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5 provisions
Art. 1
1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit
Steuerpflichtigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder
Verordnung eingeräumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen
fortan keinen Gebrauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum
Konkordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im
Abkommen festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert
oder verlängert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des
Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und
die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen
bei der Besteuerung
a. von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger
Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen
und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres
des Einzuges und das folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer
und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin
Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre
Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in
Anwendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für
Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte
(Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in
der Schweiz gelegene Fahrnis;
5 OGS 1962, 16
641.51
b. von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im
wirtschaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest
des Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die
neun folgenden Jahre;
c. von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder
gemeinnützigen Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs-
und Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen
Abmachungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch
stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten,
dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
amtlichen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal
der bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.
Art. 2
Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die
in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten
Selbstverwaltungskörper, wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die
von ihnen erhobenen Steuern.
Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte
Steuereinschätzung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden
steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person dem Kanton des
neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu
melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder
der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche
oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue
Steuereinschätzung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren
Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen
Person (z.B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden,
dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
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Art. 4
1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die
Entscheidung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer
von der Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission
übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die
Entschädigungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der
Konkordatskommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen.
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton
oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen
nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder
der vereinbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde
bei der Konkordatskommission. Diese stellt nach Durchführung eines
kontradiktorischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates
vorliegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die
Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke oder Kreise oder
Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird
der dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben.
Überdies hat der fehlbare Kanton eine von der Konkordatskommission
auszufällende Busse zu bezahlen.
5 Die Geldbusse beträgt:
a. bei Zuwiderhandlung gegen Art. 1 je nach der Schwere des
Verschuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem
Steuerpflichtigen gewährten Steuervorteils, mindestens aber
Fr. 1 000.– und höchstens Fr. 10 000.–, bei Wiederholung kann die
Busse bis auf Fr. 50 000.– erhöht werden;
b. bei Zuwiderhandlung gegen Art. 3 je nach der Schwere des
Verschuldens mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 500.–.
6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und
vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommission zu vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz
verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die
Konferenz nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten
Kantone.
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Art. 5
1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat6 mit
der Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft.
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter
Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des
Kalenderjahres vom Konkordat zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu
richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die
Konkordatskommission und die Konkordatskantone.
Schlussprotokoll
In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels
gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche
Steuererleichterungen zu gewähren.
Dem Konkordat gehören auf 1. Oktober 1959 folgende Kantone an:
Zürich, Bern, Uri, Obwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-
Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh.,
St.Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin, Wallis und Neuenburg.
6 Vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1949