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22 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Die Verordnung regelt die Förderung von landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen durch Investitionshilfe in Form von Beiträgen und Investitionskrediten und sozialen Begleitmassnahmen durch Betriebshilfe in Form von
zinslosen Darlehen.
2 Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich ausschliesslich auf Massnahmen, für die um eine Investitionshilfe oder um eine Betriebshilfe nachgesucht wird.
Art. 2
Förderbereich
1 Der Kanton unterstützt Strukturverbesserungsmassnahmen, soweit sie die
Voraussetzungen für eine Förderung nach den entsprechenden Bestimmungen des Bundes erfüllen, sowie freiwillige Massnahmen zur Behebung von
nicht versicherbaren Elementarschäden an Kulturland oder an landwirtschaftlichen Anlagen, falls sie nicht angemessen durch Leistungen Dritter
mitfinanziert werden.
2 Erstreckt sich ein Strukturverbesserungsunternehmen über das Kantonsgebiet hinaus, erfordert dies die Koordination mit dem betreffenden Nachbarkanton und die Abgrenzung des Unterstützungsperimeters im Sinne von
Absatz 4.
3 Die Förderung der sozialen Begleitmassnahmen erfolgt durch die Gewährung von zinslosen Betriebshilfedarlehen, für die der Bund finanzielle Mittel
einsetzt und eine angemessene finanzielle Beteiligung des Kantons voraussetzt.
1) GS IX D/1/1
SBE 2014 70 1
4 Die Förderung der Strukturverbesserungen bezieht sich auf Massnahmen
innerhalb des Kantons Glarus, die der sozialen Begleitmassnahmen auf Gesuchstellende mit Wohnsitz im Kanton Glarus.
2. Zuständigkeiten
Art. 3
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren über die Gewährung von Strukturverbesserungsmassnahmen und sozialen Begleitmassnahmen und erlässt
die erforderlichen Bestimmungen über Auflagen und Bedingungen bei der
Gewährung von Investitions- und Betriebshilfen, über die Sicherung der
Strukturversbesserungen sowie über das Verfahren zur Durchführung von
vertraglichen Landumlegungen nach Bundesrecht.
2 Er legt die Mindesthöhe für die Investitionskredite fest.
Art. 4
Departement Volkswirtschaft und Inneres
1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres kann Dritte mit dem Zahlungsverkehr und der Rechnungsführung bei der Investitions- und der
Betriebshilfe beauftragen.
Art. 5
Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe
1 Die Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe (nachfolgend als Kommission bezeichnet) ist zuständig für:
a. den Erlass von ergänzenden Verfahrensbestimmungen wie beispielsweise Gesuchseinreichung, Projektierung, Bauausführung,
Abrechnung und Sicherung der Werke;
b. Vorbescheide und Entscheide über die Zusicherung von Investitions- und Betriebshilfen mit zugehörigen Rückzahlungsfristen, Auflagen und Bedingungen. Vorbehalten bleibt die Genehmigung von
Zusicherungen von Investitions- und Betriebshilfen über dem
Grenzbetrag durch das zuständige Bundesamt;
c. die Überwachung des Unterhalts und der Bewirtschaftung;
d. Entscheide über die Rückerstattung oder den Widerruf von Investitions- und Betriebshilfen, von Beiträgen des Bundes und des
Kantons bei Zweckentfremdung oder Zerstückelung, bei grober
Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts oder
der sachgemässen Pflege, bei gewinnbringender Veräusserung
oder aus anderen Gründen.
2 Verfügungen, Grundpfandverschreibungen, Anmeldungen von Grundbuchanmerkungen, Darlehensverträge sowie Zahlungsaufträge sind vom
Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und vom Sekretär oder der Sekretärin
der Kommission zu unterschreiben. Die weitere Unterschriftsberechtigung
regelt die Kommission.
3 Der Sekretär oder die Sekretärin der Kommission ist zuständig für:
a. die Geschäftskontrolle;
b. die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission;
c. den administrativen Vollzug der Beschlüsse der Kommission;
d. die Koordination mit der für Strukturverbesserungen zuständigen
Bundesstelle;
e. den übrigen Vollzug der Förderung der Strukturverbesserung und
der Betriebshilfe, soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind.
Art. 6
Abteilung Landwirtschaft
1 Die Abteilung Landwirtschaft ist zuständig für:
a. die Unterbreitung der Gesuche um die Zuteilung von Bundesmitteln für die Gewährung von Investitions- und Betriebshilfe bei der
zuständigen Bundesstelle;
b. die Prüfung von Gesuchen um Investitions- und Betriebshilfe zuhanden der Kommission;
c. die technische und wirtschaftliche Prüfung von Konzepten, Vorprojekten und Projekten für Strukturverbesserungsmassnahmen
sowie die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen wie der
Raumplanung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Umweltschutzes und der Forstwirtschaft durch eine entsprechende Koordination mit den zuständigen Verwaltungsstellen des Kantons;
d. die Abnahmekontrolle und die Aufsicht über die mit Beiträgen unterstützten Werke;
e. die Prüfung von Abrechnungen über die mit Beiträgen unterstützen Werke.
3. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7
Auflagen und Bedingungen
1 Die Zusicherung von Betriebshilfedarlehen und Investitionskrediten sowie
die Gewährung von Beiträgen kann von speziellen Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn namentlich die Nachhaltigkeit der
Betriebs- bzw. Investitionshilfe ohne diese in Frage gestellt wäre.
Art. 8
Mindesthöhe
1 Die Mindesthöhe wird festgesetzt:
a. bei Strukturverbesserungsbeiträgen für natürliche Personen auf
8000 Franken und für juristische Personen auf 12'000 Franken;
b.
* bei Investitionskrediten für einzelbetriebliche Massnahmen auf
20'000 Franken und für gemeinschaftliche Massnahmen auf
30'000 Franken.
2 Die Mindesthöhe gilt nicht für Finanzhilfen für mobile Hirtenunterkünfte für
Art. 9 den Herdenschutz. *
Projektierung und Bauleitung von Bauten und Anlagen
1 Mit der Projektierung von Hoch- und Tiefbauvorhaben und mit der Bauleitung ist eine entsprechende Fachperson zu beauftragen. Mit Zustimmung
der Abteilung Landwirtschaft kann die Bauleitung von der Bauherrschaft selber wahrgenommen werden, wenn keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind.
2 In Einzelfällen ist der Abteilung Landwirtschaft vorgängig der Projektierung
ein Vorprojekt zur Prüfung einzureichen. Wenn es die Situation in technischer, wirtschaftlicher oder ökologischer Hinsicht erfordert, kann die Abteilung Landwirtschaft von den Gesuchstellern je nach Bedarf eine umfassende Vorplanung oder spezielle Abklärungen verlangen.
Art. 10
Sicherstellung von Pachtland
1 Für Investitionshilfe für landwirtschaftliche Bauten und Betriebshilfe müssen mindestens 80 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche für mindestens zwölf Jahre sichergestellt sein.
2 Für Investitionshilfe im Sinne von Starthilfedarlehen müssen mindestens 80
Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche für mindestens sechs Jahre sichergestellt sein.
3 Vertraglich gesicherte Sömmerungsflächen können bei den Berechnungen
von Absatz 1 und 2 angerechnet werden.
4 In Ausnahmefällen kann von Absatz 1 und 2 abgewichen werden.
4. Strukturverbesserungsbeiträge
4.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 11
Beitragsberechtigte Kosten
1 Die beitragsberechtigten Kosten, welche für die Festsetzung des Kantonsbeitrages massgebend sind, entsprechen denjenigen des Bundes.
Art. 12
Beitragsbemessung
1 Das öffentliche Interesse an der Durchführung einer Massnahme ist dann
besonders gross, wenn die Massnahme wesentlich zur Sicherung einer naturnahen Bewirtschaftung der Kulturlandschaft oder zur Festigung des
wirtschaftlichen und sozialen Gefüges einer Gemeinde oder eines Weilers
beiträgt.
2 Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Bauherrschaft ist
auch der Investitionsbedarf zu berücksichtigen.
Art. 13
Angemessene Kostenbeteiligung bei erhöhter kantonaler Leistung
1 Für eine erhöhte kantonale Leistung muss sich die Bauherrschaft in Form
von zumutbarer Eigenfinanzierung, Fremdfinanzierung, Materiallieferung und
Arbeitsleistung angemessen an den Kosten beteiligen.
Art. 14
Massnahmen innerhalb der Bauzone
1 Massnahmen innerhalb einer rechtskäftigen Bauzone gemäss kommunalem Nutzungsplan oder einem Baugebiet gemäss kantonalem Richtplan sind
von einer Beitragsleistung grundsätzlich ausgeschlossen.
2 Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn eine Massnahme nur zweckmässig verwirklicht werden kann, wenn eine Änderung der raumplanerischen Vorgaben unangemessen ist oder die Interessen der Raumplanung
gewahrt werden.
Art. 15
Voraussetzungen für die Zusicherung und die Auszahlung von
Beiträgen
1 Die Zusicherungsverfügung eines Kantonsbeitrages setzt voraus, dass
sämtliche erforderlichen Bewilligungen des öffentlichen Rechts, ausgenommen die Zusicherung eines entsprechenden Bundesbeitrages, rechtskräftig
vorliegen und die Bestimmungen der kantonalen Submissionsgesetzgebung
eingehalten sind, sowie diese auf die Gesuchsteller anwendbar sind.
