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20 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Reglement bestimmt insbesondere:
a) das anwendbare Recht für die Leistungen, die wegen Unfällen, die vor
Auflösung der Schülerunfallversicherung, somit vor dem 1. September
2006 aufgetreten sind, geschuldet werden;
b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung finanzieller
Beiträge, die dem Fonds aus der Auflösung der Schülerunfallversicherung (der Fonds) zugunsten von Familien, deren Kinder nach dem 1.
September 2006 verunfallt oder von einem schweren gesundheitlichen
Problem betroffen sind, entnommen werden.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
1 Die allgemeinen Begriffsbestimmungen im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts gelten sinngemäss, namentlich für
die Begriffe Unfall, Invalidität und Hilflosigkeit.
Schülerunfallversicherung, Verwendung des Fonds – R 842.2.41
2 Unfälle vor dem 1. September 2006
Art. 3
1 Die Behandlungskosten für einen Unfall, der sich vor dem 1. September
2006 ereignete, sowie die entsprechenden Entschädigungen bei Tod und Invalidität werden nach den Bestimmungen übernommen, die im Zeitpunkt des
Schadenereignisses in Kraft waren.
Art. 4
1 Die Deckung dieser Leistungen durch den Fonds hat Vorrang vor den finanziellen Beiträgen an Familien von Kindern, die nach dem 1. September 2006
verunfallt sind.
3 Unfälle nach dem 1. September 2006 oder andere schwere
Art. 5 gesundheitliche Probleme
Grundsatz
1 Ein finanzieller Beitrag aus dem Fonds kann Familien ausgerichtet werden,
die infolge eines Unfalls eines Kindes, der sich nach dem 1. September 2006
ereignete, oder infolge eines anderen schweren gesundheitlichen Problems eines Kindes schwer belastet sind.
2 Dieses Reglement erteilt keinen Rechtsanspruch auf einen Beitrag.
Art. 6
Finanzieller Beitrag
1 Der finanzielle Beitrag beträgt höchstens 25'000 Franken je Fall.
2 Er ist dazu bestimmt, die Lebensbedingungen des verunfallten oder an einem schweren gesundheitlichen Problem leidenden Kindes zu verbessern,
seine Selbstständigkeit und die Fortsetzung seiner Ausbildung zu begünstigen. Er kann insbesondere dazu dienen, die Kosten in Verbindung mit baulichen Veränderungen oder der Anschaffung von Hilfsmitteln zu decken.
Art. 7
Voraussetzungen für die Erteilung
1 Die Zusprache eines finanziellen Beitrags rechtfertigt sich bei Unfällen oder
anderen schweren gesundheitlichen Problemen, die eine Invalidität oder dauerhafte Hilflosigkeit des Kindes verursachen und für die Familien zu erheblichen Mehrausgaben führen, denen die Familien nicht gewachsen sind und die
nicht durch andere Stellen gedeckt werden.
Schülerunfallversicherung, Verwendung des Fonds – R 842.2.41
2 Diese Beiträge können betroffenen Kindern bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum Ende des Monats, in dem sie das 25. Altersjahr zurückgelegt haben, und unter der Voraussetzung, dass sie bei ihren Eltern
leben, ausgerichtet werden.
3 Die Beiträge können nur subsidiär zu den Leistungen gewährt werden, die
von der haftenden Drittperson und den Sozialversicherungen oder aufgrund
eines anderen eidgenössischen oder kantonalen Gesetzes erteilt werden müssen; ausgenommen ist die Gesetzgebung über die Sozialhilfe.
4 Für die Bestimmung der Beitragshöhe wird auch allfälligen Leistungen von
Privatversicherungen Rechnung getragen.
4 Behörden und Verfahren
Art. 8
Einreichung des Antrags
1 Die Leistungen müssen vom gesetzlichen Vertreter des Kindes beim Amt
für Gesundheit (das Amt) beantragt werden.
2 Wer einen Beitrag nach Artikel 5 dieser Verordnung erhalten möchte, muss
den entsprechenden Antrag einreichen, bevor Ausgaben getätigt werden.
3 In besonderen Fällen kann das Amt Ausgaben bewilligen, wenn es nicht
möglich ist, das Resultat des Dossiers ohne schwer wiegende Nachteile abzuwarten. Diese Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Beitrag.
Art. 9
Prüfung des Antrags
1 Das Amt prüft die Anträge, ergreift von Amtes wegen die nötigen Massnahmen und verlangt alle weiteren sachdienlichen Informationen. Es kann sich
auf das Gutachten externer Sachverständiger stützen.
2 Der gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei der Behandlung des Antrags
mitwirken, namentlich indem sie dem Amt die Vollmachten erteilt, die zur
Einsichtnahme in die medizinischen und die Steuerakten erforderlich sind.
Art. 10
Entscheid
1 Das Amt fällt die Entscheide über Gewährung oder Ablehnung von Leistungen in den Grenzen der verfügbaren Mittel des Fonds und im Hinblick auf
deren voraussichtliche Benützung.
