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12 provisions
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an den Kosten der
Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen.
2 Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone durch die
Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1.
Art. 2
Beiträge der Standortkantone
1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal CHF 15‘000 aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt
der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung
beigetretenen Kanton hatte.
2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und
Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in
einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen.
3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung
gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung verfügen.
4 Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landes -
index der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der
Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010=100). Das gemäss Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit
Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.
Art. 3
Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
1 Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt
werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben
Korrekturen gemäss Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e.
Art. 4 Medizinalpersonen / Komplementärmedizin 310.140
Standortkanton
1 Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.
Art. 5
Berechnung des Ausgleichs
1 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:
1. Ermittlung der Beitragsleistungen gem. Art. 2 Abs. 1 pro Kanton;
2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone;
3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone;
4. Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Vereinbarungskantons mit
seiner Bevölkerung;
5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit den gemittelten Werten;
6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag.
2 Der Ausgleich erfolgt jährlich.
Art. 6
Versammlung der Vereinbarungskantone
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versammlung).
2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
a. Wahl des Vorsitzes;
b. Erlass eines Geschäftsreglements;
c. Bezeichnung der Geschäftsstelle;
d. Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4;
e. Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3;
f. Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5;
g. Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. d, e
und f gelten ab dem folgenden Jahr.
Art. 7
Vollzugskosten
1 Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der
Bevölkerungszahl getragen.
Art. 8
Streitbeilegung
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im IV. Abschnitt
der IRV 1) geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.
Art. 9
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
Art. 10
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind. 2) Sie ist dem
Bund zur Kenntnis zu bringen.
1) Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV).
2) In Kraft seit 25. 1. 2022.
Art. 11 Medizinalpersonen / Komplementärmedizin 310.140
Austritt und Beendigung der Vereinbarung
1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden
Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Verein -
barungskantone unter 18 fällt.
2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt
werden.
Art. 12
Geltungsdauer
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
Bern, 20. November 2014
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren
Der Präsident: Philippe Perrenoud, Regierungsrat
Der Zentralsekretär: Michael Jordi
Medizinalpersonen / Komplementärmedizin 310.140
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.11.2014 25.01.2022 Erlass Erstfassung Medienmitteilung GDK 02.03.2022
Medizinalpersonen / Komplementärmedizin 310.140
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.11.2014 25.01.2022 Erstfassung Medienmitteilung GDK 02.03.2022
Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung Anhang 310.140
Anhang
Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beiträge
Kantone Aktualisierung mit Daten von
AG - 2’060’701
AI - 263’102
AR - 148’185
BE - 159’366
BL - 1’233’508
BS 7’238’745
FR - 1’468’716
GE 2’408’753
GL - 274’558
GR - 147’664
JU - 344’321
LU - 1’086’142
NE - 440’142
NW - 410’503
OW - 363’622
SG 169’787
SH - 419’773
SO - 1’520’352
SZ - 1’675’471
TG - 1’146’256
TI - 71’503
UR - 322’216
VD 3’677’783
VS - 928’977
ZG - 1’005’656
ZH 1’995’666
Die Tabelle wird vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung noch mit den zuletzt verfügbaren Datengrundlagen gemäss Art. 3 und 5 aktualisiert.