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13 provisions
Art. 1
Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung
1 Der Kanton tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) bei.
2 Der Regierungsrat kann Änderungen der IVöB, soweit sie nicht grundlegender Natur sind, zustimmen.
3 Er regelt die Einzelheiten des öffentlichen Beschaffungswesens in Ausführungsbestimmungen. Er kann eingereichte Unterlagen vom Geltungsbereich des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip ausnehmen. *
Art. 2
Schwellenwerte
1 Die Schwellenwerte gemäss Anhang 1 und Anhang 2 der IVöB sind verbindlich.
2 Der Regierungsrat kann den vom Interkantonalen Organ beschlossenen
Anpassungen der Schwellenwerte zustimmen.
1) SR 943.02
2) GDB 975.61
3) GDB 101.0
OGS 2003, 48
975.6
Art. 3
Gegenrechtsvereinbarungen
1 Der Regierungsrat kann Gegenrechtsvereinbarungen mit andern Kantonen, Grenzregionen oder Staaten abschliessen.
Art. 4
Ausstand
1 Der Ausstand der Vergabebehörden richtet sich nach den Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes4).
Art. 5
Verfahren nach Bundesgesetz über den Binnenmarkt
1 Für die Verfahren nach dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt ist
das Verfahrensrecht des Kantons5) massgebend.
2 Gegen Verfügungen über die Beschränkung des freien Zugangs zum
Markt in Bezug auf die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen kann beim
Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
2. Rechtsschutz und Haftung
Art. 6
Zuständigkeit
1 Zuständig für die Behandlung von Beschwerden im Vergabewesen ist
das Verwaltungsgericht.
2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage nach Begründung der Verfügung
gemäss Art. 7 Abs. 3 dieses Gesetzes.
Art. 7
Eröffnung von Verfügungen
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch
Veröffentlichung oder durch Zustellung.
2 Die Verfügungen werden summarisch und bezogen auf die Vergabekriterien begründet sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, laut
welcher:
a. die nicht berücksichtigten Anbieterinnen und Anbieter innert zehn
Tagen schriftlich die ausführliche Begründung der Verfügung der
Auftraggeberin oder des Auftraggebers verlangen können und
4) GDB 130.1
5) Staatsverwaltungsgesetz Art. 62 ff. (GDB 130.1); Verwaltungsverfahrensverordnung
(GDB 133.21); Gerichtsorganisationsgesetz (GDB 134.1); Verordnung über das
Verwaltungsgerichtsverfahren (GDB 134.14)
975.6
b. die Verfügung in Rechtskraft erwächst, wenn die Begründung nicht
verlangt wird.
3 Auf schriftliches Gesuch innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung
gibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den nicht berücksichtigten
Anbieterinnen oder Anbietern insbesondere bekannt:
a. das angewendete Vergabeverfahren;
b. den Namen der berücksichtigten Anbieterin oder des berücksichtigten Anbieters;
c. den Preis des berücksichtigten Angebots;
d. die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung;
e. die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten
Angebots;
f. den Hinweis auf das Rechtsmittel gemäss Art. 6 dieses Gesetzes.
Art. 8
Ergänzende Rechtsschutzvorschriften
1 Soweit die IVöB und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, richtet
sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation6),
der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren7) und dem Haftungsgesetz8).
Art. 9
Haftung
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber haftet den Anbieterinnen und
Anbietern für Schaden, den sie oder er durch eine rechtswidrige Ausschreibung oder Verfügung schuldhaft verursacht hat.
2 Die Haftung ist auf die Aufwendungen beschränkt, die der Anbieterin
oder dem Anbieter in Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.
3 Das Schadenersatzbegehren ist innert sechs Monaten seit der Zustellung der Mitteilung der Vergabebehörde beim Verwaltungsgericht einzureichen.
6) GDB 134.1
7) GDB 134.14
8) GDB 130.3
975.6
3. Sanktionen
Art. 10
Sanktionen
1 Schwerwiegende Widerhandlungen gegen die Vergabebestimmungen
können von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber durch Verwarnung, Entzug des erteilten Auftrags, Auferlegung einer Busse bis zu zehn
Prozent der bereinigten Angebotssumme oder durch Ausschluss von der
Teilnahme an künftigen Vergaben für die Dauer bis zu fünf Jahren geahndet werden.
2 Ein solcher Entscheid kann innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht
angefochten werden.
3 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unbeschadet weiterer rechtlicher
Schritte gegen die fehlbare Anbieterin oder den fehlbaren Anbieter.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11
Übergangsbestimmung
1 Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach seinem Inkrafttreten ausgeschrieben oder vergeben werden. Verfahrensschritte, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes formell eingeleitet sind,
müssen nicht wiederholt werden.
Art. 12
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 30. November 20009);
b. der Kantonsratsbeschluss über einen Beitritt zur Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 29. Februar 199610).
Art. 13
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.11) Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
9) OGS 2000, 49, OGS 2001, 3
10) OGS 1997, 8
11) Vom Regierungsrat auf 1. Februar 2004 in Kraft gesetzt
975.6
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2003, 48
Urprüngliches Inkrafttreten: 1. Februar 2004
geändert durch
- Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip vom 1. Dezember 2022 (OGS
2022, 29), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 13. Juni 2022,
Kantonsratssitzungen vom 27. Oktober und 1. Dezember 2022
(22.22.01), in Kraft seit 1. März 2023 (OGS 2023, 1)
975.6
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.11.2003 01.02.2004 Erlass Erstfassung OGS 2003, 48
01.12.2022 01.03.2023 Art. 1 Abs. 3 geändert OGS 2022, 29
975.6
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.11.2003 01.02.2004 Erstfassung OGS 2003, 48
Art. 1 Abs. 3 01.12.2022 01.03.2023 geändert OGS 2022, 29