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31 provisions
Art. 1
Zweck
1 Das vorliegende Reglement bestimmt die Modalitäten der Information der
Öffentlichkeit, des Zugangs zu allgemeinen und spezifischen Informationen,
des Zugangs zu amtlichen Dokumenten, der Bearbeitung von Personendaten durch die Behörden und der Archivierung amtlicher Dokumente.
2 Die Modalitäten des vorliegenden Reglements können mittels Weisungen
präzisiert werden.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet das vorliegende Reglement auf sämtliche in Artikel 3 Absatz 1 GIDA definierten Behörden Anwendung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Information der Öffentlichkeit
Art. 3
Allgemeine Orientierung
1 Die Behörden orientieren allgemein über ihre Tätigkeit und ihre Politik anlässlich von periodischen Treffen mit den Medienvertretern.
Art. 4
Regelmässige Information
1 Im Allgemeinen bilden die Entscheide der Behörden, die von öffentlichem
Interesse sind, Gegenstand einer regelmässigen Information über angemessene Kanäle, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Wichtigkeit.
Art. 5
Punktuelle Information
1 Wenn sie es für nötig erachten, informieren die Behörden punktuell im
Rahmen einer Medienmitteilung beziehungsweise einer Medienkonferenz
oder -orientierung, zu der die Journalisten eingeladen werden.
3 Zugang zu allgemeinen und spezifischen Informationen
Art. 6
Gesuch um allgemeine Informationen
1 Allgemeine Informationen über die Tätigkeit der Behörden können Gegenstand eines Gesuchs an die zuständige Behörde bilden, das keiner Formvorschrift unterworfen ist.
2 Ein informelles Gesuch ist unzulässig, wenn die Behandlung des Gesuchs
einen besonderen Aufwand erfordert.
3 Ist das informelle Gesuch unzulässig, wird der Gesuchsteller mündlich über
die Notwendigkeit eines schriftlichen Gesuchs und die allfälligen Kosten informiert.
Art. 7
Gesuch um spezifische Informationen
1 Spezifische Informationen über die Tätigkeit der Behörden bedingen ein
schriftliches Gesuch an die zuständige Behörde, genauer gesagt an die für
die Informationserteilung zuständige Person.
2 Das Gesuch muss präzise formuliert sein.
3 Falls es der Behörde nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist
zu bestimmen, um welche Informationen es sich handelt, kann sie vom Gesuchsteller eine Präzisierung verlangen.
4 Falls der Gesuchsteller die nötige zusätzliche Präzisierung zur Ermittlung
der erforderlichen Informationen nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen
unterbreitet, wird das Gesuch hinfällig und gegenstandslos.
Art. 8
Behandlung des Informationsgesuchs
1 Die Behörde, an die das Gesuch gerichtet ist, behandelt es selbst innert einer Frist von 10 Arbeitstagen nach dessen Eingang, sofern keine andere Behörde dafür zuständig ist. *
2 Falls das Gesuch offensichtlich Informationen betrifft, die im Besitz einer
anderen Behörde sind, wird das Gesuch zur Behandlung an diese Behörde
weitergeleitet.
3 Falls das Gesuch Informationen betrifft, die im Besitz mehrerer Behörden
sind, einigen sich diese über das Vorgehen zur Behandlung und Prüfung
des Gesuchs.
Art. 9
Antwort der Behörde
1 Mündliche Gesuche werden mündlich oder auf elektronischem Weg beantwortet, sofern der Informationsinhalt dies erlaubt.
2 Der Zugang zu schriftlich beantragten Informationen erfolgt entweder mittels Einsichtnahme bei der zuständigen Behörde oder mittels Zurverfügungstellung von Kopien.
3 Der Zugang auf elektronischem Weg kann gewährt werden, wenn die beantragte Information keine Personendaten enthält oder die Personendaten
Art. 10 ausreichend geschützt werden können. *
Einsichtnahme in Informationen
1 Die Einsichtnahme erfolgt bei der für die Behandlung des Gesuchs zuständigen Behörde.
2 Die Behörde kann sich auf die Anfertigung von Kopien beschränken, insbesondere wenn Informationen anonymisiert werden müssen.
