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4 provisions
Art. 1
Äufnung - Zuweisung
1 Der Spezialfinanzierungsfonds Kantonale Lehrmittelausgabestelle (nachfolgend: KLAS-Fonds) ist ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt.
2 Geäufnet wird der KLAS-Fonds aus den möglichen Erträgen des Verkaufs
der Lehrmittel sowie aus den Vergütungszinsen.
Art. 2
Verwendung - Entnahme
1 Der KLAS-Fonds wird dazu verwendet, die allfälligen Verluste des Verkaufs von Lehrmitteln zu decken. Die Gelder können ebenfalls dafür eingesetzt werden, den Gemeinden einen Teil des möglichen Ertrags zurückzuerstatten.
2 Mit den Mitteln aus dem KLAS-Fonds können zudem die Investitionsausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Kantonalen Lehrmittelausgabestelle, beispielsweise im Zusammenhang mit der Erarbeitung von neuen Lehrmitteln, gedeckt werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
400.050
Art. 3
Verwaltung des Fonds KLAS
1 Die zugewiesenen und entnommenen Beträge müssen in den Budgets der
Dienststelle ausgewiesen werden.
2 Für die finanzielle Verwaltung des KLAS-Fonds ist gemäss dem vorliegenden Reglement, den rechtlichen Bestimmungen und der Verordnung betreffend die Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates an die
Departemente und Dienststellen das Departement für Bildung und Sicherheit
zuständig, das diese Kompetenz an die Dienststelle, welche die Lehrmittel
verteilt, delegiert.
Art. 4
Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt publiziert und tritt sofort in
Kraft.
400.050
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.06.2013 05.07.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2013
400.050
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 28.06.2013 05.07.2013 Erstfassung BO/Abl. 27/2013