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19 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorschriften zur Berufsmaturität
(BM) für die staatlichen und privaten Anbieterinnen und Anbieter von BM-Lehrgängen die Bildungsangebote und die Berufsmaturitätsprüfung.
§ 2
Bildungsangebote der staatlichen Anbieterinnen und Anbieter sowie der Anbieterinnen und Anbieter im kantonalen Auftrag
1 Die staatlichen Anbieterinnen und Anbieter sowie die Anbieterinnen und Anbieter im kantonalen
Auftrag können die folgenden BM-Ausrichtungen für Lernende als lehrbegleitende Ausbildung (BM
1) oder als Ausbildung nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) anbieten:
a) Gestaltung und Kunst;
b) Gesundheit und Soziales;
c) Technik, Architektur, Life Sciences;
d) Wirtschaft und Dienstleistungen (Typ Wirtschaft und Typ Dienstleistungen);
e) * Natur, Landschaft und Lebensmittel.
2 Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung legt fest, welche Ausrichtung an welchem Standort
angeboten wird. *
3 Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung legt fest, an welchen Standorten mehrsprachiger
Berufsunterricht und eine mehrsprachige Berufsmaturität, Blended Learning sowie flexibilisierter Unterricht angeboten wird. *
§ 3 II. Berufsmaturitätsprüfung und Berufsmaturitätszeugnis
Zulassung zur Berufsmaturitätsprüfung
1 Zur Berufsmaturitätsprüfung sind die Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche den Unterricht bei der Anbieterin oder dem Anbieter des BM-Lehrgangs besucht haben.
2 Lernende der BM 2 werden zur Berufsmaturitätsprüfung zugelassen, wenn sie bis zu dem von der
Schulleitung festgelegten Stichtag pro Unterrichtsfach mindestens 80 % des Schulunterrichts des Prüfungssemesters besucht haben. In Blended-Learning-Lehrgängen gilt diese Regelung sinngemäss. *
3 Die Prüfungsleitung entscheidet über die Zulassung zur Berufsmaturitätsprüfung.
1) SG 420.200.
2) SR 412.103.1.
Berufsbildung 424.100
4 Die Nichtzulassung gilt als erster gescheiterter Versuch, die Berufsmaturität zu erlangen. Die Lernenden der BM 2 müssen für die Zulassung zum Wiederholungstermin die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllen. Im Prüfungssemester erlangte Erfahrungsnoten werden nicht berücksichtigt.
§ 5 § 4 * …
Form, Inhalt und Dauer der Abschlussprüfungen sowie Hilfsmittel
1 Soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften bestimmt, werden Form, Inhalt, Prüfungsdauer und
Hilfsmittel in von der Prüfungsleitung erlassenen Prüfungsrichtlinien geregelt.
1bis Die schriftlichen Abschlussprüfungen werden in allen Fächern für alle Berufsmaturitätsausrichtungen einheitlich durch eine von den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt eingesetzte Leitungsgruppe vorbereitet. *
2 Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung legt fest, welche Fremdsprachendiplome die Abschlussprüfung in den entsprechenden Fächern ersetzen können und wie das Ergebnis der Fremdsprachendiplomprüfung in die Prüfungsnote umgerechnet wird. *
§ 6
Mitwirkung von Expertinnen und Experten
1 Examinatorinnen und Examinatoren erstellen in den Fachgruppen die schriftlichen Abschlussprüfungen und deren Lösungen. Die schriftlichen Abschlussprüfungen werden dem vierkantonalen Validierungsorgan zur Genehmigung unterbreitet. Die von der Examinatorin oder vom Examinator korrigierten Abschlussprüfungen werden danach von der Expertin oder vom Experten beurteilt.
2 Bei mündlichen Abschlussprüfungen führt die Expertin oder der Experte ein Protokoll. Der Prüfungsleitung ist ein Notenprotokoll zur Aufbewahrung abzugeben. Die Examinatorin oder der Examinator beurteilt zusammen mit der Expertin oder dem Experten die mündliche Abschlussprüfung.
3 Bestehen bei der Benotung Meinungsverschiedenheiten zwischen Examinatorin oder Examinator und
Expertin oder Experte, legt die Prüfungsleitung die Prüfungsnote fest.
§ 7
Zutritt zu den Abschlussprüfungen
1 Die Abschlussprüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben nur die zuständigen Aufsichts- und Prüfungsbehörden.
§ 8
Prüfungsleitung
1 Für die Organisation, die Durchführung und die Validierung der Berufsmaturitätsprüfung ist die Prüfungsleitung verantwortlich.
2 Sie orientiert die Kandidatinnen und Kandidaten im Voraus über Form und Inhalt der Abschlussprüfungen sowie über Hilfsmittel, Bewertungen und Berechnung von Noten.
3 Bei vorgezogenen Abschlussprüfungen gibt die Prüfungsleitung den Kandidatinnen und Kandidaten
die Prüfungsnote schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung bekannt.
