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Rohrleitungsgesetz vom 3. Juli 1985 (Gesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe)

Liechtenstein · 746.1 · statute

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Contents: 35 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Konzessionspflicht
  3. Art. 4 b) Nationalitätsanforderungen
  4. Art. 5 Verfahren
  5. Art. 6 Dauer
  6. Art. 7 Übertragung
  7. Art. 8 Beendigung
  8. Art. 9 Enteignungsrecht
  9. Art. 10 Anspruch auf Kreuzung von Verkehrswegen
  10. Art. 11 Betriebsbereitschaft und Sicherheit
  11. Art. 12 Transportpflicht
  12. Art. 13 Eigentumsverhältnisse
  13. Art. 14 Beseitigung der Anlagen
  14. Art. 15 Regierung
  15. Art. 16 Inhalt
  16. Art. 17 Kontrolle
  17. Art. 18 Geschäftsbericht, statistische Angaben
  18. Art. 19 Baubewilligungsverfahren
  19. Art. 20 Schutzmassnahmen während des Baues
  20. Art. 21 Bauvorhaben Dritter
  21. Art. 22 Kostentragung
  22. Art. 23 Betriebsaufnahme
  23. Art. 24 Betriebseinstellung
  24. Art. 25 Schadhaftigkeit der Anlage
  25. Art. 27 b) Schadenersatz, Genugtuung
  26. Art. 29 b) Aussetzen und Aufhören der Versicherung
  27. Art. 30 c) Anspruch gegen den Versicherer: Einreden, Rückgriffsrecht
  28. Art. 31 d) mehrere Geschädigte
  29. Art. 33 b) Gerichtsstand
  30. Art. 34 Beschädigung von Rohrleitungsanlagen und Störung des Betriebes
  31. Art. 35 Widerhandlungen gegen das Gesetz
  32. Art. 36 Verwaltungsmassnahmen
  33. Art. 37 Andere Rohrleitungsanlagen
  34. Art. 38 Durchführungsverordnungen
  35. Art. 39 Inkrafttreten

35 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas oder anderen von der Regierung bezeichneten flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen sowie auf die dem Betrieb dienenden Einrichtungen, wie Pumpen und Speicher (in ihrer Gesamtheit im folgenden Rohrleitungsanlagen genannt). 2) Dieses Gesetz findet insbesondere Anwendung auf: a) Rohrleitungen, deren Durchmesser und Betriebsdruck eine von der Regierung festzusetzende Grösse überschreiten; b) Rohrleitungen, die die Landesgrenze kreuzen, unabhängig von Durchmesser und Betriebsdruck. 3) Die Regierung kann Rohrleitungen von geringer Länge, namentlich Rohrleitungen, die Bestandteil einer Einrichtung zur Lagerung, zum Umschlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von Brenn- oder Treibstoffen bilden, vom Gesetz ausnehmen.

Art. 2 Konzessionspflicht

Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 bedürfen einer Konzession der Regierung.

Art. 4 b) Nationalitätsanforderungen

1) Eine Konzession für den Bau und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage, welche die Landesgrenze kreuzt, kann nur einem Staatsangehörigen eines EWR-Staates, einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes eines EWR-Staates oder einer juristischen Person erteilt werden, die nach dem Recht eines EWR-Staates konstituiert ist und ihren Sitz in einem EWR-Staat hat. 2) Das Unternehmen muss eine Betriebsorganisation haben, welche die Einhaltung der liechtensteinischen Vorschriften gewährleistet. 3) Der Konzessionär hat alljährlich spätestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Schluss eines Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde einen besonderen Revisionsbericht einzureichen, woraus hervorgeht, ob die Bedingungen dieses Artikels erfüllt sind. Dieser Revisionsbericht muss von einer von der Regierung anerkannten Revisionsstelle erstattet werden. Von dieser Pflicht sind Konzessionäre ausgenommen, die liechtensteinische juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

