Art. 27 Folgen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (Art. 39 Abs. 2 AuG)
Das Vorliegen von ehelicher Gewalt im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 AuG kann insbesondere nachgewiesen werden durch:
a) Arztzeugnisse;
b) Polizeirapporte;
c) Zeugenaussagen; oder
d) entsprechende strafrechtliche Verurteilungen.
Art. 28 Verstoss gegen die geltende Ordnung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c AuG)
Ein Verstoss gegen die geltende Ordnung liegt vor:
a) bei Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen; oder
b) bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen.
Konkrete Anzeichen, die befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Weg- oder Ausweisung entziehen will, liegen insbesondere vor, wenn sie:
a) im Wegweisungs-, Ausweisungs- oder Asylverfahren Anordnungen der Behörden missachtet, insbesondere in dem sie sich weigert, ihre Identität offenzulegen und damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet;
b) aufgrund ihres Verhaltens in Liechtenstein oder im Ausland zu erkennen gibt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt;
c) mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht;
d) ein Einreiseverbot missachtet hat;
e) sich rechtswidrig in Liechtenstein aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden.
f) Personen ernsthaft bedroht oder diese erheblich an Leib und Leben gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder deshalb verurteilt worden ist;
g) wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; oder
h) der zuständigen Behörde gegenüber verneint, dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen hat oder ein Asylgesuch eingereicht hat.
Art. 29 Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 53 Abs. 1 Bst. b AuG)
1) In schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst, wer:
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht;
b) terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt; oder
c) zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt.
2) Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in Liechtenstein mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.
Art. 30 Vorübergehende oder vollständige Aufhebung des Einreiseverbotes (Art. 54 Abs. 5 AuG)
1) Wichtige Gründe im Sinne des Art. 54 Abs. 5 AuG sind insbesondere:
a) Hochzeit oder Todesfall von Familienangehörigen;
b) Geburt eines eigenen Kindes.
1a) Ein humanitärer Grund im Sinne des Art. 54 Abs. 5 AuG liegt insbesondere vor, wenn der Ausländer Opfer von Menschenhandel geworden ist.
2) Das Gesuch um vorübergehende oder vollständige Aufhebung des Einreiseverbotes ist beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
3) Einer Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung des Einreiseverbotes kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Art. 30a Rechtsmissbräuchliches Asylgesuch (Art. 58 Bst. c und Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 8 AuG)
Es wird insbesondere vermutet, dass eine Person durch die Einreichung eines Asylgesuchs offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden, wenn:
a) eine frühere Einreichung des Gesuchs möglich und zumutbar war; und
b) das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass eines Weg- oder Ausweisungsentscheids eingereicht wird.
Art. 30b Datenerhebung zur Identifikation (Art. 70a Abs. 2 AuG)
Zur Feststellung und Sicherung der Identität eines Ausländers können das Ausländer- und Passamt sowie die Landespolizei bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren folgende biometrischen Daten erheben:
a) Fingerabdrücke;
b) Gesichtsbilder.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen