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Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

Confederation · 741.51 · ordinance

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Contents: 184 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Abkürzungen
  3. Art. 3 Ausweiskategorien
  4. Art. 4 Berechtigungen
  5. Art. 5 Ausnahmen von der Ausweispflicht
  6. Art. 5a Grundsatz
  7. Art. 5abis Anerkennungsstufen
  8. Art. 5b Anerkennungsvoraussetzungen für Ärzte, die verkehrsmedizinische Untersuchungen durchführen
  9. Art. 5c Anerkennungsvoraussetzungen für Psychologen, die verkehrspsychologische Untersuchungen durchführen
  10. Art. 5d Anerkennungsverfahren
  11. Art. 5e Umfang und Gültigkeit der Anerkennung
  12. Art. 5f Verlängerung der Anerkennung
  13. Art. 5g Erlöschen der Anerkennung
  14. Art. 5h Qualitätssicherung
  15. Art. 5i Durchführung der Untersuchungen und Meldung der Ergebnisse
  16. Art. 5j Vorgehen bei nicht schlüssigen Untersuchungsergebnissen
  17. Art. 5k Wohnsitz in der Schweiz
  18. Art. 6 Mindestalter
  19. Art. 7 Medizinische Mindestanforderungen
  20. Art. 8 Fahrpraxis
  21. Art. 9 Sehtest
  22. Art. 10 Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen
  23. Art. 11 Einreichung des Gesuchs
  24. Art. 11a
  25. Art. 11b Prüfung des Gesuchs
  26. Art. 11c Amtsgeheimnis; Anerkennung von Eignungsgutachten
  27. Art. 12 Prüfungsort
  28. Art. 12a Prüfungsergebnis
  29. Art. 13 Prüfung der Basistheorie
  30. Art. 14 Erstmalige Datenerfassung im IVZ-Personen
  31. Art. 15 Erteilung
  32. Art. 16 Gültigkeit
  33. Art. 17 Lernfahrt
  34. Art. 17a Übungsfahrt
  35. Art. 18 Kurs über Verkehrskunde
  36. Art. 19 Praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler
  37. Art. 19a Gestaltung, Inhalt und Durchführung
  38. Art. 20 Ausbildung von Lernenden der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»
  39. Art. 20a Meldung der Auflösung von Lehrverträgen
  40. Art. 21
  41. Art. 22 Praktische Führerprüfung
  42. Art. 23 Wiederholung
  43. Art. 24 Erteilung
  44. Art. 24a Führerausweis auf Probe
  45. Art. 24b Erteilung einer beschränkten Fahrbewilligung oder des definitiven Führerausweises der Spezialkategorien oder der Unterkategorie A1
  46. Art. 24c Eintrag von Berechtigungen
  47. Art. 24d Eintrag von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben
  48. Art. 24e Entfernung von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben
  49. Art. 24f Ausstellung eines neuen Lernfahr- oder Führerausweises
  50. Art. 24g Pflicht zum Mitführen von Ausweisen in besonderen Fällen
  51. Art. 24h Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland
  52. Art. 25 Bewilligung
  53. Art. 26 Meldepflichten
  54. Art. 26a
  55. Art. 26b
  56. Art. 27 Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen
  57. Art. 27a Allgemeines
  58. Art. 27b Ziele
  59. Art. 27c Zeitpunkt des Besuchs der Weiterausbildung
  60. Art. 27d Kursbescheinigung und Meldung an die kantonale Behörde
  61. Art. 27e Kursveranstalter
  62. Art. 27f Qualitätssicherung
  63. Art. 27g Zuständigkeiten der Kantone
  64. Art. 28 Anordnung einer neuen Führerprüfung
  65. Art. 28a Fahreignungsuntersuchung
  66. Art. 29 Kontrollfahrt
  67. Art. 30 Vorsorglicher Entzug
  68. Art. 30a Gesuch auf Neubeurteilung des vorsorglichen Entzugs
  69. Art. 30b Meldungen von Privatpersonen über Fahreignungsmängel
  70. Art. 31 Informationspflicht
  71. Art. 32 Freiwillige Rückgabe des Führerausweises
  72. Art. 33 Umfang des Entzuges
  73. Art. 34 Führerausweis mit Beschränkungen
  74. Art. 35 Verlängerung der Probezeit
  75. Art. 35a Annullierung
  76. Art. 35b Neuer Lernfahrausweis
  77. Art. 36 Fahrverbot und Verwarnung
  78. Art. 37 Umfang des Fahrverbotes
  79. Art. 38 und 39
  80. Art. 40 Allgemeines
  81. Art. 41 Organisation; Verfahren
  82. Art. 42 Anerkennung der Ausweise
  83. Art. 43 Mindestalter
  84. Art. 44 Erwerb des schweizerischen Führerausweises
  85. Art. 44a Führerausweis auf Probe
  86. Art. 45 Aberkennung; Entzug
