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6 provisions
Art. 1
Schutzzonenausscheidung
1 Für die Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone sind in der Regel
folgende Unterlagen erforderlich, welche durch eine ausgewiesene Fachperson zu erarbeiten und vom Inhaber bzw. von der Inhaberin der Fassung beizubringen sind:
a. hydrogeologischer Bericht mit einer Auflistung der Gefahrenpotenziale und mit den erforderlichen Schutzmassnahmen sowie mit einer
Erläuterung der Schutzzonenbemessung;
b. Entwurf des Schutzzonenplans mit Darstellung der Abgrenzungen
(Bemessung) der Schutzzonen;
c. Entwurf des Schutzzonenreglements mit den Vorschriften und Nutzungsbeschränkungen.
2 Massgebend für die Schutzzonenausscheidung sind Art. 29 Abs. 2 der
eidgenössischen Gewässerschutzverordnung3) sowie die Wegleitung
Grundwasserschutz des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft4).
1) SR 814.20
2) GDB 783.11
3) SR 814.201
4) BUWAL 2004: Wegleitung Grundwasserschutz, Vollzug Umwelt, Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft, Bern
OGS 2006, 42
783.112
Art. 2
Zuständigkeiten
1 Die Einwohnergemeinden:
a. leiten das Verfahren zur Ausscheidung von Schutzzonen für die auf
ihrem Gebiet sich befindlichen Grundwasserfassungen in die Wege
und lassen insbesondere die sachdienlichen Unterlagen durch den
Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Fassung beschaffen;
b. führen das Planauflageverfahren durch;
c. stimmen ihre Zonenpläne und Baureglemente auf die Schutzzonen
bzw. die Schutzzonenreglemente ab.
2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt:
a. berät die Einwohnergemeinden in Sachfragen;
b. erteilt sein Einverständnis zur öffentlichen Planauflage, sofern die
Voraussetzungen erfüllt sind;
c. ist zuständig für die Grundbuchanmeldung der Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsbeschränkungen) als Anmerkungen.
3 Das Volkswirtschaftsdepartement erteilt das Einverständnis für den Verzicht auf das Planauflageverfahren.
4 Der Regierungsrat erlässt die Schutzzonen.
Art. 3
Planauflageverfahren
1 Die Schutzzonenunterlagen (Entwurf des Schutzzonenplans und des
Schutzzonenreglements) sind von der Einwohnergemeinde dem Amt für
Landwirtschaft und Umwelt zur Vorprüfung vorzulegen und dürfen erst öffentlich aufgelegt werden, wenn das Amt sein Einverständnis hiezu erklärt
hat.
2 In der Regel, namentlich bei grossen Schutzzonen und solchen, die sich
auf zahlreiche Parzellen verschiedener Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen erstrecken, ist ein öffentlich-rechtliches Planauflageverfahren durchzuführen. Dieses Verfahren richtet sich, soweit in diesen
Ausführungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach
Art. 4 und 5 der Verordnung zum Baugesetz5). Die Auflage der Schutzzonenunterlagen ist von derjenigen Einwohnergemeinde durchzuführen, auf
deren Gebiet sich die zukünftige Schutzzone befindet. Nach Ablauf der
Auflagefrist leitet die Einwohnergemeinde die aufgelegten Schutzzonenunterlagen zusammen mit den allfälligen Einsprachen und der gemeinderätlichen Stellungnahme hiezu an den Regierungsrat weiter, welcher
allfällige Einsprachen behandelt und die Schutzzonen erlässt.
5) GDB 710.11
783.112
3 Wenn es die Grundeigentumsverhältnisse innerhalb der Schutzzone gestatten, die notwendigen Nutzungsbeschränkungen zwischen den Eigentümern oder Eigentümerinnen der Fassungen und jenen der durch die
Schutzzone belasteten Grundstücke vertraglich zu regeln und im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken, kann
im Einverständnis mit dem Volkswirtschaftsdepartement auf die öffentliche Auflage verzichtet werden.
Art. 4
Grundbuchliche Behandlung
1 Die sich aus den Schutzzonen ergebenden öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsbeschränkungen) werden im
Grundbuch bei den betroffenen Grundstücken angemerkt.
Art. 5
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grund- und Quellwasserfassungen vom 22. Dezember 19876)
werden aufgehoben.
Art. 6
Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Juni 2006 in Kraft.
2 Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen bedarf der Genehmigung durch
den Bund.7)
6) OGS 1989, 54, OGS 1991, 22
7) Art. 962 ZGB; vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Art. 3 und 4
genehmigt am 12. Juni 2006
783.112
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.05.2006 01.06.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 42
783.112
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.05.2006 01.06.2006 Erstfassung OGS 2006, 42