Art. 5 Verfahren

1) Das Konzessionsgesuch hat alle zur Beurteilung des Gesuches erforderlichen Angaben zu enthalten, namentlich über Zweck, generelle Linienführung und Leistungsvermögen der Anlage. Beansprucht der Gesuchsteller die Expropriation, so ist ein entsprechendes Begehren gleichzeitig mit dem Konzessionsgesuch zu stellen. 2) Das Konzessionsgesuch ist während 30 Tagen bei der Gemeindevorstehung, in deren Gebiet die Rohrleitungsanlage liegt, und bei der Regierungskanzlei öffentlich zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in den amtlichen Kundmachungsorganen zu veröffentlichen. Innerhalb der Auflagefrist kann wegen Verletzung öffentlicher oder privater Rechte gegen die nachgesuchte Konzession Einsprache erhoben werden. 3) Die Regierung entscheidet über die öffentlich-rechtlichen Einsprachen. Privatrechtliche Einsprachen sind durch das Gericht zu beurteilen. Die Regierung setzt dem Einsprecher eine Frist von 30 Tagen, innert welcher er die Klage anzubringen hat.

Art. 6 Dauer

Die Dauer der Konzession soll 50 Jahre nicht übersteigen. Die Konzession kann erneuert werden.

Art. 7 Übertragung

Auf Gesuch des Inhabers kann die Regierung die Konzession ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen.

Art. 8 Beendigung

1) Die Konzession erlischt, a) wenn innert der festgesetzten Fristen die Pläne nicht eingereicht, der Bau nicht begonnen oder vollendet oder der Betrieb nicht aufgenommen wird; b) mit dem Ablauf der Geltungsdauer. 2) Die Regierung kann die Konzession aufheben oder einschränken, a) wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erlangt wurde; b) wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; c) auf Antrag des Konzessionärs; d) wenn der Betrieb länger als ein Jahr eingestellt war, es sei denn, die Einstellung sei aus Gründen erfolgt, auf die der Konzessionär keinen Einfluss hatte; e) bei schwerer oder wiederholter Missachtung der Vorschriften dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen, der Bestimmungen der Konzession oder der Weisungen der Aufsichtsbehörde; f) im Falle des Todes oder des Konkurses des Inhabers. Die von der Rohrleitungsanlage berührten Gemeinden sind vor dem Entscheid anzuhören, desgleichen der Konzessionär in den Fällen von Bst. a, b, d und e. 3) Muss die Konzession aus Gründen aufgehoben oder eingeschränkt werden, für die der Inhaber nicht einzustehen hat, so leistet ihm das Land eine angemessene Entschädigung für den daraus erwachsenden Schaden. In den anderen Fällen besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Art. 9 Enteignungsrecht

Der Landtag kann dem Konzessionär das Recht der Expropriation für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen gewähren.

Art. 10 Anspruch auf Kreuzung von Verkehrswegen

1) Der Konzessionär hat, unabhängig von der Erteilung des Expropriationsrechtes, gegen angemessene Entschädigung Anspruch auf Kreuzung von Verkehrswegen, sofern während und nach der Erstellung der Kreuzung durch die nötigen Sicherheitsvorkehren der unbehinderte Betrieb des Verkehrsweges gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau desselben nicht beeinträchtigt wird. 2) Im Falle von Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und über die Höhe der Entschädigung findet das Gesetz über das Verfahren in Expropriationsfällen Anwendung.

Art. 11 Betriebsbereitschaft und Sicherheit

Die Rohrleitungsanlagen sind in betriebsbereitem und betriebssicherem Zustand zu erhalten.

Art. 12 Transportpflicht

1) Der Inhaber der Rohrleitungsanlage ist verpflichtet, vertraglich Transporte für Dritte zu übernehmen, wenn sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind und wenn der Dritte eine angemessene Gegenleistung anbietet. 2) Über die Pflicht zum Vertragsabschluss entscheidet im Streitfall die Regierung. 3) Über zivilrechtliche Ansprüche aus dem Vertrag und wegen unerlaubter Verweigerung des Vertragsabschlusses entscheiden die Gerichte.

Art. 13 Eigentumsverhältnisse

Die Rohrleitungsanlagen stehen, sofern es nicht anders geordnet ist, im Eigentum des Konzessionärs.

Art. 14 Beseitigung der Anlagen

Soweit hiefür ein öffentliches Interesse besteht, hat der Inhaber bei Beendigung der Konzession nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde auf seine Kosten die Rohrleitungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen.

