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28 provisions
§ 1
Zweck
1 Das Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
vom 16. Dezember 20052 und die dazugehörigen Ausführungserlasse des Bundes, soweit der Vollzug den Kantonen obliegt.
2 Es bezeichnet die zuständigen Behörden und regelt die Verfahren.
1 KR 2009 1219
2 SR 142.20. Der Titel des Gesetzes lautet seit dem 1. Januar 2019 «Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)». Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht
mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 2009 2545 | G 2009 349
2 Nr. 7
2 Zuständigkeiten
§ 2
Amt für Migration
1 Das Amt für Migration erfüllt als kantonale Ausländer- und Arbeitsmarktbehörde alle
Aufgaben im Zusammenhang mit der Ein- und Ausreise, der Aufenthaltsregelung sowie
der Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist.
2 Bei Widerhandlungen gegen das eidgenössische Ausländerrecht, die das Amt für Migration bei seiner Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, erhebt es wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen. *
§ 3
Luzerner Polizei3
1 Die Luzerner Polizei ist die zuständige kantonale Ausländerbehörde gemäss den Artikeln 16 und 111 Absatz 5c AuG.
2 Sie führt im Auftrag des Amtes für Migration oder der richterlichen Behörde Abklärungen sowie die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen im Sinn des
AuG durch und vollzieht die angeordneten Zwangsmassnahmen.
§ 4 * Richterliche Behörde
1 Richterliche Behörden bei Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 73 und 75–78 AuG
sind der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Zwangsmassnahmengerichtes, bei
Zwangsmassnahmen nach Artikel 74 AuG der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des
Kantonsgerichtes4.
2 Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes ist für die Anordnung
der Durchsuchung von Wohnungen und Räumen nach einem erstinstanzlichen Entscheid
zuständig (Art. 70 Abs. 2 AuG).
3 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde
in den §§ 3, 9, 12 und 21 der Begriff «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
4 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde in den §§ 4 und 25 die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch
«Kantonsgericht» ersetzt.
Nr. 7 3
3 Integration
§ 5
Ansprechstelle für Integrationsfragen
1 Kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen gemäss Artikel 57 Absatz 3 AuG ist
§ 5des die Stelle gemäss
Gesetzes über die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts vom 14. September 20095.
2 Die Gemeinden bezeichnen eine kommunale Ansprechstelle für Integrationsfragen.
§ 6
Information
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine angemessene Information der ausländischen
und der inländischen Bevölkerung gemäss Artikel 56 AuG und im Rahmen des Gesetzes
§ 7 über die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.6
Integrationsförderung
1 Kanton und Gemeinden fördern die Integration der Ausländerinnen und Ausländer gemäss Artikel 53 AuG und im Rahmen des Gesetzes über die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.7
§ 8
Integrationsverpflichtung
1 Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, sich die für die Arbeit und Bildung
sowie für Kontakte mit Gesellschaft und Behörden notwendigen Deutschkenntnisse anzueignen und sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in
der Schweiz vertraut zu machen. Die Einzelheiten werden in der Integrationsvereinbarung geregelt werden.
5 K 2009 2556. Gegen dieses Gesetz wurde das Referendum ergriffen. Es wurde in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2010 abgelehnt und trat damit nicht in Kraft. Die kantonale Ansprechstelle wurde
in der Folge in § 2a der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 27. November 2009 (SRL Nr. 8) bestimmt.
6 Dieses Gesetz trat nicht in Kraft; vgl. K 2009 2556.
7 Dieses Gesetz trat nicht in Kraft; vgl. K 2009 2556.
4 Nr. 7
4 Zwangsmassnahmen
4.1 Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und
§ 9 Durchsetzungshaft
Verfahren vor dem Amt für Migration
1 Besteht ein begründeter Verdacht auf einen Haftgrund nach dem AuG, kann das Amt
für Migration die Luzerner Polizei beauftragen, die betreffende Person vorläufig festzunehmen und sie ihm zur Befragung zuzuführen.
2 Das Amt für Migration hat die inhaftierte Person, sofern erforderlich unter Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers,
a. über den Haftgrund zu orientieren,
b. zum Haftgrund anzuhören,
c. über die ihr zustehenden Rechte aufzuklären, insbesondere über die Bedingungen
der unentgeltlichen Verbeiständung und über die Befugnis, einen Rechtsbeistand
beizuziehen,
d. über die richterliche Haftüberprüfung zu informieren,
e. zu fragen, welche Person oder Organisation in der Schweiz über die Inhaftierung
benachrichtigt werden soll,
f. über die persönlichen und familiären Verhältnisse zu befragen,
g. über die Art, die Dauer und den Ort des Haftvollzugs zu orientieren.