4 Die Schulleitung ernennt die Prüfungsleitung. Für die Berufsmaturität Ausrichtung Wirtschaft und
Dienstleistungen (Typ Wirtschaft) setzt der Kaufmännische Verband Basel-Stadt eine Prüfungsleitung
ein. Einzelne Aufgaben dieser Prüfungsleitung werden von Prüfungskreisleitungen übernommen.
§ 9
Examinatorinnen und Examinatoren
1 Examinatorinnen und Examinatoren sind diejenigen Lehrpersonen, welche Prüfungsfächer vor der
Abschlussprüfung unterrichten.
§ 10 Berufsbildung 424.100
Expertinnen und Experten
1 Expertinnen und Experten sind die von der Schulkommission oder der zuständigen Prüfungskommission zugelassenen Personen. Bei der Auswahl der Expertinnen und Experten sind die Fachhochschulen
angemessen zu berücksichtigen.
§ 11
Validierung der Prüfungsnoten
1 Die Prüfungsnoten werden, vorbehältlich der Bestimmungen in § 12, durch die Examinierenden so -
§ 12 wie der Expertin oder des Experten validiert. *
Berufsmaturitätskonferenz
1 An der Berufsmaturitätskonferenz findet eine Aussprache über all jene Kandidatinnen und Kandidaten statt, deren Bestehen der Berufsmaturität in Frage gestellt ist.
2 Die Berufsmaturitätskonferenz setzt sich aus allen Lehrpersonen und allen an den Abschlussprüfungen beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren zusammen. Die Expertinnen und Experten sowie
eine Vertretung der zuständigen Kommission sind einzuladen. An der Berufsmaturitätskonferenz nehmen unter dem Vorsitz der Prüfungsleitung zwingend die an den entsprechenden Abschlussprüfungen
beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren teil.
3 An der Berufsmaturitätskonferenz werden die Prüfungsleistungen der gefährdeten Kandidatinnen und
Kandidaten noch einmal gewürdigt und die Prüfungsnoten endgültig festgelegt. Der Entscheid über
die Änderung einer Prüfungsnote liegt bei der entsprechenden Examinatorin oder dem entsprechenden
Examinator sowie der entsprechenden Expertin oder dem entsprechenden Experten. Ist keine Einigung
möglich, legt die Prüfungsleitung die Prüfungsnote endgültig fest.
4 Die Aufgaben der Berufsmaturitätskonferenz können von der zuständigen Prüfungskommission übernommen werden.
§ 13
Notengebung
1 Die Leistungen der Abschlussprüfungen werden durch ganze und halbe Noten ausgedrückt.
2 Die Note 6 ist die höchste, die Note 1 die tiefste Note.
3 Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
§ 15 § 14 * …
Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung
1 Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aller Fachnoten im Berufsmaturitätszeugnis, auf eine
Dezimalstelle gerundet. *
2 Die Berufsmaturitätsprüfung ist bestanden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) * Die Gesamtnote beträgt mindestens 4;
b) die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt;
c) nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden.
§ 16
Berufsmaturitätszeugnis und Bescheinigung
1 Lernende, welche die Berufsmaturitätsprüfung bestanden haben und im Besitz eines eidgenössischen
Fähigkeitszeugnisses sind, erhalten ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis, das von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Erziehungsdepartements und der Prüfungsleitung unterzeichnet ist.
2 Die Prüfungsleitung teilt den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Berufsmaturitätsprüfung
nicht bestanden haben, das Ergebnis schriftlich unter Bekanntgabe der Noten und unter Beifügung der
Rechtsmittelbelehrung mit.
Berufsbildung 424.100
3 Lernende, welche die Berufsmaturitätsprüfung bestanden haben, aber das Qualifikationsverfahren für
das eidgenössische Fähigkeitszeugnis nicht bestanden haben, erhalten von der Prüfungsleitung eine
Bescheinigung über die Ergebnisse der Abschlussprüfungen.
§ 17
Wiederholen der Berufsmaturitätsprüfung
1 Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet in der Regel frühestens nach einem und spätestens nach zwei Jahren bei der gleichen Anbieterin oder dem gleichen Anbieter des BM-Lehrgangs
statt, an welcher die erste Berufsmaturitätsprüfung absolviert wurde. Wer die Berufsmaturitätsprüfung
wiederholen möchte, muss sich bis zum Ende des Kalenderjahres vor der Berufsmaturitätsprüfung bei
der Schule zur Wiederholungsprüfung anmelden.
2 … *
3 … *
4 … *
5 … *
6 … *
§ 18
Prüfungsunfähigkeit, Abwesenheit und Unregelmässigkeiten
1 Kandidatinnen oder Kandidaten, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen
nicht zur Berufsmaturitätsprüfung antreten können oder von dieser zurücktreten, haben dies unverzüg -
lich der Prüfungsleitung zu melden. Bei gesundheitlichen Gründen ist die Prüfungsunfähigkeit innert
24 Stunden durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen.
2 Bleiben Kandidierende ohne wichtigen Verhinderungsgrund einer Prüfung fern, so gilt die ganze
Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden. *
3 Unregelmässigkeiten im Ablauf der Berufsmaturitätsprüfung sowie Unredlichkeiten einer Kandidatin
oder eines Kandidaten, insbesondere die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen oder Hilfsmittel, sind der Prüfungsleitung unverzüglich zu melden.