Art. 15 Regierung

1) Bau, Unterhalt und Betrieb von Rohrleitungsanlagen gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 unterstehen der Aufsicht der Regierung. Dies gilt auch für Rohrleitungen, bei denen die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 nicht zutreffen. 2) Die Regierung kann die Ausübung von Kontrollbefugnissen einer in- oder ausländischen Kontrollstelle übertragen. Sie kann ausserdem zur Begutachtung von Fragen der Sicherheit der Rohrleitungsanlagen in- oder ausländische Fachverbände zuziehen.

Art. 16 Inhalt

Die Aufsichtsbehörde erlässt die zum Schutze von Personen, Sachen und wichtigen Rechtsgütern nötigen Weisungen. Sie kann dem Rohrleitungsinhaber ausser den in der Konzession genannten weitere Verpflichtungen auferlegen, wenn dies durch die technische Entwicklung, namentlich auf dem Gebiete der Betriebssicherheit oder durch erhöhte Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit und Unabhängigkeit des Landes, als gerechtfertigt erscheint. Die Aufsichtsbehörde sorgt für die Erfüllung der dem Rohrleitungsinhaber obliegenden Pflichten.

Art. 17 Kontrolle

Den mit der Kontrolle von Bau und Betrieb betrauten Personen ist jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Rohrleitungsanlage zu gewähren, und es sind ihnen alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.

Art. 18 Geschäftsbericht, statistische Angaben

Die Rohrleitungsunternehmungen haben der Aufsichtsbehörde alljährlich den Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und Bilanz zu übermitteln und ihr die nötigen statistischen Angaben zur Verfügung zu stellen.

Art. 19 Baubewilligungsverfahren

Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes.

Art. 20 Schutzmassnahmen während des Baues

1) Der Konzessionär trifft diejenigen Massnahmen, die zur Sicherheit des Baues und zur Vermeidung von Gefahren für Personen, Sachen und wichtige Rechtsgüter sowie von unzumutbaren Belästigungen der Anwohner notwendig sind. 2) Werden durch die Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Verkehrswege, Leitungen oder andere Anlagen betroffen, so hat der Konzessionär nach Massgabe des öffentlichen Interesses deren Fortbenutzung zu ermöglichen und durch geeignete Massnahmen die Beschädigung zu vermeiden. 3) Die wirtschaftliche Nutzung des Grundeigentums während des Baues ist sicherzustellen.

Art. 21 Bauvorhaben Dritter

Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde für Rohrleitungsanlagen bedürfen: a) neue Kreuzungen sowie die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen von Verkehrswegen, Gewässern, unterirdischen Leitungen und ähnlichen Anlagen mit einer Rohrleitungsanlage; b) andere Bauvorhaben Dritter, welche die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes beeinträchtigen können.

Art. 22 Kostentragung

1) Beeinträchtigt eine neue Rohrleitungsanlage bestehende Verkehrswege, Leitungen oder andere Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Anlagen eine bestehende Rohrleitungsanlage, so fallen unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen die Kosten aller Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, auf die neue Anlage. 2) Im Falle von Streitigkeiten über die Anwendung dieser Bestimmung findet das Gesetz über das Verfahren in Expropriationsfällen Anwendung.

Art. 23 Betriebsaufnahme

1) Der Betrieb darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgenommen werden. 2) Die Zustimmung wird nach Durchführung einer Abnahmeprüfung erteilt, wenn: a) die Rohrleitungsanlage den Vorschriften des Gesetzes, den Ausführungsbestimmungen der Konzession und dem genehmigten Ausführungsprojekt entspricht; b) der Inhaber der Anlage über das erforderliche Personal zur sicheren Bedienung derselben sowie zur unverzüglichen Behebung von Schäden verfügt; c) die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.

Art. 24 Betriebseinstellung

Fällt eine der in Art. 23 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nachträglich dahin, so ist der Betrieb unter Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde einzustellen.

Art. 25 Schadhaftigkeit der Anlage

1) Wird eine Rohrleitungsanlage undicht, so hat der Inhaber unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um das Entstehen oder die Ausbreitung eines Schadens zu verhindern und entstandene Schäden oder Gefahren raschestens zu beheben. 2) Die Aufsichtsbehörde und die Alarmstelle sind unverzüglich zu benachrichtigen. Als Alarmstelle wird die Anstalt Liechtenstein Wärme eingesetzt.

Art. 27 b) Schadenersatz, Genugtuung

Art und Umfang des Schadenersatzes, die Zusprechung einer Genugtuungssumme, die Haftung mehrerer und der Rückgriff unter den Haftpflichtigen richten sich nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.

