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4 provisions
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 29 (Richtlinie 94/33/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"30. 396 L 0071: Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 3 Abs. 10 wird der Ausdruck "des Vertrags" durch den Ausdruck "des EWR-Abkommens" ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. April 1998
(Es folgen die Unterschriften)