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6 provisions
Artikel 1
1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen
festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert
werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3.2201 Kanton Uri
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei
der Besteuerung:
a) von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger
Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des
Jahres des Einzuges und folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen weiterhin
Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der
bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der
Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene
Fahrnis
b) von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des
Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun
folgenden Jahre
c) von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs-
und Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten,
dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtlichen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei
diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.
Artikel 2
1 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die
in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper,
wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.
Artikel 3
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung
einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürlichen
oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes)
oder der neuen Niederlassung zu melden.
Kanton Uri 3.2201
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder
der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche
oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschätzung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren
Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z.B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
Artikel 4
1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung
über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädigungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen.
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder
einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in
Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradiktorischen
Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem
Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat der
fehlbare Kanton eine von der Konkordatskommission auszufällende Busse
zu bezahlen.
5 Die Geldbusse beträgt:
a) bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 1 je nach der Schwere des Verschuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen
gewährten Steuervorteils, mindestens aber 1'000 Franken und
höchstens 10'000 Franken, bei Wiederholung kann die Busse bis auf
50'000 Franken erhöht werden
b) bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 3, je nach der Schwere des
Verschuldens, mindestens 100 Franken und höchstens 500 Franken
3.2201 Kanton Uri
6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommission zu vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz
nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
Artikel 5
1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat1) mit der
Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft2).
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres vom Konkordat zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu
richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordatskommission und die Konkordatskantone.
Artikel 6
Schlussprotokoll
1 In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewähren.
1) Vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1949; Stand am 23. November 1950.
2) Datum des Inkrafttretens für die dem Konkordat angeschlossenen Kantone: 6. Oktober 1949, im Kanton Uri in Kraft gesetzt auf den 23. November 1950 (AB vom
14. Dezember 1950, LRB vom 1. Juni 1950 betr. Beitritt des Kantons Uri).
Kanton Uri 3.2201
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
10.12.1948 23.11.1950 Erlass Erstfassung AB 14.12.1950
3.2201 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 10.12.1948 23.11.1950 Erstfassung AB 14.12.1950