  87. Art. 46 Internationale Führerausweise
  88. Art. 47–64
  89. Art. 64a Bewilligungspflicht
  90. Art. 64b Voraussetzungen
  91. Art. 64c Ausbildung
  92. Art. 64d Kompetenznachweis
  93. Art. 64e Geltungsdauer der Bewilligung
  94. Art. 64f Ausbildungsstätten für Moderatoren
  95. Art. 65 Anforderungen
  96. Art. 66 Ausbildung
  97. Art. 67 Prüfung
  98. Art. 68 Wiederholung der Prüfung
  99. Art. 68a Einsatz der Verkehrsexperten
  100. Art. 69 Aufgaben der Behörden
  101. Art. 70
  102. Art. 71 Grundsätze
  103. Art. 72 Ausnahmen
  104. Art. 72a Meldung von Import- und Herstellungsdaten
  105. Art. 72b Erstellen eines elektronischen Einzelfahrzeugdatensatzes
  106. Art. 73 Ausweisarten
  107. Art. 74 Erteilung
  108. Art. 75 Prüfungsbericht
  109. Art. 76 Zollveranlagungs- und Versteuerungskontrolle
  110. Art. 77 Standort
  111. Art. 78 Halter
  112. Art. 79 Gültigkeit
  113. Art. 80 Eintragungen
  114. Art. 81 Annullierung
  115. Art. 82 Arten von Kontrollschildern
  116. Art. 83 Material; Ausführung
  117. Art. 84 Nummerierungssystem
  118. Art. 85 Anordnung; Schriftart
  119. Art. 86 CD‑, CC- und AT-Zeichen
  120. Art. 87 Schilderabgabe
  121. Art. 87a Abgabe von Kontrollschildern mit reflektierendem Belag
  122. Art. 88 Prüfungsfahrzeuge
  123. Art. 88a Motorrad der Unterkategorie A1 mit beschränkter Geschwindigkeit
  124. Art. 89
  125. Art. 90 Zulassung
  126. Art. 91 Fahrzeugausweis
  127. Art. 92 Gruppenweise Prüfung
  128. Art. 93 Einzelprüfung
  129. Art. 94 Kontrollschild
  130. Art. 95 Kontrollen
  131. Art. 96 Motorfahrräder des Bundes und der Kantone
  132. Art. 97 Anhänger an Motorfahrrädern
  133. Art. 98–104
  134. Art. 105
  135. Art. 106 Entzugsgründe
  136. Art. 107 Dauer und Vollzug
  137. Art. 108 Verfahren
  138. Art. 109 Verwendungsverbot
  139. Art. 110
  140. Art. 111–113
  141. Art. 114 Anerkennung der Zulassung
  142. Art. 115 Schweizerische Zulassung
  143. Art. 116 Massnahmen
  144. Art. 117 Besteuerung
  145. Art. 118
  146. Art. 119
  147. Art. 120 Standortwechsel
  148. Art. 121
  149. Art. 122 Kontrolle durch das BAZG
  150. Art. 123 Meldung an Strassenverkehrsbehörde
  151. Art. 124
  152. Art. 125 und 126
  153. Art. 127 Fahrzeugstatistik
  154. Art. 128
  155. Art. 129
  156. Art. 130–142c
  157. Art. 143 Motorfahrzeugführer; Kontrollschilder
  158. Art. 144 Unterlassen der Meldung der Auflösung von Lehrverträgen
  159. Art. 145 Motorfahrradfahrer
  160. Art. 146 Verkehrsunterricht
  161. Art. 147 Führer aus dem Ausland
  162. Art. 148 Nichtbesuch der Weiterausbildung
  163. Art. 149 Vermieter von Motorfahrzeugen
  164. Art. 150 Vollzug
  165. Art. 151 Übergangsbestimmungen
  166. Art. 151a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 1995
  167. Art. 151b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. April 2001
  168. Art. 151c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2001
  169. Art. 151d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juli 2002
  170. Art. 151e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2003
  171. Art. 151f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Oktober 2004
  172. Art. 151g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Februar 2005
  173. Art. 151h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. März 2007
  174. Art. 151i Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. November 2012
  175. Art. 151j Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Juli 2015
  176. Art. 151k Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Dezember 2015
  177. Art. 151l Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2018
  178. Art. 151m Evaluation der Änderungen vom 14. Dezember 2018 betreffend das Mindestalter für den Erwerb bestimmter Lernfahrausweise
  179. Art. 151n Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2021
  180. Art. 151o
  181. Art. 151p Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Mai 2023
  182. Art. 152 Änderung bisherigen Rechts
  183. Art. 153 Aufhebung bisherigen Rechts
  184. Art. 154 Inkrafttreten

