Law

Bundesgesetz über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts

Confederation · 282.11 · statute

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2007-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 ebeef07437a37345e8d19faefd28aa68d6c59c64d42de41cff72371b8d6f365b

Contents: 47 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47

47 provisions

Art. 41

1 Während der Beiratschaft können gegen die Schuldnerin für die schon vor Anordnung der Beiratschaft eingegangenen Verpflichtungen keine Betreibungen angehoben oder fortgesetzt werden. 2 Ebenso ist der Lauf der Verjährungs- und Verwirkungsfristen, welche durch Betreibung unterbrochen werden können, für solche Verpflichtungen gehemmt.

Art. 42

1 Die Beiratschaft fällt mit Ablauf der Zeit, für die sie bestellt ist, dahin, wenn diese nicht vorher verlängert worden ist. 2 Die Aufsichtsbehörde hat die Beiratschaft auf Antrag oder von Amtes wegen schon vorher aufzuheben, sobald die Umstände es erlauben, insbesondere wenn die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts gewährleistet erscheint.

Art. 43

1 Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, dass einzelne während der Beiratschaft getroffene Anordnungen für bestimmte Zeit weiter gelten. 2 Eine Stundung für Verpflichtungen der Schuldnerin kann aber höchstens für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der Beiratschaft gewährt werden. 3 Die Stundung ist von der Aufsichtsbehörde zu widerrufen, wenn die in Artikel 27 genannten Voraussetzungen gegeben sind.

Art. 44

Gegen Verfügungen der Beiratschaft kann jeder Interessierte binnen zehn Tagen wegen Gesetzesverletzung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Unangemessenheit bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen.

Art. 45

1 Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 Beschwerde in Zivilsachen geführt werden. 2 Zur Beschwerde berechtigt sind insbesondere: a. die Schuldnerin und die Kantonsregierung gegen die Anordnung einer Beiratschaft oder die Verweigerung ihrer Aufhebung sowie gegen die Verweigerung einer Stundung im Anschluss an eine Beiratschaft oder den Widerruf einer solchen Stundung; b. jeder, der einen gültigen Antrag gestellt hat, gegen:1. die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung einer Beiratschaft, 2. die Verweigerung des Widerrufes einer im Anschluss an eine Beiratschaft angeordneten Stundung, 3. die Verweigerung der Einführung oder Erhöhung von Steuern oder sonstigen Abgaben oder Vergütungen, 4. die Unterlassung, die Zustimmung der Kantonsregierung gemäss Artikel 37 einzuholen; c. jeder Gläubiger, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, gegen die vorzeitige Aufhebung der Beiratschaft sowie gegen die Anordnung einer Stundung im Anschluss an eine Beiratschaft. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.110). SR 173.110

Art. 46

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 … 3 Die Kantone können die der Aufsichtsbehörde in diesem Gesetz zugewiesenen Obliegenheiten auf dem Verordnungswege einer besondern Behörde übertragen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.110). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.110).

Art. 47

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 2 Die mit diesem Gesetz im Widerspruch stehenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sind aufgehoben. 3 Aufgehoben ist insbesondere der Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1945 über den Schutz der Rechte der Anleihensgläubiger von Körperschaften des öffentlichen Rechts. 4 Auf Anleihen des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie von andern Körperschaften oder von Anstalten des öffentlichen Rechts sind die Vorschriften des zweiten Abschnittes des vierunddreissigsten Titels des Obligationenrechts sowie diejenigen der Verordnung vom 20. Februar 1918 betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen nicht anwendbar. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1949 [AS 61 825] SR 220 [AS 34 231, 35 297, 36 623 893. SR 220 am Schluss, SchlB zum zweiten Abschn. des XXXIV. Tit. Ziff. 4] BRB vom 19. Aug. 1948 (AS 1948 886).

← Find another law