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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Schaffhausen · 211.412 · statute

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14

14 provisions

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG). 2 Behörden

Art. 2

Bewilligungsbehörde 1 Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG ist das Volkswirtschaftsdepartement.

Art. 3

Beschwerdeberechtigte Behörde 1 Beschwerdeberechtigte Behörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist der Präsident des Obergerichtes, im Verhinderungsfall der Vizepräsident des Obergerichtes. 1) SR 211.412.41. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 211.412 Kanton Schaffhausen

Art. 4

Beschwerdeinstanz 1 Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist der Regierungsrat. 2 Für das Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen2) massgebend, soweit das Bundesrecht keine andere Regelung enthält.

Art. 5

Zivil- und Strafgerichte 1 Für Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur gemäss Art. 26 und 27 BewG sind die ordentlichen Zivilgerichte, für Strafsachen gemäss Art. 28–35 die ordentlichen Organe der Strafrechtspflege zuständig. 3 Kantonale Bewilligungsgründe und Beschränkungen

Art. 6

Hauptwohnung3) 1 Zusätzlich zu den im Bundesgesetz geregelten Fällen wird der Erwerb eines Grundstückes im Kanton Schaffhausen bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmäs-sigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient, solange dieser andauert (Art. 9 Abs. 1 lit. b BewG). 2 Eine Bewilligung wird in der Regel nur erteilt, wenn sich der Gesuchsteller mindestens ein Jahr mit fremdenpolizeilicher Aufenthaltsbewilligung oder einer anderen entsprechenden Berechtigung in der Schweiz aufgehalten hat.

Art. 7

Wohneinheit in Apparthotel 1 Der Erwerb kann im Weiteren im Rahmen des kantonalen Kontingentes bewilligt werden, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Wohneinheit in einem Apparthotel dient. 2 Der Regierungsrat bestimmt die Gemeinden, in denen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 BewG zur Förderung des Fremdenverkehrs der Erwerb von Wohneinheiten in Apparthotels zulässig ist. 2) SHR 172.200. 3) Gegenstandslos geworden durch Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 30. April 1997 (AS 1997, S. 2086). Vgl. insbesondere dessen Art. 2 Abs. 2 lit. b. Kanton Schaffhausen 211.412 3 Die Gemeinden sind anzuhören.

Art. 8

Depositenstelle 1 Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften ist die Schaffhauser Kantonalbank. Der Regierungsrat kann weitere Banken mit Sitz oder Niederlassung im Kanton Schaffhausen als Depositenstelle bezeichnen. 4 Verfahren

Art. 9

Gesuche 1 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind schriftlich in doppelter Ausfertigung und begründet bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Unterlagen und Beweismittel sind dem Gesuch beizulegen.

Art. 10

Abklärungen 1 Die Bewilligungsbehörde hat nach Eingang des Gesuches alle erforderlichen Abklärungen zu treffen. Sie kann insbesondere Steuerakten einfordern und einen Mitbericht bei der Gemeindebehörde am Ort der gelegenen Sache einholen. Sie kann zudem Sachverständige beiziehen.

Art. 11

Eröffnung des Entscheides 1 Die Bewilligungsbehörde hat ihren Entscheid den Parteien, der beschwerdeberechtigten Behörde, dem Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache und dem Grundbuchamt schriftlich mitzuteilen.

Art. 12

Kosten und Gebühren 1 Für Entscheide im Sinne von Art. 17 BewG, für andere Amtshandlungen, Expertisen und dergleichen werden Kosten und Gebühren gemäss der Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren4) erhoben. 4) SHR 172.201. 211.412 Kanton Schaffhausen

Art. 13

Statistik 1 Das Grundbuchamt meldet dem Bundesamt für Justiz die zur Führung einer Statistik notwendigen Verfügungen und Handänderungen. 5 Schlussbestimmungen

Art. 14

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk sowie der Genehmigung durch den Bundesrat5) auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft6). 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen7) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 5) Vom Bundesrat genehmigt am 8. September 1988. 6) In Kraft getreten am 1. November 1988 (Amtsblatt 1988, S. 1171). 7) Amtsblatt 1988, S. 1167. Kanton Schaffhausen 211.412 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.12.1987 01.11.1988 Erlass Erstfassung Abl. 1987, S. 1167 211.412 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.12.1987 01.11.1988 Erstfassung Abl. 1987, S. 1167

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