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Reglement über das Amt für Betrieb Nationalstrassen

Uri · 50.1135 · regulation

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Contents: 15 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7 Kanton Uri 50.1135
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15

15 provisions

Artikel 1

1 Dieses Reglement bezweckt, die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, um die Leistungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Uri über den betrieblichen Unterhalt, den projektfreien baulichen Unterhalt auf den Nationalstrassen und ihren Bestandteilen seitens des Kantons zu erfüllen. 2 Organisation und Zuständigkeiten 2.1 Organe

Artikel 2

1 Die Organe zur Umsetzung der Leistungsvereinbarung nach Artikel 1 sind: a) das Amt für Betrieb Nationalstrassen (im Folgenden Amt genannt) b) die Baudirektion c) der Regierungsrat * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 50.1135 Kanton Uri 2.2 Amt für Betrieb Nationalstrassen

Artikel 3

Rechtliche Stellung und Organisation 1 Das Amt ist ein Amt im Sinne der Organisationsverordnung (RB 2.3321), soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt. 2 Das Amt hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Es untersteht der Aufsicht der Baudirektion und indirekt jener des Regierungsrats. 3 Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, konstituiert sich das Amt selbst.

Artikel 4

Selbstständigkeit 1 Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich dieses Reglement stützt, ist das Amt in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht selbstständig.

Artikel 5

Auftrag 1 Das Amt erfüllt die Leistungsvereinbarung über den betrieblichen Unterhalt, den projektfreien baulichen Unterhalt auf den Nationalstrassen und ihren Bestandteilen und den Objekten nach Unterhalts- und Betriebsperimeter in der Gebietseinheit XI für den Kanton Uri. 2 Soweit es sich mit den strategischen Zielen und der Mehrjahresplanung des Amts verträgt, kann dieses auch Aufgaben anderer Kantone und Dritter übernehmen.

Artikel 6

Mittel 1 Im Rahmen seiner Zuständigkeit beschafft das Amt jene Sachmittel, die erforderlich sind, um den Auftrag zu erfüllen. In gleicher Weise verfügt es über die finanziellen Mittel, die der Bund dem Kanton für diesen Auftrag zur Ver - fügung stellt. 2 Das Amt kann im Rahmen des Budgets Aufwendungen tätigen. Sachlogische Verschiebungen innerhalb einzelner Konti sind nicht als Abweichung zum Budget zu begründen. * 3 Für Investitionen und Mehraufwendungen ausserhalb der Leistungsvereinbarung gelten die Vorgaben gemäss Artikel 11. *

Artikel 7 Kanton Uri 50.1135

Zuständigkeit 1 Das Amt ist für alle Aufgaben zuständig, die notwendig sind, um die Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton zu erfüllen, soweit die besondere Gesetzgebung oder dieses Reglement dafür nicht ein anderes Organ zuständig erklärt. 2 In diesem Rahmen hat das Amt namentlich: a) sich nach den Grundsätzen der Baudirektion zu organisieren b) * … c) die Jahresplanung für das Amt zu erstellen d) die Sachmittel zu beschaffen e) den Finanzplan, das Budget und die Jahresrechnung zu erstellen f) die finanziellen Mittel zu verwalten und zweckentsprechend einzusetzen g) gegenüber dem Regierungsrat jährlich schriftlich Rechenschaft abzulegen. Die Baudirektion kann darüber hinaus Zwischenberichte verlangen h) das Amt nach aussen zu vertreten i) im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, insbesondere Verträge abzuschliessen 2.3 Baudirektion

Artikel 8

Zuständigkeit 1 Die Baudirektion trifft die Entscheidungen, die ihr dieses Reglement überträgt. 2 Sie hat insbesondere: a) mit den Kantonen Tessin, Nidwalden und Schwyz die notwendigen Verwaltungsvereinbarungen für den Betrieb der Nationalstrasse Gebietseinheit XI abzuschliessen b) die strategischen Ziele des Amts festzulegen c) * die Organisation des Amts zu bestimmen d) * Entscheidungen im Personalbereich und hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Personals gemäss Personalrecht des Kantons Uri zu treffen, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist e)–g) * … 3 Vorbehalten bleiben die erforderlichen Genehmigungen durch den Regierungsrat nach Artikel 9. 50.1135 Kanton Uri 2.4 Regierungsrat

