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15 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
1 Der Bürgersaal dient der Gemeinde Riehen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben und zur Förde -
rung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens.
2 Die Gemeinde Riehen stellt der Bevölkerung den Bürgersaal zur Nutzung nach Massgaben dieses
Reglements zur Verfügung.
3 Ortsansässige Vereine und Organisationen mit Sitz in Riehen erhalten den Vorzug. Ein Verein gilt
als ortsansässig, wenn mehr als die Hälfte seiner aktiven Mitglieder ihren Wohnsitz in Riehen hat.
§ 2
Bewilligungspflicht
1 Für die Nutzung des Bürgersaals ist eine Bewilligung nötig.
§ 3 II. Nutzung
Nutzung
1 Der Bürgersaal kann von Dritten für die Durchführung gesellschaftlicher oder kultureller Anlässe genutzt werden, soweit er nicht von der Gemeindeverwaltung selber beansprucht wird oder aus betrieblichen Gründen nicht zur Verfügung steht.
2 Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung des Bürgersaals.
§ 4
Reservation und Gesuch
1 Reservationsanfragen werden maximal 1 Jahr im Voraus entgegengenommen. Eine Reservationsbestätigung erfolgt unter Vorbehalt der Erteilung einer definitiven Bewilligung.
2 Das Bewilligungsgesuch für die Nutzung des Bürgersaals ist möglichst frühzeitig, mindestens einen
Monat vor dem Anlass bei der zuständigen Verwaltungsabteilung auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen.
3 Das Bewilligungsgesuch muss Angaben über die Art und die Durchführung der Veranstaltung sowie
die Anzahl der teilnehmenden Personen enthalten. Die zuständige Verwaltungsabteilung kann zur Behandlung der Anfrage weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
§ 5
Bewilligung
1 Die zuständige Verwaltungsabteilung entscheidet über das Bewilligungsgesuch.
2 Die Bewilligung wird schriftlich erteilt und regelt die entsprechende Nutzung. Sie kann Auflagen zur
Nutzung enthalten. Die Nutzungsordnung gilt als integrierender Bestandteil der Bewilligung.
1) RiE 111.100.
2) SG 153.800.
Nutzung des Bürgersaals: Reglement RiE 681.200
3 Werden mehrere Reservationsanfragen oder Bewilligungsgesuche für den gleichen Termin eingereicht, haben ortsansässige Vereine und Organisationen mit Sitz in Riehen den Vorrang. Im Übrigen
erfolgt die Zuteilung nach dem zeitlichen Eingang.
4 Für die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum vor Ort müssen bei den zuständigen kantonalen Stellen die erforderlichen Bewilligungen eingeholt werden.
§ 6
Nutzungsänderung
1 Eine Bewilligung gilt ausschliesslich für die im Bewilligungsgesuch umschriebene Veranstaltung.
Über Nutzungsänderungen ist die zuständige Verwaltungsabteilung umgehend zu informieren.
2 Nutzungsänderungen können zur Folge haben, dass über ein Bewilligungsgesuch erneut entschieden
werden muss und eine bereits erteilte Bewilligung entzogen werden kann.
3 Nicht korrekte Angaben über die Art und die Durchführung der Veranstaltung haben den sofortigen
Entzug der Bewilligung oder den Abbruch der Veranstaltung zur Folge.
§ 7
Verweigerung oder Entzug der Bewilligung
1 Die zuständige Verwaltungsabteilung kann die Nutzung des Bürgersaals verweigern oder nachträglich entschädigungslos entziehen, insbesondere aus betrieblichen Gründen oder bei Gefährdung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie Störung der Sittlichkeit.
2 Das Gleiche gilt, wenn der Zweck der Nutzung ohne Rücksprache mit der zuständigen Verwaltungsabteilung geändert wurde oder wenn die Zahlung der Gebühren trotz Mahnung nicht erfolgt.
§ 8
Nutzungsordnung und weitere Bedingungen
1 Die zuständige Verwaltungsabteilung erlässt die Nutzungsordnung sowie das Bestuhlungskonzept für
den Bürgersaal.
2 Die bewilligten Belegungszeiten, die zulässige Höchstbelegung, die vorgeschriebenen feuerpolizeilichen Massnahmen, die Regelungen betreffend Alarmierung und Evakuierung sowie die Nachtruhe
sind zwingend einzuhalten.
§ 9
Sanktionen
1 Bei widerrechtlicher Nutzung des Bürgersaals können die Fehlbaren von der Nutzung des Bürgersaals ausgeschlossen werden.
2 Zuständig für das Aussprechen von Sanktionen ist die zuständige Verwaltungsabteilung. Sie ist auch
befugt, eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch einzureichen.
§ 10
Rekurs
1 Gegen Entscheide der Gemeindeverwaltung kann beim Gemeinderat ein begründeter Rekurs eingereicht werden.
2 Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids schriftlich anzumelden. Binnen 30
Tagen, vom gleichen Zeitpunkt gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen. Diese
Frist ist nicht erstreckbar.
§ 11 III. Nutzungsgebühren
Grundsätze für die Festlegung der Nutzungsgebühren
1 Für die Nutzung des Bürgersaals werden grundsätzlich kostendeckende Gebühren erhoben.
2 Unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer sowie des öffentlichen Interessens können sie ermässigt werden.
3 Die Gebühren können nach Wochentag und Tageszeit unterschiedlich festgesetzt werden.
4 Es können zusätzliche Gebühren erhoben werden, insbesondere für die Nutzung spezieller Installationen oder Geräte.
§ 12 Nutzung des Bürgersaals: Reglement RiE 681.200
Gebührentarif
1 Die zuständigen Verwaltungsabteilung legt die Gebühren gemäss § 11 in einem Gebührentarif fest.
2 Der Gemeinderat genehmigt den Gebührentarif. Er wird publiziert.
§ 13
Gebührenerlass
1 Ortsansässigen Vereinen und Organisationen mit Sitz in Riehen wird die Grundgebühr einmal pro
Jahr erlassen.
§ 14
Gebührenreduktion
1 Auf schriftliches Gesuch hin kann in Ausnahmefällen die Grundgebühr von der zuständigen Verwaltungsabteilung reduziert werden. Dabei werden im Einzelfall der Stellenwert und die Ausstrahlung des
Anlasses berücksichtigt.
§ 15
Gebühren für spezielle Leitungen
1 Spezielle Leistungen, insbesondere Reinigungsarbeiten oder Behebung von Beschädigungen, werden
gemäss dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
2 Berücksichtigt werden dabei der effektive Personal- und Materialaufwand sowie der tatsächliche Ertragsausfall, sofern der Bürgersaal aufgrund der Reinigung und Wiederherstellung nicht wie vereinbart
genutzt werden kann.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement wird publiziert. Es tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
Nutzung des Bürgersaals: Reglement RiE 681.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.05.2017 01.06.2017 Erlass Erstfassung KB 17.05.2017
Nutzung des Bürgersaals: Reglement RiE 681.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.05.2017 01.06.2017 Erstfassung KB 17.05.2017