Art. 29 b) Aussetzen und Aufhören der Versicherung

Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der Aufsichtsbehörde der Rohrleitungsanlage zu melden. Sie werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, erst 30 Tage nach dem Eingang der Meldung wirksam.

Art. 30 c) Anspruch gegen den Versicherer: Einreden, Rückgriffsrecht

1) Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. 2) Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden. 3) Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Gesetz über den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.

Art. 31 d) mehrere Geschädigte

1) Übersteigen die den Geschädigten zustehenden Forderungen die vertragliche Versicherungsdeckung, so ermässigt sich der Anspruch jedes Geschädigten gegen den Versicherer im Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen. 2) Der Geschädigte, der als erster klagt, sowie der beklagte Versicherer können die übrigen Geschädigten durch das angerufene Gericht unter Hinweis auf die Rechtsfolgen auffordern lassen, ihre Ansprüche innert bestimmter Frist beim Gericht einzuklagen. Das angerufene Gericht hat über die Verteilung der Versicherungsleistung auf die mehreren Ansprüche zu entscheiden. Bei der Verteilung der Versicherungsleistung sind die fristgemäss eingeklagten Ansprüche ohne Rücksicht auf die übrigen vorab zu decken. 3) Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig einem Geschädigten eine Zahlung geleistet, die dessen verhältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den anderen Geschädigten befreit.

Art. 33 b) Gerichtsstand

Zivilklagen gegen den Haftpflichtigen oder dessen Versicherer sowie den Versicherungsnehmer aus Schadenereignissen gemäss Art. 29 sind nach Wahl des Klägers am Sitz des Beklagten anzubringen.

Art. 34 Beschädigung von Rohrleitungsanlagen und Störung des Betriebes

1) Wer vorsätzlich eine Rohrleitungsanlage beschädigt und dadurch insbesondere durch Verunreinigung oder andere schädliche Beeinträchtigung des Bodens, der Luft oder der ober- oder unterirdischen Gewässer wissentlich das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert in Gefahr bringt, wird vom Landgericht wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von einem bis 20 Jahren, womit eine Geldstrafe bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann, bestraft. 2) Wer vorsätzlich den Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die im öffentlichen Interesse liegt, hindert, stört oder gefährdet, wird, sofern nicht Abs. 1 anwendbar ist, vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 3) Handelt der Täter fahrlässig, so wird er vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

Art. 35 Widerhandlungen gegen das Gesetz

1) Wer zwecks Erlangung einer Konzession unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wer unbefugt den Bau einer Rohrleitungsanlage oder die Verwirklichung eines Bauvorhabens gemäss Art. 24 beginnt oder weiterführt, wer unbefugt den Betrieb einer Rohrleitungsanlage aufnimmt oder weiterführt, wer die an eine Konzession geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder seine Versicherungs- oder Sicherstellungspflicht nicht erfüllt, wer bei Undichtwerden einer Rohrleitungsanlage die in Art. 28 vorgesehenen Massnahmen und Meldungen nicht unverzüglich vornimmt, wird, wenn er vorsätzlich handelt und sofern kein schwererer Tatbestand erfüllt ist, vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. 2) Handelt der Täter fahrlässig, so wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. 3) Widerhandlungen gegen Ausführungsvorschriften unterliegen der gleichen Bestrafung.

Art. 36 Verwaltungsmassnahmen

1) Wird eine Verfügung der Aufsichtsbehörde nach vorausgegangener Mahnung nicht innert der festgesetzten Frist befolgt, so kann sie die Aufsichtsbehörde, unbeschadet der Einleitung oder des Ausganges eines Strafverfahrens, auf Kosten des Säumigen durchführen oder durchführen lassen. 2) Vorbehalten bleibt die Aufhebung der Konzession gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. e.

Art. 37 Andere Rohrleitungsanlagen

Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Erdöl und Erdgas, die nicht unter Art. 1 Abs. 1 fallen und nicht gestützt auf Art. 1 Abs. 3 vom Gesetz ausgenommen sind, unterstehen den Bestimmungen über Haftpflicht und Versicherung (Abschnitt III), Strafen und Verwaltungsmassnahmen (Abschnitt IV) des Gesetzes sowie den von der Regierung zu erlassenden Sicherheitsvorschriften.

Art. 38 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 39 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Hans-Adam Erbprinz gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

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