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In force since 1999-07-01, as the publisher states.
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13 provisions
Art. 1 I. Gegenstand und Zweck
Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Prüfung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen, die in einem Ausbildungsgang
nach Anhang I der AVO Inland vor der Inkraftsetzung oder während
der Übergangsfrist nach Inkrafttreten der entsprechenden Ausbildungsbestimmungen des SRK erworben wurden.
Art. 2 II. Anerkennungsvoraussetzungen
Dauer und Ausbildungsinhalt
Die Ausbildung muss in Bezug auf die Dauer und den Ausbildungsinhalt (theoretische Kenntnisse, praktische Fähigkeiten) mit der entsprechenden, vom SRK geregelten Ausbildung vergleichbar sein.
Art. 3
Ausbildungsabschluss
Die für die Ausübung des Berufes notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten müssen im Rahmen des Ausbildungsabschlusses überprüft worden sein.
811.341 SRK, Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse – R
Art. 4
Kompensation kürzerer Ausbildungszeit
Kürzere Ausbildungszeit muss durch entsprechende Berufserfahrung kompensiert worden sein.
Art. 5
Ausbildungsanforderungen
Stellt die durch das SRK reglementierte Ausbildung deutlich höhere
Anforderungen als die frühere, kann die Gleichwertigkeit des anzuerkennenden Ausbildungsabschlusses an den Nachweis einer Mindestdauer praktischer Tätigkeit im betreffenden Beruf oder das Ablegen
einer Prüfung gebunden werden.
Art. 6
Weiterbildung und begleitete praktische Berufstätigkeit
Als Prüfung gilt auch der erfolgreiche Besuch einer entsprechend
geregelten Weiterbildung, in deren Rahmen die Kenntnisse der Antragstellerin* überprüft worden sind, oder die begleitete praktische
Berufstätigkeit, durch welche die Ausbildungslücken geschlossen wurden.
Art. 7 III. Verfahren
Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen müssen geeignet
sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen.
Das SRK ist in der Beweiswürdigung frei.
2 Werden die zur Anerkennung erforderlichen Nachweise nicht
innerhalb von zwei Jahren erbracht, so wird das Dossier geschlossen.
Art. 8
Anerkennungsentscheid
1 Über die Gleichwertigkeit der Ausbildungsabschlüsse entscheidet das Departement Berufsbildung des SRK.
2 Sind die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit erfüllt, erhält die
Antragstellerin den Anerkennungsausweis.
* Sämtliche Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten sinngemäss für
beide Geschlechter.
SRK, Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse – R 811.341
3 Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberin.
4 Der Datenschutz ist zu gewährleisten.
5 Ablehnende Entscheide werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Art. 9
Widerruf
1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer
Weise erlangt wurden, werden vom Departement Berufsbildung widerrufen.
2 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
Art. 10
Verfahrensgebühren
Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Gebühren wird vom Chef Berufsbildung festgelegt. Die Gebühren verfallen
bei Schliessung des Dossiers. Wird ein neuer Anerkennungsantrag gestellt, sind die Gebühren nochmals zu entrichten. Die Rekursgebühr
wird zurückerstattet, wenn der Rekurs gutgeheissen wird.
Art. 11 IV. Rechtspflege
Rechtsschutz
1 Gegen ablehnende Entscheide kann binnen 30 Tagen seit Eröffnung, schriftlich und begründet, beim SRK zuhanden der vom Zentralkomitee eingesetzten Rekurskommission Rekurs erhoben werden.
2 Nach Eingang des Rekurses überprüft das Departement Berufsbildung des SRK seinen Entscheid nochmals. Hält es seinen Entscheid
aufrecht, so orientiert es die Präsidentin bzw. den Präsidenten der
Rekurskommission und übermittelt ihr bzw. ihm gleichzeitig sämtliche
Akten.
3 Die Rekurskommission entscheidet in der Sache selbst oder weist
diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
4 Parteikosten werden keine gesprochen.
5 Entscheide der Rekurskommission können gemäss Art. 11 Abs. 3
AVO Inland vom 20. Mai 1999 angefochten werden.
811.341 SRK, Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse – R
Art. 12
Rechtliches Gehör
1 Es wird Einsicht in alle Akten gewährt.
2 Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits
nach der Aktenlage ein Entscheid in der Sache möglich ist.
Art. 13
Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde am 9. Dezember 1998 vom Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes erlassen und tritt am 1. Juli 1999
in Kraft.
1 OS 56, 483.
2 Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz genehmigt am 20. Mai
1999.