4 Die Prüfungsleitung kann gegenüber der fehlbaren Kandidatin oder dem fehlbaren Kandidaten die
geeigneten Massnahmen verfügen. Sie kann insbesondere
a) die fehlbare Kandidatin oder den fehlbaren Kandidaten von der Berufsmaturitätsprüfung
ausschliessen;
b) die ganze oder teilweise Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung anordnen;
c) die gesamte Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden erklären;
d) die Bewertung für die betreffende Leistungserhebung bis zur niedrigsten möglichen Bewertung reduzieren.
5 Die Prüfungsleitung entscheidet darüber, ob wichtige Gründe für ein Fernbleiben oder Zurücktreten
von der Berufsmaturitätsprüfung vorliegen sowie über den Zeitpunkt von Nachprüfungen.
§ 19
Schulübergreifende Koordination
1 Die Schulleitungen und die Prüfungsleitungen koordinieren untereinander die Berufsmaturitätsprüfungen.
§ 20
Rechtsmittel
1 Gegen im Rahmen dieser Verordnung erlassene Verfügungen kann nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom Kanton Basel-Stadt
(Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. an
den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.
Berufsbildung 424.100
§ 21 III. Übergangsbestimmung
1 Für Lernende mit den Schullaufbahnen nach § 1 lit. a und b der Übergangsverordnung Schulharmonisierung vom 31. Januar 2012 gelten weiterhin die bisherigen Erlasse.
2 Die Lernenden, die ihren BM-Lehrgang vor dem 31. Juli 2026 begonnen haben, schliessen diesen
nach bisherigem Recht ab. *
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf Beginn des Schuljahres am 13. August 2018 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) vom 1. Februar 2011 aufgehoben.
Berufsbildung 424.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.06.2018 13.08.2018 Erlass Erstfassung KB 30.06.2018
05.05.2026 31.07.2026 § 2 Abs. 1, lit. e) geändert KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 2 Abs. 2 geändert KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 2 Abs. 3 eingefügt KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 3 Abs. 2 geändert KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 4 aufgehoben KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 5 Abs. 1bis eingefügt KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 5 Abs. 2 eingefügt KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 11 Abs. 1 geändert KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 14 aufgehoben KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 15 Abs. 1 geändert KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 15 Abs. 2, lit. a) geändert KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 17 Abs. 2 aufgehoben KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 17 Abs. 3 aufgehoben KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 17 Abs. 4 aufgehoben KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 17 Abs. 5 aufgehoben KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 17 Abs. 6 aufgehoben KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 18 Abs. 2 geändert KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 21 Abs. 2 eingefügt KB 09.05.2026
Berufsbildung 424.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.06.2018 13.08.2018 Erstfassung KB 30.06.2018
§ 2 Abs. 1, lit. e) 05.05.2026 31.07.2026 geändert KB 09.05.2026
§ 2 Abs. 2 05.05.2026 31.07.2026 geändert KB 09.05.2026
§ 2 Abs. 3 05.05.2026 31.07.2026 eingefügt KB 09.05.2026
§ 3 Abs. 2 05.05.2026 31.07.2026 geändert KB 09.05.2026
§ 4 05.05.2026 31.07.2026 aufgehoben KB 09.05.2026
§ 5 Abs. 1bis 05.05.2026 31.07.2026 eingefügt KB 09.05.2026
§ 5 Abs. 2 05.05.2026 31.07.2026 eingefügt KB 09.05.2026
§ 11 Abs. 1 05.05.2026 31.07.2026 geändert KB 09.05.2026
§ 14 05.05.2026 31.07.2026 aufgehoben KB 09.05.2026
§ 15 Abs. 1 05.05.2026 31.07.2026 geändert KB 09.05.2026
§ 15 Abs. 2, lit. a) 05.05.2026 31.07.2026 geändert KB 09.05.2026
§ 17 Abs. 2 05.05.2026 31.07.2026 aufgehoben KB 09.05.2026
§ 17 Abs. 3 05.05.2026 31.07.2026 aufgehoben KB 09.05.2026
§ 17 Abs. 4 05.05.2026 31.07.2026 aufgehoben KB 09.05.2026
§ 17 Abs. 5 05.05.2026 31.07.2026 aufgehoben KB 09.05.2026
§ 17 Abs. 6 05.05.2026 31.07.2026 aufgehoben KB 09.05.2026
§ 18 Abs. 2 05.05.2026 31.07.2026 geändert KB 09.05.2026
§ 21 Abs. 2 05.05.2026 31.07.2026 eingefügt KB 09.05.2026