Artikel 9

Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat: a) schliesst mit dem Bund die Leistungsvereinbarung über den Betrieb der Nationalstrasse in der Gebietseinheit XI ab, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat b) * genehmigt auf Antrag der Baudirektion den Finanzplan, das Jahresbudget und die Jahresrechnung des Amts c) * wählt das Personal des Amts gemäss Personalrecht des Kantons Uri, soweit nicht die Direktion zuständig ist d) entscheidet über einen verzinslichen Vorschuss an das Amt 3 Finanzielle Bestimmungen

Artikel 10

Grundsatz 1 Die massgebliche Finanzperiode für das Amt entspricht der Dauer der Leistungsvereinbarung des Kantons mit dem Bund. 2 Die Erfüllung der Leistungsvereinbarung mit dem Bund gemäss Artikel 5 darf den Kanton in finanzieller Hinsicht nicht belasten. 3 Für die finanziellen Mittel, die dem Amt zur Verfügung stehen, führt es unter dem Titel «Betrieb Nationalstrasse» eine Spezialfinanzierung nach Artikel 13 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111). Dazu gehören der Vorschuss, den der Regierungsrat für das Amt beschliesst sowie die Belastung für die von der Gebietseinheit XI übernommenen Fahrzeuge des Kantons und die Veränderungen durch die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Amts. Kanton Uri 50.1135 4 Das Amt erstellt eine nach anerkannten, betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erstellte Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Anhang und Mittelflussrechnung. Erzielt das Amt Gewinne, weist es diese als selbst erarbeitetes Eigenkapital aus. Es dient in erster Linie der Risikoabdeckung und darf durch das Amt nicht für andere Zwecke eingesetzt werden. Verluste des Amts werden dem aus Gewinnen entstandenen Eigenkapital belastet oder bei deren Fehlen vorgetragen. Bis zu einem Jahresgewinn von 4 Prozent des Gesamtertrags beläuft sich die Erfolgsbeteiligung des Kantons auf 50 Prozent des beteiligungsberechtigten Gewinnanteils. Übersteigt der Jahresgewinn 4 Prozent des Gesamtertrags, so stehen die übersteigenden Teile des beteiligungsberechtigten Gewinnanteils zu 100 Prozent dem Bundesamt für Strassen zu. Erwirtschaftete Gewinne, die anteilig beim Kanton Uri bleiben, müssen dabei in das «System Strasse» einfliessen und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Ausschüttungen aus dem erwirtschafteten Eigenkapital werden in die Erfolgsrechnung des Kantons Uri (Konto 2111.4510.01, Bezug aus Spezialfinanzierung AfBN, Gewinnverwendung Anteil Strasse) überführt. Der Regierungsrat entscheidet, ob und in welcher Höhe die Gewinne diesem Konto einzugliedern sind. * 5 Über diese Spezialfinanzierung ist dem Landrat jährlich im Rahmen des Kantonsvoranschlags und der Rechnung Rechenschaft abzulegen.

Artikel 11

Ausgaben- und Vergabebefugnis 1 Ausgaben innerhalb des Budgets beschliesst das Amt im Rahmen der Leistungsvereinbarung. * 2 Investitionen sowie Ausgaben ausserhalb der Leistungsvereinbarung beschliessen im Einzelfall: * a) * der Regierungsrat: 1. für Investitionen von mehr als 500'000 Franken 2. für laufende Ausgaben um mehr als 500'000 Franken b) * die Baudirektion: 1. für Investitionen bis 500'000 Franken 2. für laufende Ausgaben bis 500'000 Franken c) * das Amt: 1. für Investitionen bis 125'000 Franken 2. für laufende Ausgaben bis 125'000 Franken 3 Im Rahmen ihrer Ausgabenbefugnisse sind der Regierungsrat, die Baudirektion und das Amt zuständig, Arbeiten nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; RB 3.3111) zu vergeben. * 50.1135 Kanton Uri

Artikel 12

Leistungen der übrigen Verwaltung 1 Die Leistungen der übrigen Kantonsverwaltung zugunsten des Amts für Betrieb Nationalstrassen sollen der Spezialfinanzierung nach Artikel 10 Absatz 3 belastet werden. 4 Personal

Artikel 13

1 Für die Entscheidungen im Personalbereich und hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Personals des Amts gilt das Personalrecht des Kantons Uri, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt. 5 Schlussbestimmungen

Artikel 14

Hinweis auf das ordentliche Recht 1 Im Übrigen richtet sich die Tätigkeit des Amts nach dem ordentlichen Recht des Kantons Uri.

