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25 provisions
Art. 1 (Erlassen vom Landrat am 24. Juni 2009)
Konzessionserneuerung
1 Der Landrat erneuert hiermit gestützt auf Artikel 5 der oben genannten
Konzession gegenüber der heutigen Konzessionsinhaberin, der SN Energie
AG in Schwanden (Konzessionärin), die am 7. März 1928 vom Landrat der
Ortsgemeinde Schwanden erteilte und mit Beschluss des Landrates vom
13. März 1929 an die Kraftwerke Sernf-Niederenbach (heute SN Energie AG)
übertragene Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Niederenbaches oberhalb des Alpstegstafels bei Schwanden sowie die hiezu erforderlichen Enteignungsrechte.
2 Für die erneuerte Konzession gelten die nachfolgenden Bestimmungen,
welche an Stelle derjenigen vom 10. Oktober 1928 treten. Im Folgenden ist
unter dem Begriff «Konzession» die erneuerte Konzession gemeint.
Art. 2
Umfang der Konzession
1 Die Konzession umfasst im gleichen Umfang wie die vorgenannte vom
7. März 1928 die Wasserkraft des Niederenbaches samt Zuflüssen oberhalb
des so genannten Alpstegstafels (Kote 920 m ü.M.) mit Wasserakkumulierung im Einzugsgebiet.
2 Dazu gehört ferner die Druckleitung vom Stausee Garichte zur Maschinenzentrale in der Herren bis zur Rückgabe des Wassers in den Sernf.
3 Der sich im Konzessionsgebiet befindliche und heute nicht genutzte Auerenbach ist Teil der Schutz- und Nutzungsplanung. Ein während der Dauer
der Konzession gestelltes nachträgliches Nutzungsgesuch bedingt eine Anpassung und Neubewilligung der Schutz- und Nutzungsplanung.
Art. 3
Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird auf die Dauer von 40 Jahren erteilt. Konzessionsbeginn ist der 21. August 2011.
Art. 4
Bewilligungen
1 Für den Bau und Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte notwendigen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen gestützt auf
Gesetze des Kantons und des Bundes.
2 Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben,
wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.
SBE XII/3 149 1
VII B/532/1
3 Mit dem Entscheid gemäss kantonalem Energiegesetz (Plangenehmigung)
eröffnet der Regierungsrat auch die Entscheide nach den anderen gemäss
Absatz 1 einschlägigen Gesetzen.
Art. 5
Restwasser; Schutz- und Nutzungsplanung
1 Die Schutz- und Nutzungsplanung vom Juni 2004 (genehmigt vom Bundesrat am 24. November 2004) bildet einen integrierenden Bestandteil dieser
Konzession.
2 Entsprechende Dotier- und Messeinrichtungen sind nach Anweisung des
Kantons zu errichten, und die Wassermengen sind aufzuzeichnen.
Art. 6
Fischerei
1 Allfällige durch den Betrieb und Unterhalt der Wassernutzungsanlagen entstehende Schädigungen des Fischbestandes werden ermittelt und der Konzessionärin in Rechnung gestellt. Der Regierungsrat entscheidet über die
Höhe einer allfälligen Entschädigung bzw. Abgeltung. Vorbehalten bleibt eine Vereinbarung betreffend pauschale Abgeltung.
2 Die Konzessionärin und der Kanton erneuern und aktualisieren die Vereinbarung vom 25. April 1945 über die Fischerei im Stausee in der Garichte und
im Regulierweiher in der Höfliegg in Engi.
Art. 7
Wasserbaupolizei
1 Die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen über
Wasserbaupolizei, Wasserbau und Wuhrpflicht gelten auch für die Konzessionärin. Sie ist für allen Schaden haftbar, der nachweislich infolge des
Betriebes und allfälliger Unterhalts- und Erneuerungsbauten der Anlagen
entstehen.
Art. 8
Hochwasserschutz
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, bei drohendem Hochwasser im Einzugsgebiet den Betrieb des Kraftwerkes in Absprache mit den zuständigen
Behörden so zu gestalten, dass möglichst viel Wasser im Speichersee zurückgehalten werden kann.
Art. 9
Umwelt, Landschaft, ökologischer Ausgleich
1 Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils
geltenden Vorschriften für den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz
betrieben werden.
2 Alle Änderungen und Erneuerungen von Anlagen und Anlageteilen innerhalb der Konzessionsfrist müssen so ausgeführt werden, dass die Umwelt
und die Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
VII B/532/1
3 Die Ausgleichsmassnahmen sind separater Bestandteil der Konzession.
Die Konzessionärin ist verpflichtet, diese bis spätestens am 21. August 2011
zu verwirklichen. Der Regierungsrat kann auf Gesuch hin diese Frist verlängern, wenn besondere Umstände dies gebieten.
Art. 10
Unterhalt
1 Die Konzessionärin hat sämtliche Anlageteile fortwährend sorgfältig zu beaufsichtigen und in gutem, betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Regierungsrat ist berechtigt, jederzeit diejenigen Massnahmen vorzuschreiben,
die sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig erweisen.
Art. 11
Aufsicht und Überwachung
1 Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegt den
nach kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetzen zuständigen
Behörden. Den zuständigen Stellen steht das Recht zu, jederzeit die notwendigen Kontrollen und Überprüfungen der Nutzungsbestimmungen vorzunehmen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, den zuständigen Fachstellen
die Kontrollen zu ermöglichen, ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen und
die Ergebnisse eigener Prüfungen mitzuteilen.
Art. 12
Haftpflicht
1 Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und
kantonalen Vorschriften.
2 Die Konzessionärin ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Die Höhe der Deckungssumme bedarf der Genehmigung durch
den Regierungsrat.