3 Die Behörde kann die Identität des Gesuchstellers beim Zugang zu ihren
Räumlichkeiten kontrollieren.
4 Die Behörde gewährleistet eine angemessene Sicherheit der Informationen
während der Einsichtnahme.
Art. 11
Übermittlung der Informationen
1 Die Behörde übermittelt die Informationen in ihrer ursprünglichen Form. Sie
ist nicht dazu verpflichtet, die Informationen übersetzen zu lassen oder auf
irgendeine andere Art zu bearbeiten.
2 Falls der Zugang zu den Informationen nur teilweise gewährt werden kann,
können die Teile des Dokuments, die Gegenstand einer Einschränkung bilden, abgedeckt oder entfernt werden. Ist dies in einem vernünftigen Rahmen
nicht möglich, kann eine Zusammenfassung der Informationen abgegeben
werden.
Art. 12
Nachweis
1 Die Behörde kann vom Gesuchsteller insbesondere dann einen schriftlichen Nachweis für sein Interesse verlangen, wenn die Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben durch die Behandlung des Gesuchs deutlich beeinträchtigt
wird.
2 Falls der Nachweis erbracht wird, kann die Behörde die vorgesehene Frist
zur Gewährung des Zugangs zur Information angemessen verlängern.
4 Zugang zu amtlichen Dokumenten
4.1 Modalitäten
Art. 13
Umfang der Zugangsberechtigung
1 Es können einzig amtliche Dokumente eingesehen werden. Das Dokument
liegt in seiner definitiven Fassung vor, wenn es von der Behörde, von der es
stammt, unterschrieben wurde oder wenn es von seinem Verfasser definitiv
an seinen Empfänger übergeben wurde.
2 Ein Dokument ist für den persönlichen Gebrauch bestimmt, wenn es zwar
die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft, jedoch ausschliesslich von
seinem Verfasser oder von einem eingeschränkten Personenkreis als Hilfsmittel (Notizen, Berichte, Gutachten usw.) verwendet wird.
Art. 14
Veröffentlichte Dokumente
1 Wenn die amtlichen Dokumente auf dem Internet zugänglich oder Gegenstand einer amtlichen Veröffentlichung sind, kann sich die Behörde darauf
beschränken, dem Gesuchsteller die notwendigen Zugangsinformationen
mitzuteilen.
Art. 16 Art. 15 * …
Offenkundig unverhältnismässiger Aufwand
1 Ein offenkundig unverhältnismässiger Aufwand liegt vor, wenn die Behörde
mit ihren ordentlichen personellen Mitteln und ihrer Infrastruktur nicht in der
Lage ist, dem Informationsgesuch zu entsprechen, ohne ihre sonstigen Aufgaben wesentlich zu vernachlässigen.
Art. 17
Archivierte Dokumente
1 Die Gesuche um Zugang zu Dokumenten, die sich im Archiv befinden, werden durch das betreffende Archiv behandelt. Betrifft das Gesuch Dokumente, die einer Schutzfrist unterstehen, holt das Archiv vorgängig einen Bescheid der zuständigen Behörde (Autorin des Dokuments) ein. *
a) * …
b) * …
4.2 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit und Gebühren
Art. 18
Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen in diesem Abschnitt regeln die Erhebung von Gebühren
durch die Kantonsbehörden.
2 Spezielle Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.
Art. 19
Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit
a) Information
1 Wenn Kopien angefertigt werden oder der Zugang zu einem Dokument
einen grösseren Aufwand nach sich zieht, informiert die Behörde den Gesuchsteller unverzüglich über eine mögliche Gebührenpflicht.
Art. 20
b) Grösserer Aufwand
1 Ein grösserer Aufwand liegt vor, wenn die Behandlung des Zugangsgesuchs mehr als eine halbe Stunde in Anspruch nimmt.
Art. 21
c) Missbräuchliche Erneuerung eines Gesuchs
1 Die Erneuerung eines Gesuchs betreffend ein amtliches Dokument gilt als
missbräuchlich, wenn das Dokument dem Gesuchsteller innerhalb der letzten zwölf Monate vor Einreichung des Gesuchs bereits einmal zur Verfügung
gestellt worden ist und der Inhalt des Dokuments inzwischen keine Änderungen erfahren hat.
Art. 22
Gebühr
a) Druck-, Kopier- und Versandkosten
1 Für die Anfertigung von Kopien oder den Druck von amtlichen Dokumenten
auf Papier wird eine Gebühr von einem Franken pro Seite erhoben.
2 Falls die Dokumente nicht vor Ort abgeholt werden, können die effektiven
Versandkosten erhoben werden.
Art. 23
b) Angemessene Beteiligung
1 Wenn die Behandlung des Zugangsgesuchs einen grösseren Aufwand
nach sich zieht, kann über die in Artikel 22 vorgesehene Gebühr hinaus eine
angemessene Kostenbeteiligung verlangt werden, die einem Stundentarif
von 60 Franken entspricht.
Art. 24
c) Missbräuchliche Erneuerung eines Gesuchs
1 Bei missbräuchlicher Erneuerung eines Gesuchs kann eine Kostenbeteiligung von mindestens 20 Franken pro Leistung verlangt werden.
2 Wenn die Behandlung des Gesuchs mehr als eine Viertelstunde in Anspruch nimmt, findet zusätzlich der Stundentarif von 60 Franken Anwendung.
5 Datenschutz
5.1 Modalitäten
Art. 25
Modalitäten
1 Jede Person, die vom Verantwortlichen für die Datenbearbeitung Auskunft
darüber verlangt, ob Daten über sie bearbeitet werden, muss sich über ihre
Identität ausweisen. *
2 Das Auskunftsbegehren sowie die Auskunftserteilung können auf elektronischem Weg erfolgen, wenn der Verantwortliche für die Datenbearbeitung
dies ausdrücklich vorsieht und angemessene Massnahmen trifft, um: *
a) die Identifizierung der betroffenen Person sicherzustellen; und
b) die persönlichen Daten der betroffenen Person bei der Auskunftserteilung vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.
3 Die Auskünfte umfassen:
a) die Informationen betreffend den Gesuchsteller, die in den Datenbanken der Behörde verfügbar sind;
b) die Rechtsgrundlage und den mit der Datenbearbeitung verfolgten
Zweck, die in die Datenbearbeitung involvierten Behörden sowie die
regelmässigen Empfänger der Information.
4 Im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen für die Datenbearbeitung oder
auf dessen Vorschlag hin kann die betroffene Person ihre Daten auch an Ort
und Stelle einsehen. Die Auskunft kann auch mündlich erteilt werden, wenn
die betroffene Person eingewilligt hat und identifiziert worden ist. *
5 Die Auskunft wird innert 30 Tagen nach Eingang des Auskunftsbegehrens
erteilt. Dies gilt auch für den begründeten Entscheid über die Beschränkung
des Auskunftsrechts. Kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden,
muss der Verantwortliche für die Datenbearbeitung den Gesuchsteller hierüber informieren und ihm die Frist mitteilen, innerhalb der die Auskunft erteilt
wird. *
6 Werden Daten von mehreren Verantwortlichen für die Datenbearbeitung
gemeinsam verwaltet, kann das Auskunftsrecht bei jedem Verantwortlichen
geltend gemacht werden. Ist der Verantwortliche für die Datenbearbeitung
zur Auskunftserteilung nicht ermächtigt, leitet er das Begehren an die zuständige Person weiter. *
7 Betrifft das Auskunftsbegehren Daten, die im Auftrag des Verantwortlichen
für die Datenbearbeitung von einem Dritten bearbeitet werden, leitet der Verantwortliche das Begehren an den Dritten zur Erledigung weiter, sofern er
nicht selbst in der Lage ist, Auskunft zu erteilen. *
8 Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt, ist sie zu
erteilen, wenn der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist
und wenn keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie
Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.