184 provisions

Art. 87a Abgabe von Kontrollschildern mit reflektierendem Belag

Die Kantone stellen Schilder mit reflektierendem Belag zur Verfügung. Sie entscheiden, ob solche Schilder für alle Fahrzeuge oder nur auf Ersuchen des Halters abgegeben oder umgetauscht werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 (AS 1987 628).

Art. 88 Prüfungsfahrzeuge

1 An Führerprüfungen sind die in Anhang 12 Ziffer V genannten Prüfungsfahrzeuge zu verwenden. 2 Die Prüfungsfahrzeuge dürfen nicht mit aussergewöhnlichen Fahrhilfen versehen sein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).

Art. 88a Motorrad der Unterkategorie A1 mit beschränkter Geschwindigkeit

1 Wird die praktische Führerprüfung der Unterkategorie A1 mit einem Motorrad abgelegt, dessen Geschwindigkeit auf 45 km/h beschränkt ist, so dürfen nur entsprechende Motorräder geführt werden. 2 Diese Beschränkung wird im Führerausweis eingetragen (Art. 24d), sofern der Inhaber das 16. Altersjahr zurückgelegt hat. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 3259). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).

Art. 89

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5013).

Art. 90 Zulassung

Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Fahrzeugausweis für Motorfahrräder, dem darin genannten Kontrollschild und einer gültigen Versicherungsvignette versehen sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4941).

Art. 91 Fahrzeugausweis

1 Der Fahrzeugausweis wird erteilt, wenn: a. der Fahrzeugtyp aufgrund der Typenprüfung als Motorfahrrad anerkannt ist; b. das Einzelfahrzeug dem anerkannten Motorfahrradtyp entspricht; c. für das Motorfahrrad, das im Ausland hergestellt wurde, nachgewiesenermassen eine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder es von der Zollveranlagung befreit ist. 2 Der Fahrzeugausweis wird aufgrund einer gruppenweisen Prüfung der Motorfahrräder beim Hersteller oder Importeur nach Artikel 92 oder aufgrund einer Einzelprüfung nach Artikel 93 abgegeben. Er ist unbefristet gültig. 3 Zuständig für die Abgabe des Fahrzeugausweises ist bei der gruppenweisen Prüfung die Zulassungsbehörde des Kantons, in dem der Betrieb liegt. … 4 Der Fahrzeugausweis für Motorfahrräder ist stets mitzuführen. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, mit Wirkung seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

Art. 92 Gruppenweise Prüfung

1 Vor der gruppenweisen Prüfung neuer Motorfahrräder beim Hersteller oder Importeur hat der Betrieb der Behörde vollständige Verzeichnisse im Doppel zu übergeben, die für jedes Motorfahrrad die Marke, die Rahmennummer, die Typenscheinnummer sowie das Typenzeichen des Motors enthalten müssen. 2 Die Zollveranlagung der im Ausland hergestellten Motorfahrräder ist durch die zollamtliche Abstempelung der Verzeichnisse nachzuweisen. 3 Die Kantone übergeben dem Hersteller oder Importeur die Fahrzeugausweise in der Anzahl der auf den Verzeichnissen angegebenen Motorfahrräder. Der Hersteller oder Importeur hat im Fahrzeugausweis die technischen Daten der einzelnen Motorfahrräder einzutragen und ihre Typenkonformität zu bestätigen. 4 Die Kantone führen über die den Herstellern oder den Importeuren abgegebenen Fahrzeugausweise Kontrollen, die zusammen mit den Verzeichnissen während fünf Jahren aufzubewahren sind. Sie stellen die Doppel der Verzeichnisse dem ASTRA zu. Das ASTRA und das BAZG sind jederzeit zur Einsichtnahme in die kantonalen Kontrollen befugt. 5 Gruppenweise geprüfte Motorfahrräder dürfen nur mit den für sie bestimmten Fahrzeugausweisen in den Handel gebracht werden. Für abhanden gekommene Fahrzeugausweise erteilt der für die Abgabe zuständige Kanton (Art. 91 Abs. 3 erster Satz) aufgrund der Verzeichnisse neue Ausweise. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 93 Einzelprüfung

