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Verordnung über die Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums

Graubünden · 171.120 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 18. Dezember 2018
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 zu beschränken. *
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 18. Dezember 2018

Zuständige Behörden 1. Bildüberwachung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera a KDSG * 1 Die Kantonspolizei ist zuständig, Bildüberwachungen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera a des Kantonalen Datenschutzgesetzes3) anzuordnen und durchzuführen. *

Art. 2

2. Bildüberwachung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera b KDSG * 1 Ist für eine Bildüberwachung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera b des Kantonalen Datenschutzgesetzes4) eine Allgemeinverfügung erforderlich, wird diese erlassen von: * a) der Regierung; b) dem betroffenen Gericht; c) dem zuständigen Departement; d) der Standeskanzlei; e) dem Leitungsorgan der anderen Träger öffentlicher Aufgaben. 1) BR 110.100 2) BR 171.100 3) BR 171.100 4) BR 171.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 171.120 2 In Fällen gemäss Artikel 15 Absatz 4 des Kantonalen Datenschutzgesetzes sind die kantonalen Stellen, die das zu überwachende Gebäude zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Kantons nutzen, berechtigt, die Bildüberwachung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera b des Kantonalen Datenschutzgesetzes anzuordnen. * 3 Die kantonalen Stellen, die das zu überwachende Gebäude zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Kantons nutzen, sind zuständig, die Bildüberwachung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera b des Kantonalen Datenschutzgesetzes durchzuführen. *

Art. 3

3. Mehrfache Zuständigkeit 1 Können sich kantonale Stellen bei mehrfacher Zuständigkeit über die Bildüberwachung nicht einigen, entscheidet deren gemeinsame Aufsichtsbehörde über die Bildüberwachung. Existiert keine gemeinsame Aufsichtsbehörde, entscheidet die Regierung.

Art. 4

Gesuch für Bildüberwachungen 1 Die kantonale Stelle, die eine Bildüberwachung durchführen möchte, hat bei der anordnenden Stelle ein Gesuch für eine Bildüberwachung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Litera b des Kantonalen Datenschutzgesetzes5) einzureichen, wenn sie die gewünschte Bildüberwachung nicht selbst anordnen darf. * 2 Im Gesuch sind der Zweck, die Art und die Dauer der Überwachung, die zu überwachenden Örtlichkeiten, die Standorte der Überwachungsgeräte, die Massnahmen zum Hinweis auf die Überwachung, die Zugriffsrechte und die zur Datensicherheit getroffenen Massnahmen zu bezeichnen.

Art. 5

Einwendungsverfahren 1 Das Dispositiv der zu erlassenden Allgemeinverfügung ist im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen unter Hinweis darauf, dass innert 30 Tagen bei der anordnenden Behörde Einwendungen gegen die Allgemeinverfügung erhoben werden können und die begründete Allgemeinverfügung eingesehen werden kann. 2 Die veröffentlichte Fassung der Allgemeinverfügung ist der Aufsichtsstelle Datenschutz zuzustellen. *

Art. 6

Inbetriebnahme der Bildüberwachung 1 Ist für eine Bildüberwachung eine Allgemeinverfügung zu erlassen, darf sie erst in Betrieb genommen werden, wenn die Allgemeinverfügung rechtskräftig ist. 5) BR 171.100 171.120

Art. 7

Mitteilung und Veröffentlichung 1 Die anordnenden Stellen teilen der Aufsichtsstelle Datenschutz Allgemeinverfügungen, in denen Bildüberwachungen angeordnet werden, nach Eintritt der Rechtskraft mit. * 2 Die Aufsichtsstelle Datenschutz veröffentlicht die erhaltenen Allgemeinverfügungen, solange die Bildüberwachungen durchgeführt werden. *

Art. 8

Kennzeichnung 1 Auf die Bildüberwachung ist vor dem Aufnahmebereich mit Piktogrammen unter Angabe der durchführenden Behörde hinzuweisen.

Art. 9

Nachträgliche Einsichtnahme 1 Bildaufzeichnungen dürfen nur eingesehen werden, wenn sich Vorkommnisse zugetragen haben, die strafrechtlich zu verfolgen sind, oder wenn die Aufzeichnungen zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung benötigt werden. 2 Die Einsichtnahme ist auf eine klar bestimmte und geringe Anzahl von Personen

Art. 10 zu beschränken. *

Protokollierung der nachträglichen Einsichtnahme 1 Der Zugriff auf Bildaufzeichnungen ist zu protokollieren. Anzugeben ist der Grund des Zugriffs, die Einsicht nehmende Person und das eingesehene Bildmaterial. 2 Die Zugriffsprotokolle sind während fünf Jahren aufzubewahren. 3 Die Zugriffsprotokolle dürfen nur von Personen eingesehen werden: a) welche die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten oder zu kontrollieren haben; b) welche zur nachträglichen Einsichtnahme berechtigt sind.

Art. 11

Löschung von Bildaufzeichnungen 1 Die Löschung von Bildaufzeichnungen erfolgt automatisiert.

Art. 12

Datensicherheit 1 Die durchführende Stelle hat Bildaufzeichnungen an einem einzigen Ort aufzubewahren. 2 Sie trifft die technischen Massnahmen, um Bildaufzeichnungen vor dem Zugriff unbefugter Personen zu schützen, um eine sichere Übermittlung von Daten zu gewährleisten und um deren Löschung sicherzustellen. 171.120

Art. 13

Kosten 1 Die kantonale Stelle, welche die Bildüberwachung durchführt, trägt die Kosten für die Installation und den Betrieb der Bildüberwachungsgeräte sowie der dazugehörigen Infrastruktur. 2 Die Aufzeichnungen werden den berechtigten Stellen kostenlos zur Verfügung gestellt. * 3 Die Kosten für die Auswertung der Bildaufzeichnungen trägt diejenige Stelle, welche die Auswertung vornimmt. 171.120 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 18.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung 2018-026 16.09.2025 01.01.2026 Art. 1 Titel geändert 2025-050 16.09.2025 01.01.2026 Art. 1 Abs. 1 geändert 2025-050 16.09.2025 01.01.2026 Art. 2 Titel geändert 2025-050 16.09.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1 geändert 2025-050 16.09.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 2 geändert 2025-050 16.09.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 3 geändert 2025-050 16.09.2025 01.01.2026 Art. 4 Abs. 1 geändert 2025-050 16.09.2025 01.01.2026 Art. 5 Abs. 2 geändert 2025-050 16.09.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1 geändert 2025-050 16.09.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 2 geändert 2025-050 16.09.2025 01.01.2026 Art. 9 Abs. 2 geändert 2025-050 16.09.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 2 geändert 2025-050 171.120 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 18.12.2018 01.01.2019 Erstfassung 2018-026 Art. 1 16.09.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-050 Art. 1 Abs. 1 16.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-050 Art. 2 16.09.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-050 Art. 2 Abs. 1 16.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-050 Art. 2 Abs. 2 16.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-050 Art. 2 Abs. 3 16.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-050 Art. 4 Abs. 1 16.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-050 Art. 5 Abs. 2 16.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-050 Art. 7 Abs. 1 16.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-050 Art. 7 Abs. 2 16.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-050 Art. 9 Abs. 2 16.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-050 Art. 13 Abs. 2 16.09.2025 01.01.2026 geändert 2025-050

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