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13 provisions
Art. 1
1 Für die Anwendbarkeit dieses Reglementes gilt der Geltungsbereich nach der Verordnung über das Arbeitsverhältnis
des städtischen Personals (Personalrecht). Es regelt die Vergütung von besonderen Auslagen in Ergänzung zu den Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht.
2 Dieses Reglement regelt die Vergütung von Auslagen für dienstliche Anlässe, Veranstaltungen, Feiern (Personalveranstaltungen, Abschiedsfeiern, Geschäftsmahlzeiten und -einladungen
usw.) und damit zusammenhängende Geschenke.
3 Die jeweils gültigen Ansätze sind in einer Tabelle im Anhang
festgehalten.
Art. 2
1 Gestützt auf dieses Reglement werden nur Auslagen ersetzt, welche im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit
entstehen.
2 Die Auslagen sind auf das Notwendige zu beschränken und
möglichst tief zu halten. Die Interessen der Stadt sind zu beachten, es gilt das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismässigkeit für diese Ausgaben. Der jährliche Budgetkredit ist einzuhalten. Die Vorgesetzten sind dafür verantwortlich, dass diese
Grundsätze eingehalten sind.
3 Vergütet werden in der Regel die effektiven Ausgaben. Diese
sind soweit möglich mittels Belegen auszuweisen. Vorbehalten
bleiben die Regelungen für spezielle Bereiche in separaten Beschlüssen oder Reglementen.
4 Die Vergütung von Auslagen bildet keinen Lohnbestandteil.
Art. 3
1 Zuständige Instanzen für die Bewilligung von Auslagen
gemäss diesem Reglement sind im Rahmen der Finanzkompetenzen gemäss der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung des Stadtrates:
a. Die oder der Departementsvorstehende für:
– eigene Auslagen;
Geltungsbereich
Grundsätze
Zuständige
Instanzen,
Ausnahmen
2Auslagenreglement
177.150
– Auslagen der ihnen unterstellten Dienstchefinnen oder
Dienstchefs sowie Departementssekretärinnen oder Departementssekretäre von über Fr. 500.– im Einzelfall;
– Ausgaben bei dienstabteilungsübergreifenden Anlässen
oder Tätigkeiten gemäss Art. 1 dieses Reglementes.
b. Die Vormundschaftsbehörde, die oder der Beauftragte in
Beschwerdesachen, die oder der Datenschutzbeauftragte,
die Stadtamtsfrauen und Stadtammänner, die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Schulpräsidentinnen
und Schulpräsidenten für eigene Auslagen sowie für diejenigen der ihnen unterstellten Angestellten.
c. Die Dienstchefin oder der Dienstchef, die Departementssekretärin oder der Departementssekretär für eigene Auslagen bis zu Fr. 500.– im Einzelfall sowie für Auslagen der
ihnen unterstellten Angestellten.
2 Die Departementsvorsteherin bzw. der Departementsvorsteher
kann die Kompetenzen nach Absatz 1 lit. c zusätzlich den Leiterinnen oder Leitern von Dienst- oder Fachstellen und in grösseren Dienstabteilungen der nächsttieferen Führungsebene oder
der Personalchefin bzw. dem Personalchef übertragen.
3 Beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher von den
Bestimmungen dieses Reglementes, insbesondere von den im
Anhang festgelegten Vergütungsansätzen abweichen. Die Abweichung ist mit der Bewilligung der Auslagen kurz zu begründen.
2. Arten von Auslagen
Art. 4
1 Bei dienstlichen Anlässen (wie Besprechungen, Sitzungen, Besichtigungen, Tagungen, Seminare o. ä.) oder zur Pflege
von direkten geschäftlichen Kontakten kann ein gemeinsamer
Apéro und/oder eine Mahlzeit eingenommen werden.
Art. 5
1 Beim Eintritt von Angestellten in den städtischen Dienst
und bei runden Geburtstagen kann eine Mahlzeit im kleinen
Kreise eingenommen oder stattdessen eine Karte mit Blumenschmuck oder einem Naturalpräsent ausgerichtet werden.
2 Bei anderen besonderen Ereignissen wie Geburt eines Kindes,
bei Hochzeit oder bei Unfall, Krankheit oder Operation der bzw.
des Angestellten kann eine Karte mit Blumenschmuck ausgerichtet werden.
Geschäftsessen
und -apéro
Eintritt, besondere Ereignisse,
Todesfall
3Auslagenreglement 177.150
3 Beim Todesfall von aktiven oder pensionierten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern trifft die zuständige Instanz (Art. 3) im
angemessenen Rahmen die notwendigen Beileidsbezeugungen
(Trauerinserat, Grabschmuck, Karte usw.).
Art. 6
1 Für das aktive Personal können Personalversammlungen zur Information über gesamtstädtische oder abteilungsbezogene Belange durchgeführt werden. Die Teilnahme ist für
die Angestellten verbindlich. Mit der Versammlung kann in angemessenem Rahmen ein gemeinsamer Apéro und/oder eine
Mahlzeit verbunden werden.
