1 Zu Privatfahrten berechtigt sind neben der Halterin oder dem Halter auch alle an seinem Wohnsitz angemeldeten Angehörigen, einschliesslich der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
2 Privatfahrten für mehrtägige Reisen im In- und Ausland sowie Lernfahrten sind nur in Begleitung der Halterin oder des Halters gestattet.
Art. 42 Verwendung des persönlichen Dienstfahrzeugs bei Tätigkeiten im Ausland
1 Bei Tätigkeiten im Ausland, die bis zu 60 Tage dauern, darf das persönliche Dienstfahrzeug in Absprache mit dem Arbeitgeber verwendet werden.
2 Bei Tätigkeiten im Ausland, die mehr als 60 Tage dauern, muss das persönliche Dienstfahrzeug verwendet werden, wenn:
a. die Tätigkeit in einem von der Chefin oder dem Chef der Armee festgelegten Land erfolgt; und
b. die Tätigkeit eine hohe dienstliche Mobilität erfordert.
3 Bei Tätigkeiten im Ausland, die mehr als 60 Tage dauern, die Voraussetzungen nach Absatz 2 jedoch nicht erfüllen, darf das persönliche Dienstfahrzeug nicht verwendet werden.
Art. 43 Immatrikulation und Kontrollschilder
1 Die persönlichen Dienstfahrzeuge werden zivil und militärisch immatrikuliert. Wird auf die Möglichkeit von Privatfahrten verzichtet, so wird das Fahrzeug nur militärisch immatrikuliert.
2 Dienstfahrten im Milizdienst dürfen nur mit dem militärischen Kontrollschild durchgeführt werden.
3 Privatfahrten dürfen nur mit dem kantonalen Kontrollschild durchgeführt werden.
4 Die Kontrollschilder dürfen nicht als Wechselschilder für andere Motorfahrzeuge verwendet werden.
Art. 44 Haftung
1 Der Bund übernimmt das Haftpflicht- und Kaskorisiko für Dienst- und Privatfahrten.
2 Die Haftung der Halterin oder des Halters gegenüber dem Bund richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958.
3 Im Milizdienst richtet sich die Haftung der Halterin oder des Halters gegenüber dem Bund nach dem MG.
SR 170.32
SR 510.10
Art. 45 Generalabonnement der SBB
Halterinnen und Halter eines persönlichen Dienstfahrzeuges nach Artikel 34 haben keinen Anspruch auf ein vergünstigtes Generalabonnement «Erwachsene» der SBB.
Art. 46
Die Chefin oder der Chef der Armee kann im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS Weisungen zu dieser Verordnung erlassen.
Art. 47 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2024
1 Der Arbeitgeber teilt den Angehörigen des militärischen Flugdienstes bis spätestens am 31. Dezember 2027 ein persönliches Dienstfahrzeug zu.
2 Angehörigen des militärischen Flugdienstes, die vor dem 1. Januar 2028 das ordentliche Rentenalter erreichen, wird kein persönliches Dienstfahrzeug mehr zugeteilt.
3 Bis zur Zuteilung des persönlichen Dienstfahrzeuges richtet sich die Vergütung für die Verwendung privater Motorfahrzeuge nach Artikel 31.
4 Die Chefin oder der Chef der Armee erlässt die zum Vollzug erforderlichen Vorgaben.
Art. 48 Aufhebung
Die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal wird aufgehoben.
[AS 2003 5015; 2005 2693; 2011 271, 6109; 2014 2813; 2015 5027; 2017 7269; 2020 4167; 2023 747]
Art. 49 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.