen, bis maximal 2 Jahre nach Schuleintritt.
4Das Studium in der Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik befähigt die Diplomierten zusätzlich,
a. Unterricht und schulbezogene Fördermassnahmen gemäss
besonderem Bildungsbedarf der Schülerinnen und Schüler
zu planen, durchzuführen und auszuwerten,
b. als Sonderpädagogin oder als Sonderpädagoge sowohl in der
Regel- als auch in der Sonderschule tätig zu sein,
c. integrative Schulungsmassnahmen anzuwenden und
d. hinsichtlich sonderpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu sein.
2. Zulassung
Art. 4
Grundsatz
1Die Zulassung zum Studium erfordert ein Lehrdiplom für Regelklassen oder ein Diplom in Logopädie oder Psychomotoriktherapie (mindestens auf Bachelor-Stufe) oder einen Bachelor-
Abschluss in einem verwandten Studienbereich, insbesondere
Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik, Sonderpädagogik2, Psychologie oder Ergotherapie.
2Ebenfalls zugelassen werden können Personen, die im Rahmen
eines integrierten Studiengangs für das Lehrdiplom der Sekundarstufe I den Bachelor-Abschluss erlangt haben.
3Der Vorstand der EDK kann die Voraussetzungen für die Zulassung in die Vertiefungsrichtungen gemäss Artikel 5 und 6 in
Richtlinien konkretisieren.
Art. 5
Zulassung Vertiefungsrichtung Heilpädagogische
Früherziehung
Für die Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung
müssen Studierende, die weder über ein Lehrdiplom für die Vorschulstufe/Primarstufe noch über ein Diplom in Logopädie oder
Psychomotoriktherapie verfügen, theoretische Zusatzleistungen
im Bereich der Vorschulpädagogik und der Entwicklungspsychologie absolvieren sowie praktische Erfahrungen im Bereich Kind/Familie vorweisen.
Art. 6
Zulassung Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik
Für die Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik müssen Studierende, die nicht über ein anerkanntes Lehrdiplom für
den Unterricht in Regelklassen verfügen, das mindestens einem
Bachelor-Abschluss entspricht, theoretische und/oder praktische Zusatzleistungen im Bereich Ausbildung für den Unterricht
in der Regelschule erbringen.
2 Bachelor-Studiengang in einzelnen Universitäten
Art. 7
Umfang und Zeitpunkt der Zusatzleistungen
1Die Zusatzleistungen gemäss Artikel 5 und 6 umfassen 30 bis 60
ECTS-Kreditpunkte beziehungsweise 900-1800 Arbeitsstunden
gemäss den Richtlinien des Vorstands.
2Studierende, welche Zusatzleistungen erbringen müssen, können mit Auflagen zum Studium zugelassen werden. Die Zusatzleistungen müssen vor dem Abschluss des Studiums erbracht
werden.
3Die Ausbildungsinstitution ist verantwortlich für die Evaluation und Validierung der Zusatzleistungen.
3. Studienstruktur
Art. 8
Ausbildungsgrundsätze
1Das Studium verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und
Forschung.
2Das Studium basiert auf einem Studienplan, der vom Kanton
oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Er
umfasst insbesondere:
a. die Theorie und Praxis der Sonderpädagogik,
b. die Erarbeitung relevanter Inhalte benachbarter Fachbereiche
wie Psychologie, Medizin, Soziologie und Rechtskunde und
c. die Forschungsmethoden sowie die Erkenntnisse der aktuellen Forschung im Bereich der Sonderpädagogik.
3Entsprechend der gewählten Vertiefungsrichtung können im
Studium Schwerpunkte gesetzt werden in der Förderung und
Unterstützung von Kindern mit Verzögerungen in der emotionalen, sozialen, physisch-motorischen, sprachlichen und/oder
kognitiven Entwicklung sowie von Kindern mit Sinnes- oder
Körperbehinderungen, mit geistiger Behinderung, mit Mehrfachbehinderung, mit Verhaltensauffälligkeit oder mit besonderer Begabung.
Art. 9
Praxisausbildung
1Die Praxisausbildung ist integraler Bestandteil der Ausbildung
und erfolgt in Form von begleiteten Praktika. Bei berufsbegleitender Ausbildung wird ein Teil der Praktika durch begleitete
berufspraktische Tätigkeit ersetzt.
2Sie hat in mindestens zwei verschiedenen Tätigkeitsfeldern zu
erfolgen, für die Vertiefungsrichtung heilpädagogische Früherziehung bei Familien, in einer sonderpädagogischen Einrichtung
oder bei einem anderen Dienst, für die Vertiefungsrichtung
Schulische Heilpädagogik in einer Regelschule und in einer
sonderpädagogischen Einrichtung.
3Die Begleitung der Studierenden während der Praxisausbildung und die Evaluation der Praktika werden von den Ausbildungsinstitutionen in Zusammenarbeit mit den Institutionen,
welche Praktika anbieten, gewährleistet.
Art. 10
Ausbildungsumfang
1Das Studium entspricht einem Masterstudiengang gemäss der
Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der
Lehre3 und umfasst 90 bis 120 Kreditpunkte4. Es können beide
Vertiefungsrichtungen oder nur eine angeboten werden. Die
Grundlage bilden Module mit allgemeinen und übergreifenden
Inhalten für beide Vertiefungsrichtungen im Umfang von 60
Kreditpunkten.5 Die übrigen Ausbildungsanteile sind spezifischen Inhalten je Vertiefungsrichtung gewidmet.
2Mindestens 40 Kreditpunkte entfallen auf die Teilnahme an
Lehrveranstaltungen, die von Dozierenden geleitet sind. Die
Praxisausbildung umfasst mindestens 20 Kreditpunkte.
3 Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den
Schweizer Hochschulen vom 29. November 2019.
4 European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).
5 Änderung vom 28. April 2020; Inkrafttreten 1. April 2020
4. Ausbildnerinnen und Ausbildner
Art. 11
Qualifikation der Dozierenden
Die Dozierenden verfügen über ein Hochschuldiplom im entsprechenden Fachgebiet. Sie verfügen darüber hinaus über fachspezifische Berufserfahrung und hochschuldidaktische Kompetenzen.
Art. 12
Qualifikation der Praxisverantwortlichen
1Die Praxisverantwortlichen verfügen über ein Diplom im Bereich der Sonderpädagogik sowie über eine erfolgreiche Praxis
von mindestens zwei Jahren vollzeitlicher Arbeitstätigkeit im betreffenden Berufsfeld.
2Die Praxisverantwortlichen werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der Regel von den Ausbildungsinstitutionen im Bereich
der Sonderpädagogik.
5. Diplom
Art. 13
Diplomreglement
1Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreglement,
das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder
genehmigt ist. Wird eine Ausbildungsinstitution von mehreren
Kantonen getragen, kann das Diplomreglement von einem von
den Trägerkantonen bestimmten Kanton oder Organ erlassen
werden.
2Das Diplomreglement regelt insbesondere die Modalitäten für
die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.
Art. 14
Erteilung des Diploms
Das Diplom wird aufgrund der Bewertung der Leistungen in
den folgenden Bereichen erteilt:
a. theoretische Ausbildung,
b. berufspraktische Ausbildung und
c. Master-Arbeit.
Art. 15
Diplomurkunde
1Die Diplomurkunde enthält:
a. die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons beziehungsweise der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,
b. die persönlichen Angaben der oder des Diplomierten,
c. den Vermerk "Diplom im Bereich der Sonderpädagogik",
d. die gewählte Vertiefungsrichtung (Heilpädagogische Früherziehung oder Schulische Heilpädagogik),
e. die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie
f. den Ort und das Datum.
2Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk: "Das
Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
vom …)".
3Wird die Diplomurkunde zusätzlich in englischer Sprache verliehen, sind die im Anhang definierten Termini zu verwenden.
Art. 16
Titel
1Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist
berechtigt, sich als "diplomierter Sonderpädagoge/diplomierte
Sonderpädagogin (EDK) Vertiefungsrichtung Heilpädagogische
Früherziehung" oder als "diplomierter Sonderpädagoge/diplomierte Sonderpädagogin (EDK) Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik" zu bezeichnen.
2Die Titelbezeichnung im Rahmen der Bologna-Reform richtet
sich nach dem Titelreglement der EDK7.
6 Änderung vom 28. April 2020; Inkrafttreten 1. April 2020
7 Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster
im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) vom 28. Oktober 2005
Art. 17 III. Anerkennungsverfahren
Anerkennungskommission
1Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie
die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der
Ausbildung im Bereich der Sonderpädagogik in der Schweiz ist
Aufgabe einer Anerkennungskommission.
2Die Kommission besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Die
Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz.
4Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.
Art. 18
Anerkennungsgesuch
1Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur
Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2Für Ausbildungen, die von Institutionen angeboten werden, die
von mehreren Kantonen getragen werden, können die Trägerkantone bestimmen, welcher Kanton das Anerkennungsgesuch
einreicht.
3Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der
EDK den Antrag.
4Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und
ergänzende Unterlagen anfordern.
Art. 19
Entscheid
1Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder
eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen
könnten.
3Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses
Reglements nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.
Art. 20
Verzeichnis
Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
Art. 21 IV. Rechtsmittel
Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen die Beschwerde an die Rekurskommission der EDK beziehungsweise
die Klage an das Bundesgericht gemäss dem Bundesgesetz über
das Bundesgericht zur Verfügung.
V. Schlussbestimmungen
1. Übergangsbestimmungen
Art. 22
Anerkennungen gemäss bisherigem Recht
1Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglements ausgestellt beziehungsweise in Anwendung des Reglements über die Anerkennung der
Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998
anerkannt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten
Diplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
Artikel 23 wird vorbehalten.
2Die Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Diploms gemäss Absatz 1 sind berechtigt, den in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Titel zu führen.
3Das Generalsekretariat der EDK stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
Art. 23
Zulassung mit altrechtlichem Lehrdiplom
Personen, die über ein altrechtliches seminaristisches Lehrdiplom verfügen, können zum Studium zugelassen werden.
Art. 24
Diplomstudien nach bisherigem Recht
1Die Hochschulen dürfen in der Fachrichtung Schulische Heilpädagogik bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses
Reglements mit Diplomstudien gemäss dem Reglement über die
Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik
vom 27. August 1998 (Fassung gemäss den Änderungen vom 28.
Oktober 2005) beginnen.
2Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studierende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die Hochschulen können eine Überführung in Studiengänge nach neuem
Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem
Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile
erwachsen dürfen.
Art. 25
Anerkennungsverfahren gemäss bisherigem Recht
1Anerkennungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements gestützt auf das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27.
August 1998 (Fassung gemäss den Änderungen vom 28. Oktober
2005) eingereicht wurden, werden gestützt auf dieses Recht
beurteilt.
2Anerkennungsgesuche, die bis spätestens zwei Jahre nach dem
Inkrafttreten des vorliegenden Reglements eingereicht werden,
werden auf Antrag gestützt auf das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom
27. August 1998 (Fassung gemäss den Änderungen vom 28.
Oktober 2005) beurteilt.
3Die Entscheide gemäss Absätzen 1 und 2 enthalten Hinweise
auf die gemäss Artikel 26 erforderlichen künftigen Anpassungen
an das vorliegende Anerkennungsreglement.
4Anerkennungsgesuche, die mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Reglements eingereicht werden, werden
nach neuem Recht beurteilt.
Art. 26
Überprüfung der Anerkennungsentscheide
Studiengänge, deren Diplome der EDK-Vorstand gestützt auf
das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998 (Fassung gemäss
den Änderungen vom 28. Oktober 2005) anerkannt hat, sind
innert fünf Jahren seit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen
Anpassungen sind bei der Anerkennungskommission zur
Überprüfung einzureichen.
2. Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 27
Das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998 wird mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements aufgehoben. Die Artikel 24 und 25 Absätze 1 und 2 des vorliegenden Reglements
bleiben vorbehalten.
3. Inkrafttreten
Art. 28
Das Reglement tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Bern, 12. Juni 2008
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin:
Isabelle Chassot
Der Generalsekretär:
Hans Ambühl
Anhang8
Englische Übersetzung Diplomurkunde
Wird die Diplomurkunde zusätzlich in englischer Sprache verliehen, sind folgende Termini zu verwenden:
Diplom im Bereich der
Sonderpädagogik
Diploma in Special Needs Education
die gewählte Vertiefungsrichtung (Heilpädagogische
Früherziehung oder
Schulische Heilpädagogik)
(specialising in remedial education in early childhood or specialising in remedial education at
school)
Das Diplom ist schweizerisch
anerkannt (Entscheid der
Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren vom … [Datum der
erstmaligen Anerkennung])
The diploma is recognized
throughout Switzerland (decision
by the Swiss Conference of
Cantonal Ministers of Education
(EDK) of … [Datum der
erstmaligen Anerkennung])
8 Änderung vom 28. April 2020; Inkrafttreten 1. April 2020