Art. 13
Submissionsrecht
1 Die Konzessionärin untersteht dem einschlägigen Submissionsrecht.
Art. 14
Gebühr
1 Die von der Konzessionärin gemäss Artikel 3 Absatz 5 des Energiegesetzes
und Artikel 26 der Verordnung zum Energiegesetz zu entrichtende einmalige
Gebühr beträgt 1 340 000 Franken (40 Fr. je kW; 33 500 kW). Sie wird drei
Monate nach Erteilung der Konzession fällig.
Art. 15
Steuern und Abgaben
1 Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben für die in
der konzessionierten Anlage erzeugte Energie unter Berücksichtigung der
interkantonalen Steuerausscheidung gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung jedoch mindestens zu einem Satz von 12 Prozent zu entrichten.
VII B/532/1
2 Der Kanton ist berechtigt, die gesetzliche Abgabe auf der Energieproduktion jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins
gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserzinsverpflichtungen der Konzessionärin entsprechen.
3 Der Kanton hat im Zuge der Umsetzung von Absatz 1 Anspruch auf die Besteuerung eines angemessenen Gewinnes auf dem Ertrag der in der konzessionierten Anlage erzeugten Energie, wobei Artikel 51 der Kantonsverfassung, die Grundsätze der interkantonalen Steuerausscheidung und einschlägiges übergeordnetes Bundesrecht zu beachten sind. Der Regierungsrat
wird ermächtigt, in diesem Sinne eine Steuervereinbarung mit der Konzessionärin für die Dauer der Konzession abzuschliessen.
Art. 16
Änderungen der Anlagen
1 Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession gemäss
Artikel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der
vorliegenden Konzession erforderlich.
2 Eine Bewilligung nach dem Energiegesetz (Plangenehmigung) und allenfalls nach dem Raumplanungs- und Baugesetz ist erforderlich, wenn die
Nutzungsanlagen wie Staubecken, Druckleitung oder Maschinen umgebaut
oder ersetzt werden bzw. die Ausbauwassermenge erhöht wird. Neue Wasserentnahmen bedürfen einer Bewilligung nach dem eidgenössischen
Gewässerschutzgesetz.
3 Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig
sind, müssen dem zuständigen kantonalen Departement schriftlich gemeldet werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Konzession eingehalten werden.
Art. 17
Übertragung der Konzession
1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf eine andere
Bewerberin übertragen werden. Der Landrat wird bei seinem Entscheid berücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession
genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
Art. 18
Verwirkung der Konzession
1 Die Konzession verwirkt, wenn:
a. die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
b. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.
Art. 19 VII B/532/1
Erlöschen der Konzession
1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf ihrer Dauer, vorbehalten bleibt die Erneuerung des
Konzessionsverhältnisses gemäss Artikel 21;
b. durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin.
Art. 20
Folgen der Verwirkung oder Erlöschung; Sicherung und Rückbau
1 Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter benutzt werden, ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen nach Anordnungen des Regierungsrates zu sichern oder zu beseitigen.
2 Nicht mehr benötigte Anlagen wie Staumauern, Strassen oder Wege und
Seilbahnen müssen grundsätzlich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regierungsrat über den Rückbau.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften gemäss der zum Zeitpunkt
von Ablauf oder Hinfall der Konzession massgebenden Gesetzgebung.
Art. 21
Erneuerung der Konzession
1 Der Kanton Glarus wird die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn
nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen; die Erlaubnis zur Weiternutzung der Wasserkraft aufgrund einer solchen Erneuerung richtet sich
nach dem dannzumal geltenden Recht.
2 Sofern die künftige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, muss ein Begehren der Konzessionärin auf Weiternutzung der Wasserkraft durch sie 15
Jahre vor Ablauf der Konzession beim Regierungsrat eingereicht werden.
Art. 22
Vorbehalt der Gesetzgebung
1 Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons
bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um
wohlerworbene Rechte handelt.
Art. 23
Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus
dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden,
soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts
anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2 Über Streitigkeiten zwischen Konzessionärin und anderen Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Art. 24 VII B/532/1
Inkrafttreten
1 Diese Konzession tritt am 21. August 2011 in Kraft.
Art. 25
Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.
A1. Anhang: Notwendige ökologische Ausgleichsmassnahmen
Art. A1-1 Massnahmen der Schutz- und Nutzungsplanung
M1 Amphibientümpel Alpstegweiher
M2 Anpassung Beweidung Fuchsgand
M4 Aufwertung Moorgebiet Mettmen
M5 Fischpass beim Lorze-Wehr
M7 Revitalisierung Wyssriet
M8 Aufhebung Überleitung Widersteibach
M9 Verzicht Nutzung Wyssbach
M10 Seitliche Aufweitung Sernf Warth
M11 Amphibiengewässer oberhalb Pistolenstand Engi
M12 Umgehungsgewässer Fassung Engi
M14 Moorentwicklung Alp Chamm
Art. A1-2 Biotop – Ausgleichsmassnahmen (BA)
1 BA1:
Verzicht auf die Schafbeweidung im Gebiet zwischen Nüenhütten, Gandstock und Unterkärpf (s. Plan vom 3. Feb. 2009) auf dem Gebiet der Gemeinde Schwanden während der Dauer der Konzession und ohne Kompensation
dieser Bestossung auf der Alp Niederen durch andere Weidetiere.
2 BA2:
Auszäunung des Hochmoores und eines Teils des Flachmoores auf der Matt
westlich des Bachlaufes (s. Plan 3. Feb. 2009) während der Konzessionsdauer inkl. Realisierung der Renaturierung des Hochmoores gemäss den
Grundsätzen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 8 der Hochmoorverordnung.
In Kraft getreten: 3. Januar 20121)
1) Angenommen SN Energie