Art. 26
Bekanntgabe der Daten
1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung meldet dem Datenempfänger
die Aktualität und Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Daten,
sofern diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen hervorgehen. *
5.2 Register *
Art. 27
Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung bestimmter Datenbearbeitungen *
1 Datenbearbeitungen, die ausschliesslich der Erfüllung von Aufgaben der
Verwaltung dienen und keine Wirkung nach aussen haben, werden nicht registriert, sofern sie kein Risiko für die Rechte der betroffenen Person darstellen. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
2 Die Behörden sind nicht verpflichtet, Datenbearbeitungen zu registrieren,
die gelegentlich erfolgen oder kein Risiko für die Rechte der betroffenen Person darstellen. *
5.3 Technische und organisatorische Massnahmen
Art. 29 Art. 28 * …
Besondere Massnahmen
1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen, die geeignet sind, namentlich folgenden Zielen gerecht zu werden: *
a) * die Nutzer für die Risiken für die Freiheiten und die Privatsphäre sensibilisieren;
b) * die Nutzer vor jedem Zugriff auf Daten und Bearbeitungsmittel authentifizieren;
c) * den Zugriff auf die für den Nutzer notwendigen Daten beschränken;
d) * eine Protokollierung zur Aufzeichnung der Zugriffe und Verwaltung der
Vorfälle vorsehen;
e) * die Sicherheit der Arbeitsplätze, einschliesslich der mobilen Ausrüstungen, internen Netzwerke, Server und Websites gewährleisten;
f) * regelmässige Sicherungen durchführen und die Kontinuität der Tätigkeit gewährleisten, indem die Wiederherstellung der installierten Systeme im Falle eines Unterbruchs sichergestellt wird;
g) * die Daten auf gesicherte Weise archivieren;
h) * den Zugriff auf die Daten während der Unterhaltsarbeiten beschränken
und die korrekte Vernichtung der Daten gewährleisten;
i) * die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch Subunternehmer
überprüfen, gegebenenfalls durch Audits;
j) * die Zuverlässigkeit, Integrität und Authentizität der Daten gewährleisten;
k) * die Daten nach Möglichkeit verschlüsseln oder pseudonymisieren;
l) * die Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen regelmässig überprüfen,
analysieren und bewerten.
2 Die Daten sind so zu organisieren, dass die betroffenen Personen ihr Auskunftsrecht und ihr Recht auf Berichtigung wahrnehmen können. *
Art. 30
Protokollierung
1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung protokolliert die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Profilingdaten, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht ausreichend gewährleisten können. Eine Protokollierung hat insbesondere dann
zu erfolgen, wenn sonst nicht nachträglich festgestellt werden kann, ob die
Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben oder bekannt gegeben wurden. Der Beauftragte kann die Protokollierung auch für
andere Bearbeitungen empfehlen. *
2 Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht aufzubewahren.
Sie sind ausschliesslich den Aufsichtsbehörden zugänglich, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften obliegt, und dürfen nur für diesen
Zweck verwendet werden. *
5a Aufsichtsbehörde *
Art. 30a * Zusammensetzung der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission
1 Die Kommission setzt sich zusammen aus:
a) einem Präsidenten;
b) einem Vizepräsidenten;
c) 3 weiteren Mitgliedern.
Art. 30b * Statut und Überprüfungs- und Untersuchungsbefugnis
1 Die Kommission entscheidet als verwaltungsunabhängige Justizbehörde
über alle Fälle betreffend erfolglose Mediationen oder die Nichteinhaltung
der im Rahmen einer Mediation erzielten Vereinbarung, mit denen sie befasst wird.
2 Sie verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht.
3 Sie ordnet im Instruktionsverfahren von Amtes wegen alle nötigen Untersuchungsmassnahmen an.
4 Sie kann einen externen Experten beauftragen.
5 Das Verfahren wird ergänzend im Gesetz über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
6 Archivierung
Art. 31
Zweck und Geltungsbereich
1 Das Staatsarchiv ist die massgebende Instanz für sämtliche Fragen betreffend die Verwaltung der Dokumente und Archivalien der Behörden, unabhängig von deren Art oder Informationsträger.
2 Es koordiniert die Praktiken in Sachen Verwaltung der Dokumente und Archivalien der Behörden.
3 Es erstellt Weisungen für die Verwaltung der Dokumente und Archivalien
der Kantonsbehörden, insbesondere in Form einer Wegleitung für die Dokumentenverwaltung, und bietet diesbezügliche Schulungen an.