3 Das Amt für Migration führt über die Orientierung und Befragung ein Protokoll und
erlässt die Haftverfügung. Das Protokoll wird der inhaftierten Person, sofern erforderlich, durch den Übersetzer oder die Übersetzerin übersetzt.
4 Das Amt für Migration benachrichtigt die vom Inhaftierten bezeichnete Person oder
Organisation.
5 Es informiert die inhaftierte Person über Rechte und Pflichten im Verfahren und im
Haftvollzug. Sofern erforderlich zieht es dafür einen Übersetzer oder eine Übersetzerin
bei.
§ 10
Aktenüberweisung
1 Das Amt für Migration überweist seine Verfügung samt Akten unverzüglich der richterlichen Behörde gemäss § 4.
§ 11
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
1 Die richterliche Behörde bestimmt unverzüglich den Termin für die mündliche Verhandlung, erlässt die Vorladung und bietet, soweit erforderlich, einen Übersetzer oder
eine Übersetzerin auf.
Nr. 7 5
2 Das Amt für Migration und die inhaftierte Person werden zur mündlichen Verhandlung
vorgeladen.
3 In der Vorladung wird auf die mögliche Akteneinsicht hingewiesen.
§ 12
Mündliche Verhandlung
1 Die inhaftierte Person und ein Vertreter oder eine Vertreterin des Amtes für Migration
haben an der Verhandlung zu erscheinen. Für die Zuführung der inhaftierten Person ist
die Luzerner Polizei besorgt.
§ 13
Entscheidungsgrundlagen
1 Die richterliche Behörde entscheidet aufgrund der Akten und der Vorbringen.
2 Sie kann ergänzende Beweismassnahmen anordnen.
§ 14
Entscheidung und Eröffnung
1 Die richterliche Behörde entscheidet innert 96 Stunden seit der Inhaftierung, in der Regel unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung.
2 Der Entscheid lautet auf Bestätigung, Beschränkung oder Aufhebung der Haft.
3 Der Entscheid wird in der Regel mündlich eröffnet und nachträglich schriftlich und begründet zugestellt.
4 Im Entscheid wird auf das Recht, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, aufmerksam
gemacht.
§ 15
Haftverlängerung oder -umwandlung
1 Beabsichtigt das Amt für Migration, die Haft zu verlängern oder in eine andere Haftart
umzuwandeln, hört es die inhaftierte Person an und erstellt ein Protokoll analog § 9. Der
Antrag auf Bestätigung der Haftverlängerung oder -umwandlung ist samt Anhörungsprotokoll spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bereits bewilligten Haft bei der richterlichen Behörde einzureichen.
2 Die §§ 11–14 sind sinngemäss anwendbar.
§ 16
Haftvollzug
1 Der Vollzug der Vorbereitungs-, der Ausschaffungs- und der Durchsetzungshaft richtet
sich nach Artikel 81 AuG.
2 Die Persönlichkeitsrechte der inhaftierten Person dürfen nur so weit beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des Betriebes der Haftanstalt
erfordern.
6 Nr. 7
3 Die inhaftierte Person kann mit ihrem Rechtsbeistand unbeschränkt mündlich und
schriftlich verkehren, im Rahmen der Hausordnung Besuche empfangen und mit Angehörigen und Bezugspersonen korrespondieren. Sie kann sich täglich eine Stunde im
Freien aufhalten und ist nicht zur Arbeit verpflichtet. Den Bedürfnissen von Eltern mit
Kindern ist besonders Rechnung zu tragen.
3bis Das Disziplinarrecht richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 40 und 41 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 14. September 20158, soweit diese mit dem Haftzweck vereinbar sind. *
4 Der Regierungsrat kann den Haftvollzug durch Verordnung näher regeln. Das Justiz-
und Sicherheitsdepartement erlässt eine Hausordnung.
5 Anordnungen, Handlungen und Unterlassungen im Rahmen des Haftvollzugs können
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19729
beim Justiz- und Sicherheitsdepartement angefochten werden. Der Rechtsschutz gegen
Disziplinarverfügungen richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 42, 44 und 45 des
§ 17 Gesetzes über den Justizvollzug. *
Haftentlassungsgesuch
1 Wenn das Amt für Migration die inhaftierte Person auf ein Haftentlassungsgesuch hin
nicht entlässt, überweist es das Gesuch mit seiner Stellungnahme unverzüglich der richterlichen Behörde.
