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7 provisions
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt das Veranlagungsverfahren für die periodischen
Steuern der natürlichen Personen und das Veranlagungsverfahren für die
Grundstückgewinnsteuer. *
2 Die Vergütung von Dienstleistungen, welche der Kanton im Bereich der Steuern für die Gemeinden erbringt, richtet sich nach der Verordnung vom 12. Dezember 2001 über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren
(DVV)2).
2 Veranlagungsverfahren für die periodischen Steuern der
Art. 2 natürlichen Personen *
Allgemeines *
1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe und Zustellung
der Formulare aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige,
die keine Formulare erhalten, müssen sie bei der zuständigen Behörde verlangen.
2 Die Steuererklärung kann in Papierform (Art. 3 ff.) oder per Internet (Art. 6)
eingereicht werden.
1) BSG 661.11
2) Aufgehoben durch V vom 28. 10 .2009 über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerver -
fahren, BSG 661.113
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
02-13
661.521.1 2
3 … *
Art. 3
Einreichen der Steuererklärung
1 Zur Steuererklärung in Papierform sind ausschliesslich die amtlichen Formulare oder die von der kantonalen Steuerverwaltung anerkannten PC-Formulare
mit Barcode zugelassen. Die kantonale Steuerverwaltung bestimmt, welche
Formulare zu unterzeichnen sind, damit die Steuererklärung rechtsgültig eingereicht ist.
2 Die Steuererklärung ist innert der gesetzten Frist bei der registerführenden
Gemeinde (Art. 165 StG3)) einzureichen.
Art. 4
Registerführende Gemeinde
1 Die registerführende Gemeinde prüft die eingereichten Steuererklärungen auf
ihre Vollständigkeit. Fehlende Formulare und Belege werden nachgefordert.
2 Ist eine Steuererklärung nicht oder nicht von beiden Ehegatten unterzeichnet,
so wird der nicht unterzeichnenden Person eine Frist zur nachträglichen Unterzeichnung eingeräumt.
3 Nach der Vollständigkeitskontrolle werden die Steuerakten für die weitere Bearbeitung vorbereitet und an das zuständige Erfassungszentrum Steuern (Art.
5) weitergeleitet.
Art. 5
Erfassungszentrum Steuern
1 Als Erfassungszentren Steuern gelten jene Gemeinden, die im gegenseitigen
Einvernehmen mit der kantonalen Steuerverwaltung für diese Aufgabe vorgesehen werden. Die kantonale Steuerverwaltung kann auch Dritte mit Aufgaben
der Erfassungszentren betreuen.
2 Das Erfassungszentrum Steuern sorgt für die Erfassung der Steuererklärungen im kantonalen Informatiksystem.
3 Die Zusammenarbeit mit dem Kanton wird in einem Organisationshandbuch
beschrieben und vertraglich vereinbart.
3) BSG 661.11
3 661.521.1
4 … *
Art. 6 * Steuererklärung per Internet
1 Die Steuerpflichtigen können die Steuererklärung innert der gesetzten Frist
auch per Internet ausfüllen und übermitteln. Die Steuererklärung kann elektronisch freigegeben oder handschriftlich unterzeichnet werden (Freigabequittung). *
2 Die Bedingungen und die konkrete Abwicklung werden auf der Homepage der
kantonalen Steuerverwaltung bekannt gegeben. *
3 Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die Datensicherheit.
5 … *
Art. 7
Veranlagung und Eröffnung von Verfügungen *
1 Die kantonale Steuerverwaltung ist zuständig für die Veranlagung.
2 Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person schriftlich
eröffnet. Die Eröffnung an die Gemeinden kann auch in anderer Form (z.B. auf
Datenträger oder mittels EDV-Auskunftssystem) erfolgen.
3 Die Zustellung an die Steuerpflichtigen erfolgt in der Regel mit gewöhnlicher
Post. Die Steuerverwaltung kann als Option eine Zustellung auf dem Weg der
E-Rechnung anbieten. Die Bedingungen und die konkrete Abwicklung werden
auf der Internetseite der kantonalen Steuerverwaltung bekannt gegeben. *
4 Eine Zustellung auf dem Weg der E-Rechnung erfolgt nur auf Wunsch der
Steuerpflichtigen. An- und Abmeldung sind jederzeit möglich. *
5 Bei der Zustellung auf dem Weg der E-Rechnung werden Verfügungen ins E-
Banking/Postfinance-Portal der steuerpflichtigen Person zugestellt. Gleichzeitig
erfolgt eine Information über die Zustellung per E-Mail an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse. *
6 Die Nutzungsbedingungen halten fest, dass der Fristenlauf zur Erhebung eines Rechtsmittels mit der Zustellung ins E-Banking/Postfinance-Portal beginnt
und dass die regelmässige Prüfung des E-Banking/Postfinance-Portals in der
Verantwortung der steuerpflichtigen Person liegt. *
661.521.1 4
5a Veranlagungsverfahren für die Grundstückgewinnsteuer *
Art. 7a * Meldepflicht
1 Die Grundbuchämter melden der kantonalen Steuerverwaltung jeden ihnen
bekannt gewordenen Tatbestand, der zu einer Besteuerung eines Grundstückgewinns Anlass geben kann.