2 Ein Mal pro Jahr kann pro Abteilung eine Personalfeier für alle
aktiven und pensionierten Angestellten durchgeführt werden.
Sofern sie mit einer Information oder Besichtigung im abteilungsspezifischen Interesse verbunden wird, kann die Veranstaltung/
Feier teilweise während der Arbeitszeit (Randstunden) stattfinden, im Übrigen ist sie während der Freizeit durchzuführen. Die
Einladung von zusätzlichen Gästen bedarf der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Instanz (nach Art. 3). Für Feiern anlässlich von besonderen Abteilungsjubiläen, Einweihungen oder
ähnlichen Anlässen gelten dieselben Bedingungen.
Art. 7
1 Die Departementsvorstehenden und die besonderen
Behörden (nach Art. 3 Abs. 1 lit. b) können einmal jährlich in angemessenem Rahmen einen separaten Anlass bzw. eine Feier
mit den Dienstchefinnen und Dienstchefs, Departementssekretärinnen und Departementssekretäre bzw. dem obersten Kader
und ihren engsten Mitarbeitenden durchführen. Der Kreis der
Teilnehmenden, allenfalls mit Partnerinnen und Partner, wird
durch die Departementsvorstehenden bzw. die besonderen Behörden bestimmt. Sofern der Anlass mit einer Information oder
Besichtigung verbunden wird, kann dieser teilweise während der
Arbeitszeit (Randstunden) stattfinden, im Übrigen ist er während
der Freizeit durchzuführen.
2 Die Dienstchefinnen oder Dienstchefs und die Departmentssekretärinnen oder Departementssekretäre können im Rahmen
von Abs. 1 in ihrer Abteilung ebenfalls einen entsprechenden Anlass für das höhere Kader und für Führungskräfte durchführen.
Art. 8
1 Bei Dienstjubiläen mit Anspruch auf eine Treueprämie
(gemäss Personalrecht) kann eine schlichte Feier im kleinen
Kreis mit Apéro und/oder Mahlzeit durchgeführt werden. Zusätzlich kann eine Karte mit Blumenschmuck oder Naturalpräsent
ausgerichtet werden. Vom 25. Dienstjubiläum an besteht ein
Anspruch auf ein Geschenk aus dem Geschenksortiment der
Schul- und Büromaterialverwaltung.
Personalversammlungen,
Personalfeiern
Kaderanlässe
bzw. -feiern
Dienstjubiläen,
Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
4Auslagenreglement
177.150
2 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Rücktritt, Pensionierung) von Behördenmitgliedern, Dienstchefinnen oder Dienstchefs, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, von Departementssekretärinnen oder Departementssekretären, von
Dienst- und Fachstellenleiterinnen oder -leitern sowie von anderen Arbeitnehmenden mit Kader- oder besonderen Funktionen, kann eine angemessene Feier mit Apéro und/oder Mahlzeit
durchgeführt werden. Bei den übrigen Angestellten kann eine
angemessene Feier im kleinen Kreis mit Apéro und/oder Mahlzeit durchgeführt werden. Zusätzlich kann eine Karte mit Blumenschmuck oder Naturalpräsent ausgerichtet werden.
3 Die Anzahl der Teilnehmenden soll bei Feiern nach Abs. 2
(Satz 1) die Zahl von 25 – 30 Personen, bei Feiern im kleinen
Kreis von 10 – 15 Personen nicht übersteigen. Bei grösseren
Personenzahlen ist vorher die Zustimmung der zuständigen Instanz (Art. 3) einzuholen.
4 Bei Austritt infolge Pensionierung haben alle städtischen Angestellten Anspruch auf ein Dankesschreiben des Stadtrates und
auf ein Geschenk aus dem Geschenksortiment der Schul- und
Büromaterialverwaltung.
Art. 9
Für das Personal in Ausbildung kann nach erfolgreich bestandener Lehr- oder Diplomabschlussprüfung in BIGA-Berufen
oder Berufen des Gesundheitswesens eine schlichte Feier in
kleinem Kreis mit Apéro und/oder Mahlzeit durchgeführt werden.
Zusätzlich kann eine Karte mit Blumenschmuck oder Naturalpräsent ausgerichtet werden. Teilnehmende sind die Ausgebildeten,
die Vorgesetzten bzw. Lehrpersonen sowie die Ausbildungsverantwortlichen der Personalabteilung. Die Durchführung ist im
Voraus durch die zuständige Instanz (Art. 3) zu bewilligen.
3. Administration und Vergütung
Art. 10
1 Die Vergütung der Auslagen gemäss diesem Reglement erfolgt gegen Vorlage einer Auslagenabrechnung. Die
Belege (Rechnungen, Quittungen, Billette usw.) sind beizulegen
und mit folgenden Angaben zu ergänzen: Grund und Gegenstand der Auslagen (gemäss Art. 4 bis 9) sowie ab einem Betrag
von Fr. 200.– die Bezeichnung und Anzahl der involvierten internen bzw. externen Personen oder Personenkreise. Kreditkartenabschnitte gelten nicht als Belege.1
2 Die Auslagen können – je nach Regelung durch die Abteilung
– im Einzelfall oder monatlich abgerechnet werden. Sie müssen
jedenfalls vor Ende des Geschäftsjahres für das laufende Jahr
1 Geändert durch STRB vom 9. Juli 2003; Inkraftsetzung auf den 9. Juli 2003.
Lehrabschluss-
und Diplomfeiern
Abrechnung,
Verfall,
Vergütung
5Auslagenreglement 177.150
abgerechnet werden. Bei verspätet eingereichten oder nicht ausgewiesenen Abrechnungen kann die zuständige Instanz (Art. 3)
die Vergütung ablehnen, sie entscheidet abschliessend.