Art. 11
Rechtsmittel
1 Die Entscheide in Anwendung dieser Gesetzgebung können mit Beschwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
Art. 12 Schülerunfallversicherung, Verwendung des Fonds – R 842.2.41
Zahlungen
1 Die Auszahlung der Leistungen an den gesetzlichen Vertreter des Kindes
erfolgt durch die Kantonale Finanzverwaltung, indem der Betrag auf Anweisung des Amtes dem Fonds entnommen wird.
5 Rechtsübertragung und Rückerstattung
Art. 13
Rechtsübertragung
1 Die Vollzugsorgane treten bis in Höhe der erteilten Leistungen in die Ansprüche des Leistungsempfängers gegen alle für den Unfall haftenden Dritten
ein.
Art. 14
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
1 Wer infolge unwahrer oder unvollständiger Erklärungen eine finanzielle
Leistung erhalten hat, muss den zu Unrecht bezogenen Betrag rückerstatten.
2 Ein Erlass kann jedoch gewährt werden, wenn die Person, die den Antrag
gestellt hat, gutgläubig gehandelt hat und wenn die Rückerstattung des zu
Unrecht bezogenen Betrags sie in eine besonders schwierige Lage bringen
würde.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt zehn Jahre ab der letzten Auszahlung der gewährten Hilfe.
4 Hat die begünstigte Person die Behörde irregeführt, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung nach fünf Jahren vom Zeitpunkt der Feststellung
der Täuschung an gerechnet, jedenfalls aber zehn Jahre nach der letzten Auszahlung der gewährten Hilfe. Geht hingegen der Anspruch auf Rückerstattung aus einer strafbaren Handlung hervor, für die das Strafrecht eine längere
Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
6 Verwaltung und Kontrolle
Art. 15
Verwaltung des Fonds
1 Das Amt wacht darüber, dass der Fonds ständig über ausreichende Reserven
für die Finanzierung der obligatorischen Leistungen nach Artikel 3 dieses Reglements sowie der Verwaltungskosten verfügt. Es aktualisiert in regelmässigen Zeitabständen die Voranschläge für die Verwendung des Fonds.
2 Nur die freien Mittel des Fonds können für die Finanzierung der Leistungen
nach Artikel 5 verwendet werden.
3 Der Staatsrat genehmigt die Jahresrechnung des Fonds.
Art. 16 Schülerunfallversicherung, Verwendung des Fonds – R 842.2.41
Verwaltungskosten
1 Die Verwaltungskosten in Anwendung dieses Reglements werden vom
Fonds gedeckt.
Art. 17
Jahresbericht
1 Der jährliche Rechenschaftsbericht der Direktion umfasst einen Bericht
über die Tätigkeit und die finanzielle Lage des Fonds aus der Auflösung der
Schülerunfallversicherung.
Art. 18
Aufsicht und Kontrolle
1 Die Verwendung des Fonds unterliegt der Aufsicht der Direktion.
2 Das kantonale Finanzinspektorat kontrolliert die Rechnungen des Fonds. Es
erstellt einen Bericht zuhanden der Direktion und schickt eine Kopie an die
Finanzverwaltung.
Art. 19
Evaluation
1 Die Verwendung des Fonds und die Voraussetzungen für die Erteilung der
Beiträge für die nach dem 1. September 2006 verunfallten oder an einem
schweren gesundheitlichen Problem leidenden Kinder werden vom Amt unter
Mitwirkung der Finanzverwaltung in regelmässigen Abständen, mindestens
aber alle 5 Jahre, evaluiert.
2 Die erste Evaluation erstreckt sich über die Zeitspanne vom 1. Januar 2007
bis 31. Dezember 2009.
7 Schlussbestimmung
Art. 20
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. September 2006 in Kraft gesetzt.
Schülerunfallversicherung, Verwendung des Fonds – R 842.2.41
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.01.2007 Erlass Grunderlass 01.09.2006 2007_021
18.12.2012 Art. 8 geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 9 geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 12 geändert 01.01.2013 2012_129
27.08.2019 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 01.09.2019 2019_068
27.08.2019 Abschnitt 3 geändert 01.09.2019 2019_068
27.08.2019 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.09.2019 2019_068
27.08.2019 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.09.2019 2019_068
27.08.2019 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.09.2019 2019_068
27.08.2019 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.09.2019 2019_068
27.08.2019 Art. 19 Abs. 1 geändert 01.09.2019 2019_068
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.01.2007 01.09.2006 2007_021
Art. 1 Abs. 1, b) geändert 27.08.2019 01.09.2019 2019_068
Abschnitt 3 geändert 27.08.2019 01.09.2019 2019_068
Art. 5 Abs. 1 geändert 27.08.2019 01.09.2019 2019_068
Art. 6 Abs. 2 geändert 27.08.2019 01.09.2019 2019_068
Art. 7 Abs. 1 geändert 27.08.2019 01.09.2019 2019_068
Art. 7 Abs. 2 geändert 27.08.2019 01.09.2019 2019_068
Art. 8 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 9 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 12 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 19 Abs. 1 geändert 27.08.2019 01.09.2019 2019_068