2 Das Amt für Migration kann an der mündlichen Verhandlung vor der richterlichen Behörde teilnehmen und Anträge stellen.
3 Im Übrigen finden die §§ 11–14 sinngemäss Anwendung.
4 Wird das Haftentlassungsgesuch abgewiesen, ist die inhaftierte Person auf die Möglichkeit eines weiteren Haftentlassungsgesuches aufmerksam zu machen.
4.2 Ein- und Ausgrenzung
§ 18
Verfahren
1 Das Amt für Migration kann Ausländerinnen und Ausländern das Verlassen eines zugewiesenen Gebietes oder das Betreten eines bestimmten Gebietes verbieten. Die betroffene Person ist vorgängig anzuhören. Die Bestimmungen von § 9 sind sinngemäss anzuwenden.
2 Eine Beschwerde gegen diese Verfügung ist innert 30 Tagen seit Zustellung beim Amt
für Migration einzureichen.
8 SRL Nr. 305. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
9 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 7 7
3 Dieses leitet die Beschwerde mit seiner Stellungnahme unverzüglich an die richterliche
Behörde weiter.
4 Die richterliche Behörde entscheidet aufgrund der Akten. Eine mündliche Verhandlung
kann angeordnet werden.
5 Der Entscheid wird schriftlich zugestellt.
§ 19
Personenregister
1 Das Amt für Migration führt ein Register der Ausländerinnen und Ausländer, die ein
ihnen zugewiesenes Gebiet nicht verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht betreten
dürfen.
4.3 Durchsuchung
§ 20
Durchsuchung von Personen und Sachen
1 Das Amt für Migration ordnet die Durchsuchung von Personen und Sachen zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren an und führt sie in der Regel selbst durch.
§ 21
Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen
1 Die richterliche Behörde ordnet von sich aus oder auf begründetes Begehren des Amtes
für Migration die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen an, wenn der
dringende Verdacht besteht, dass sich eine weg- oder auszuweisende Person darin verborgen hält.
2 Die Luzerner Polizei nimmt die Durchsuchung vor.
3 Die Vorschriften der Artikel 241–245 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 200710 sind sinngemäss anwendbar. *
4.4 Ergänzende Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 22
Meldungen
1 Das Amt für Migration meldet den zuständigen Bundesbehörden unverzüglich jede
angeordnete Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft, die Haftüberprüfungen, -verlängerungen und -entlassungen sowie die Ein- und Ausgrenzungen.
10 SR 312.0
8 Nr. 7
§ 23
Strafbestimmung
1 Widerhandlungen nach den Artikeln 115 ff. AuG werden durch die Strafbehörde beurteilt.
2 Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren. *
5 Rechtspflege
§ 24
Verfahren
1 Soweit das Bundesrecht und dieses Gesetz nichts Abweichendes regeln, richtet sich das
Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
§ 25 * Rechtsmittel
1 Das Zwangsmassnahmengericht überprüft die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit einer kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 AuG, einer Vorbereitungshaft nach
Artikel 75 AuG, einer Ausschaffungshaft nach den Artikeln 76 und 77 AuG und einer
Durchsetzungshaft nach Artikel 78 AuG.
2 Gegen Verfügungen des Amtes für Migration zur Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel
74 AuG sowie gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes ist die Beschwerde an den Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes zulässig.
3 Die übrigen Verfügungen des Amtes für Migration können mit Verwaltungsbeschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement angefochten werden. Gegen den Beschwerdeentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
§ 26
Aufsicht
1 Die Aufsicht auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist Sache des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.
§ 27
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Er setzt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Gebühren fest.
Nr. 7 9
6 Schlussbestimmungen
§ 28
Änderung von Erlassen11
§ 29
Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.12
11 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung
betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
12 Die Referendumsfrist lief am 18. November 2009 unbenützt ab (K 2009 3217).
10 Nr. 7
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 14.09.2009 01.01.2010 Erstfassung K 2009 2545 | G 2009 349
§ 2 Abs. 2 09.09.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-059
§ 4 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 16 Abs. 3bis 14.09.2015 01.07.2016 eingefügt G 2016 21
§ 16 Abs. 5 14.09.2015 01.07.2016 geändert G 2016 21
§ 21 Abs. 3 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 23 Abs. 2 09.09.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-059
§ 25 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
Nr. 7 11
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.09.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung K 2009 2545 | G 2009 349
10.05.2010 01.01.2011 § 4 geändert G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 21 Abs. 3 geändert G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 25 geändert G 2010 129
14.09.2015 01.07.2016 § 16 Abs. 3bis eingefügt G 2016 21
14.09.2015 01.07.2016 § 16 Abs. 5 geändert G 2016 21
09.09.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 2 eingefügt G 2019-059
09.09.2019 01.01.2020 § 23 Abs. 2 eingefügt G 2019-059