2 Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Handänderung nach Artikel 130 Absatz 2
Buchstabe a StG hat die steuerpflichtige Person den Tatbestand innert Monatsfrist seit Abschluss des Vertrags der kantonalen Steuerverwaltung zu melden.
3 Aufgrund der Meldung stellt die kantonale Steuerverwaltung bei Vorliegen eines Grundstückgewinnsteuerfalls der steuerpflichtigen Person eine Steuererklärung zu.
Art. 7b * Kurzdeklaration
1 Mit der Anmeldung einer Grundstückveräusserung kann eine Kurzdeklaration
des mutmasslichen Grundstückgewinns beim Grundbuchamt eingereicht werden.
2 In den folgenden Fällen ist die Einreichung einer Kurzdeklaration zwingend:
a bei Handänderungen, welche der Einkommenssteuer (Art. 21 Abs. 4 StG)
oder der Gewinnsteuer (Art. 85 Abs. 4 StG) unterliegen;
b bei unentgeltlichen Handänderungen nach Artikel 131 StG, wobei gleichzeitig der der Handänderung zugrunde liegende Vertrag einzureichen ist.
3 Das Einreichen der Kurzdeklaration entbindet nicht von der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung und allfälliger Belege gemäss Artikel 177 Absatz 2
StG.
6 Schlussbestimmung
Art. 8
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft.
Bern, 30. Januar 2002 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Luginbühl
Der Staatsschreiber: Nuspliger
5 661.521.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
30.01.2002 01.01.2002 Erlass Erstfassung 02-13
17.10.2007 01.01.2008 Erlasstitel geändert 07-112
17.10.2007 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1 geändert 07-112
17.10.2007 01.01.2008 Titel 2 geändert 07-112
17.10.2007 01.01.2008 Art. 2 Titel geändert 07-112
17.10.2007 01.01.2008 Titel 3 aufgehoben 07-112
17.10.2007 01.01.2008 Titel 4 aufgehoben 07-112
17.10.2007 01.01.2008 Art. 6 geändert 07-112
17.10.2007 01.01.2008 Titel 5 eingefügt 07-112
17.10.2007 01.01.2008 Art. 7 Titel geändert 07-112
17.10.2007 01.01.2008 Titel 5a eingefügt 07-112
17.10.2007 01.01.2008 Art. 7a eingefügt 07-112
17.10.2007 01.01.2008 Art. 7b eingefügt 07-112
16.09.2015 01.01.2016 Art. 7 Titel geändert 15-68
16.09.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 15-68
16.09.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 4 eingefügt 15-68
16.09.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 5 eingefügt 15-68
16.09.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 6 eingefügt 15-68
21.11.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 1 geändert 18-096
21.11.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 2 geändert 18-096
661.521.1 6
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 30.01.2002 01.01.2002 Erstfassung 02-13
Erlasstitel 17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-112
Art. 1 Abs. 1 17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-112
Titel 2 17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-112
Art. 2 17.10.2007 01.01.2008 Titel geändert 07-112
Titel 3 17.10.2007 01.01.2008 aufgehoben 07-112
Titel 4 17.10.2007 01.01.2008 aufgehoben 07-112
Art. 6 17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-112
Art. 6 Abs. 1 21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-096
Art. 6 Abs. 2 21.11.2018 01.01.2019 geändert 18-096
Titel 5 17.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-112
Art. 7 17.10.2007 01.01.2008 Titel geändert 07-112
Art. 7 16.09.2015 01.01.2016 Titel geändert 15-68
Art. 7 Abs. 3 16.09.2015 01.01.2016 eingefügt 15-68
Art. 7 Abs. 4 16.09.2015 01.01.2016 eingefügt 15-68
Art. 7 Abs. 5 16.09.2015 01.01.2016 eingefügt 15-68
Art. 7 Abs. 6 16.09.2015 01.01.2016 eingefügt 15-68
Titel 5a 17.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-112
Art. 7a 17.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-112
Art. 7b 17.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-112