Artikel 15

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Kanton Uri 50.1135 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 30.10.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung AB 30.11.2007 09.05.2023 01.01.2024 Artikel 10 Abs. 4 geändert AB 26.05.2023 10.03.2026 01.04.2026 Ingress geändert 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 6 Abs. 2 eingefügt 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 6 Abs. 3 eingefügt 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 7 Abs. 2, b) aufgehoben 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 8 Abs. 2, c) eingefügt 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 8 Abs. 2, d) geändert 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 8 Abs. 2, e) aufgehoben 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 8 Abs. 2, f) aufgehoben 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 8 Abs. 2, g) aufgehoben 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 9 Abs. 1, b) geändert 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 9 Abs. 1, b), 1. aufgehoben 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 9 Abs. 1, b), 2. aufgehoben 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 9 Abs. 1, b), 3. aufgehoben 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 9 Abs. 1, c) geändert 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 11 Abs. 1 geändert 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 11 Abs. 1, a) aufgehoben 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 11 Abs. 1, b) aufgehoben 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 11 Abs. 1, c) aufgehoben 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 11 Abs. 2 geändert 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 11 Abs. 2, a) eingefügt 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 11 Abs. 2, b) eingefügt 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 11 Abs. 2, c) eingefügt 2026-02 10.03.2026 01.04.2026 Artikel 11 Abs. 3 eingefügt 2026-02 50.1135 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 30.10.2007 01.01.2008 Erstfassung AB 30.11.2007 Ingress 10.03.2026 01.04.2026 geändert 2026-02 Artikel 6 Abs. 2 10.03.2026 01.04.2026 eingefügt 2026-02 Artikel 6 Abs. 3 10.03.2026 01.04.2026 eingefügt 2026-02 Artikel 7 Abs. 2, b) 10.03.2026 01.04.2026 aufgehoben 2026-02 Artikel 8 Abs. 2, c) 10.03.2026 01.04.2026 eingefügt 2026-02 Artikel 8 Abs. 2, d) 10.03.2026 01.04.2026 geändert 2026-02 Artikel 8 Abs. 2, e) 10.03.2026 01.04.2026 aufgehoben 2026-02 Artikel 8 Abs. 2, f) 10.03.2026 01.04.2026 aufgehoben 2026-02 Artikel 8 Abs. 2, g) 10.03.2026 01.04.2026 aufgehoben 2026-02 Artikel 9 Abs. 1, b) 10.03.2026 01.04.2026 geändert 2026-02 Artikel 9 Abs. 1, b), 1. 10.03.2026 01.04.2026 aufgehoben 2026-02 Artikel 9 Abs. 1, b), 2. 10.03.2026 01.04.2026 aufgehoben 2026-02 Artikel 9 Abs. 1, b), 3. 10.03.2026 01.04.2026 aufgehoben 2026-02 Artikel 9 Abs. 1, c) 10.03.2026 01.04.2026 geändert 2026-02 Artikel 10 Abs. 4 09.05.2023 01.01.2024 geändert AB 26.05.2023 Artikel 11 Abs. 1 10.03.2026 01.04.2026 geändert 2026-02 Artikel 11 Abs. 1, a) 10.03.2026 01.04.2026 aufgehoben 2026-02 Artikel 11 Abs. 1, b) 10.03.2026 01.04.2026 aufgehoben 2026-02 Artikel 11 Abs. 1, c) 10.03.2026 01.04.2026 aufgehoben 2026-02 Artikel 11 Abs. 2 10.03.2026 01.04.2026 geändert 2026-02 Artikel 11 Abs. 2, a) 10.03.2026 01.04.2026 eingefügt 2026-02 Artikel 11 Abs. 2, b) 10.03.2026 01.04.2026 eingefügt 2026-02 Artikel 11 Abs. 2, c) 10.03.2026 01.04.2026 eingefügt 2026-02 Artikel 11 Abs. 3 10.03.2026 01.04.2026 eingefügt 2026-02

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