3 Die zuständige Instanz (Art. 3) bestätigt mit Visum auf der Auslagenabrechnung die Bewilligung der Auslagen.
4 Die Vergütung von Auslagen erfolgt erst nach Bewilligung bzw.
Visum der zuständigen Instanz, entweder in bar oder zusammen
mit der Lohnzahlung. Die Abteilung legt den Auszahlungsmodus
fest.
Art. 11
Die Auslagenabrechnungen samt Belegen sind während
10 Jahren aufzubewahren.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12
Dieses Reglement tritt auf den 1. Juli 2002 in Kraft. Es
ersetzt alle früheren Erlasse, mit demselben Regelungsinhalt,
insbesondere die folgenden:
STRB Nr. 2000 vom 22. Juni 1973 mit Änderungen
Beileidsbezeugungen der Verwaltung beim Hinschied von städtischen Arbeitnehmern, einschliesslich der Lehrer
STRB Nr. 257 vom 28. Januar 1981
Abschiedsfeiern und -geschenke bei Rücktritten von Dienstchefs, Dienstjubiläen von Dienstchefs und ausserdienstliche
Zusammenkünfte der Abteilungsvorstände mit den Dienstchefs,
Erhöhung der Ansätze
STRB Nr. 1215 vom 20. April 1988
Verabschiedung der in Pension gehenden Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter
STRB Nr. 1520 vom 17. Mai 1989
Durchführung einer schlichten Feier nach erfolgreich bestandener Lehrabschluss- bzw. Diplomabschlussprüfung
STRB Nr. 2513 vom 16. August 1989
Kostenbeiträge an Personalveranstaltungen
STRB Nr. 658 vom 4. März 1992
Kostenbeiträge für Personalveranstaltungen, Änderung und
Art. 13 Neufassung
Dieses Reglement ist anwendbar auf Auslagen, welche
nach seinem Inkrafttreten entstanden sind.
Aufbewahrung
der Abrechnungen und Belege
Inkrafttreten
Übergangsbestimmungen
6Auslagenreglement
177.150
Anhang:
Auslagenreglement – Ansätze und Belastung
Artikel Bezeichnung Ansatz in Fr.
(Belastung zu
Lasten Stadt
bzw. Abteilung)
REMO-Konto
Nrn.2
Art. 4 Geschäftsessen und -apéro
einschliesslich der Auslagen für
Gäste effektive Ausgaben
3170 wenn
mehr Personal
als Dritte;
3180 wenn
mehr Dritte
Art. 5
Abs. 1
Abs. 2
Abs. 3
Eintritt, besondere Ereignisse,
Todesfall
Mahlzeit im kleinen Kreise oder
Karte mit Blumenschmuck oder
Naturalpräsent
Karte mit Blumenschmuck oder
Naturalpräsent
Beileidsbezeugungen
bis Fr. 30.–/
Person
bis Fr. 80.–
bis Fr. 80.–
effektive Ausgaben
Art. 6
Abs. 1
Abs. 2
Personalversammlungen,
Personalanlässe/-feiern
Personalversammlungen
Personalanlass/-feier
effektive Ausgaben
bis Fr. 100.–/
Person
Art. 7 Kaderanlässe/-feiern
einschliesslich der Auslagen für
Gäste effektive Ausgaben
Art. 8
Abs. 1
Abs. 2
Dienstjubiläen, Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
Dienstjubiläen
Schlichte Feier mit Apéro und/oder
Mahlzeit
Karte mit Blumenschmuck oder
Naturalpräsent oder Geschenk
aus Katalog SBMV
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Feier mit Apéro und/oder Mahlzeit
Karte mit Blumenschmuck
Naturalpräsent oder Geschenk
aus Katalog SBMV für Angestellte
Naturalpräsent oder Geschenk
aus Katalog SBMV für höheres
Kader/Behörden
bis Fr. 80.–/
Person
bis Fr. 100.–
bis Fr. 80.–/
Person
bis Fr. 80.–
bis Fr. 400.–
bis Fr. 2000.–
Für Art. 8 gilt
generell:
(exkl. Behörden)
3920 SBMV
(auch Behörden)
Naturalpräsent
Behörden
2 Eingefügt durch STRB vom 9. Juli 2003; Inkraftsetzung auf den 9. Juli 2003.
7Auslagenreglement 177.150
Art. 9 Lehrabschluss und Diplomfeiern
Apéro und/oder Mahlzeit im kleinen Kreise
Karte mit Blumenschmuck oder
Naturalpräsent
bis Fr. 80.–/
Person
bis Fr. 80.–/
Person