2 Die Bauherrschaft hat vor Baubeginn die schriftliche Erklärung beizubringen, wonach die mit den Beitragszusicherungen des Bundes und des
Kantons zusammenhängenden Bedingungen und Auflagen angenommen
werden.
3 Die Auszahlung eines zugesicherten Kantonsbeitrages hat gleichzeitig mit
der Auszahlung des entsprechenden Bundesbeitrages zu erfolgen.
4 Die Schlusszahlung setzt voraus, dass das von der kantonalen Vollzugsbehörde kontrollierte Werk ordnungsgemäss vollendet ist, sämtliche Auflagen
und Bedingungen gemäss Beitragszusicherung erfüllt und alle werkbezogenen Rechnungen beglichen sind.
Art. 16
Rückforderung von Beiträgen
1 Beiträge sind sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundes ganz oder
teilweise zurückzufordern, wenn die an die Zusicherung gebundenen Auflagen, Bedingungen oder Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt
wurde, nicht oder nicht mehr erfüllt werden.
4.2. Gemeinschaftliche Durchführung von
Art. 17 Bodenverbesserungsmassnahmen gemäss Zivilgesetzbuch
Statutengenehmigung
1 Die Zusicherung einer Investitionshilfe setzt die Genehmigung der Statuten
durch den Regierungsrat voraus.
4.3. Gemeinschaftliche Durchführung von Massnahmen auf vertraglicher
Basis
4.3.1. Bauten und Anlagen
Art. 18
Voraussetzungen
1 Die Zusicherung einer Beitragsleistung für eine Verbesserungsmassnahme,
welche die Grundeigentümer eines bestimmten Beizugsgebiets auf vertraglicher Basis durchführen, setzt voraus, dass:
a. der schriftliche Vertrag den voraussetzungslosen Rücktritt einzelner Grundeigentümer ausschliesst und den dauernden Unterhalt
sowie die Kostentragung für den Bau und den Unterhalt der Anlage regelt;
b. der schriftliche Vertrag, das Projekt und der Kostenvoranschlag
allseitig unterzeichnet sind;
c. der Vertrag für den Fall, dass sich die vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer während der Durchführung des Unternehmens über eine Vorkehr nicht einigen können, vorsieht, dass
die Mehrheit der Beteiligten entscheidet. Grundeigentümer, welche nicht zugestimmt haben, können innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei einem im Vertrag bestimmten Schiedsgericht Klage einreichen.
Art. 19
Vertreter
1 Die vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer bezeichnen im
Vertrag einen Vertreter und regeln dessen Aufgaben und Befugnisse.
4.3.2. Vertragliche Landumlegung gemäss Landwirtschaftsgesetz
Art. 20
Förderung der vertraglichen Landumlegung
1 Der Kanton fördert die vertragliche Landumlegung durch Beratung und
Beiträge. Die Beitragshöhe bemisst sich nach den Kriterien von Artikel 13
und nach dem Arrondierungserfolg.
Art. 21
Durchführung von vertraglichen Landumlegungen
1 Zu einer vertraglichen Landumlegung gehören mindestens folgende Verfahrensschritte:
a. die Regelung der Organisation und der Verfahren;
b. die Festlegung des Umlegungsperimeters;
c. die Vermessung und Bereinigung des alten Besitzstandes eingeschlossen die dinglichen Rechte;
d. die Boden- und Bestandesbewertung (Bonitierung);
e. die Erstellung des Neuzuteilungsentwurfs mit Angabe der Fläche,
der Werte und der dinglichen Rechte;
f. die Erstellung des Kostenverteilers.
2 Für die Beitragszusicherung wird vorausgesetzt, dass die Verfahrensschritte nach Absatz 1 abgeschlossen und die Ergebnisse von allen Beteiligten
verbindlich anerkannt sind.
3 Der Eigentumsübergang gemäss Neuzuteilungsplan erfolgt durch Eintrag
im Grundbuch aufgrund einer Geometer-Mutationsurkunde und des durch
den Kanton genehmigten schriftlichen Vertrags über die Neuzuteilung.
5. Übergangsbestimmungen
Art. 22
Übergangsbestimmung
1 Die Verordnung findet grundsätzlich auch auf Gesuche Anwendung, die vor
dem Inkrafttreten dieses Erlasses eingereicht worden sind.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
19.12.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1, b. geändert SBE 2023 48
19.12.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 2 eingefügt SBE 2023 48
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 8 Abs. 1, b. 19.12.2023 01.01.2024 geändert SBE 2023 48
Art. 8 Abs. 2 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt SBE 2023 48