4 Es verfasst Empfehlungen für die Verwaltung der Dokumente und Archivalien der übrigen Behörden.
Art. 31a * Einwohner- und Burgerbehörden
1 Auf der Grundlage der Empfehlungen des Staatsarchivs organisieren die
Einwohner- und Burgerbehörden eine effiziente Dokumentenverwaltung und
Archivierung.
2 Die Einwohner- und Burgerbehörden können die Verwaltung und Aufbewahrung ihrer mehr als 50 Jahre alten Archive dem Staatsarchiv in Form ei -
nes Depositums übertragen.
3 Das Depositum der Gemeindearchive ist Gegenstand eines Depositumvertrages, der über eine Dauer von mindestens 30 Jahre abgeschlossen wird
und verlängert werden kann.
4 Das Depositum der Gemeindearchive ist für Dokumente auf einem physischen Medium kostenlos. Das Staatsarchiv kann jedoch Gebühren für die
Verwaltung elektronischer Daten und Dokumente erheben.
5 Das Staatsarchiv ist für die Aufbewahrung und Vermittlung der ihm anvertrauten Gemeindearchive zuständig. Die Erschliessung der Archive obliegt
weiterhin den Einwohner- und Burgergemeinden, denen das Staatsarchiv
Wallis beratend und unterstützend zur Seite steht.
7 Schlussbestimmungen
Art. 32
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das vorliegende Reglement ersetzt:
a) das Ausführungsreglement zum Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 26. Februar 1986.
Art. 33 b) * …
Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, um gleichzeitig
mit dem Gesetz in Kraft zu treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/2010
10.11.2010 19.11.2010 Art. 32 Abs. 1, b) aufgehoben BO/Abl. 46/2010
16.09.2015 01.10.2015 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2015
16.09.2015 01.10.2015 Art. 17 Abs. 1, a) aufgehoben BO/Abl. 39/2015
16.09.2015 01.10.2015 Art. 17 Abs. 1, b) aufgehoben BO/Abl. 39/2015
04.03.2020 01.03.2020 Art. 31a eingefügt RO/AGS 2020-036
29.11.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 15 aufgehoben RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 5 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 6 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 7 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Titel 5.2 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 27 Titel geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1, d) aufgehoben RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 28 aufgehoben RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, g) geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, h) geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, i) eingefügt RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, j) eingefügt RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, k) eingefügt RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 1, l) eingefügt RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Titel 5a eingefügt RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 30a eingefügt RO/AGS 2023-121
29.11.2023 01.01.2024 Art. 30b eingefügt RO/AGS 2023-121
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 16.12.2010 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 51/2010
Art. 8 Abs. 1 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 9 Abs. 3 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 15 29.11.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-121
Art. 17 Abs. 1 16.09.2015 01.10.2015 geändert BO/Abl. 39/2015
Art. 17 Abs. 1, a) 16.09.2015 01.10.2015 aufgehoben BO/Abl. 39/2015
Art. 17 Abs. 1, b) 16.09.2015 01.10.2015 aufgehoben BO/Abl. 39/2015
Art. 25 Abs. 1 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 25 Abs. 2 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 25 Abs. 4 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 25 Abs. 5 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 25 Abs. 6 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 25 Abs. 7 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 26 Abs. 1 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Titel 5.2 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 27 29.11.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-121
Art. 27 Abs. 1 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 27 Abs. 1, a) 29.11.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-121
Art. 27 Abs. 1, b) 29.11.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-121
Art. 27 Abs. 1, c) 29.11.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-121
Art. 27 Abs. 1, d) 29.11.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-121
Art. 27 Abs. 2 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-121
Art. 28 29.11.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, a) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, b) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, c) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, d) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, e) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, f) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, g) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, h) 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, i) 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, j) 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, k) 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 1, l) 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-121
Art. 29 Abs. 2 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 30 Abs. 1 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Art. 30 Abs. 2 29.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-121
Titel 5a 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-121
Art. 30a 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-121
Art. 30b 29.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-121
Art. 31a 04.03.2020 01.03.2020 eingefügt RO/AGS 2020-036
Art. 32 Abs. 1, b) 10.11.2010 19.11.2010 aufgehoben BO/Abl. 46/2010