1 Einzeln eingeführte Motorfahrräder sind vor der Zulassung durch amtliche Verkehrsexperten zu prüfen. Die Zollveranlagung ist durch ein unverletztes Zollblei, die Befreiung von der Veranlagung durch eine Zollbewilligung nachzuweisen. 2 Gebrauchte Motorfahrräder, deren Fahrzeugausweis und Kontrollschild behördlich entzogen worden sind oder deren Fahrzeugausweis abhanden gekommen ist, müssen vor der Wiederzulassung durch den Verkehrsexperten geprüft werden. Die Zollveranlagungskontrolle entfällt, wenn das Motorfahrrad deutliche Gebrauchsspuren aufweist oder der Halter den Kauf des Fahrzeugs in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein belegt. 3 Wird an ein Fahrrad nachträglich ein Hilfsmotor angebaut, so gibt die kantonale Behörde den Fahrzeugausweis ab, wenn sie aufgrund einer Prüfung festgestellt hat, dass das Fahrzeug den Anforderungen an Motorfahrräder entspricht. 4 In den Fällen der Absätze 1‒3 beschriftet die Zulassungsbehörde den Fahrzeugausweis vollständig und bestätigt darin die Typen- oder Vorschriftskonformität. 5 Die Fahrt zur Prüfung eines Motorfahrrads ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild kann von der Behörde bewilligt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Motorfahrrad versichert ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Kanton einem von der Vorführpflicht befreiten Lieferanten bewilligen, Probefahrten mit Motorfahrrädern ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild durchzuführen oder durch Kaufinteressenten durchführen zu lassen. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 94 Kontrollschild

1 Bei gruppenweise geprüften Motorfahrrädern wird das Kontrollschild vom Standortkanton abgegeben, wenn der Halter den Fahrzeugausweis nach Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung und den Nachweis der Versicherung nach Artikel 35 Absatz 2 VVV beibringt. 2 Bei einzeln geprüften Motorfahrrädern erteilt der Standortkanton das Kontrollschild und den Fahrzeugausweis, wenn der Halter den Nachweis der Versicherung nach Artikel 35 Absatz 2 VVV beibringt. 3 Die Nummer des Schildes ist durch die Behörde in den Fahrzeugausweis einzutragen. Dieselbe Kontrollschildnummer wird auf Ersuchen des Halters in die Fahrzeugausweise weiterer Motorfahrräder desselben Halters mit Standort im gleichen Kanton eingetragen. Die Versicherungsvignette wird lediglich in einen Fahrzeugausweis geklebt. Dieser Fahrzeugausweis ist zusammen mit dem Ausweis des benützten Motorfahrrades mitzuführen. 4 Das Kontrollschild eines gebrauchsunfähigen Motorfahrrads darf zusammen mit der Versicherungsvignette ohne behördliche Bewilligung (Art. 9 Abs. 2 VVV) während höchstens 30 Tagen an einem betriebssicheren Ersatz-Motorfahrrad verwendet werden. 5 Beim Fahrzeugwechsel darf das Kontrollschild des ausser Verkehr gesetzten Motorfahrrads zusammen mit der Versicherungsvignette für ein anderes Motorfahrrad des gleichen Halters zugeteilt werden. 6 Die Kontrollschilder für Motorfahrräder sind 14 cm hoch und 10 cm breit. Sie sind aus korrosionsbeständigem Metall und weisen einen gelb reflektierenden Belag auf. Im oberen Drittel sind links die dem Kanton zugeteilten Buchstaben und im unteren Teil die Nummer in schwarzer Schrift erhaben eingepresst. 7 Das ASTRA bestimmt das Schriftbild und die Abmessungen für Buchstaben und Zahlen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4941). SR 741.31

Art. 95 Kontrollen

1 Zur Kontrolle der Zulassungen dienen dem Standortkanton die versandten Kontrollschilder und Versicherungsvignetten beziehungsweise die Rückmeldungen der Abgabestellen (Art. 37 Abs. 3 VVV). 2 Als Standort des Motorfahrrads gilt während der ganzen Dauer der Zulassung der Kanton, der für die Abgabe des Kontrollschilds massgebend war. Wird der Standort eines Motorfahrrads in einen andern Kanton verlegt, so ist beim neuen Standortkanton ein neues Kontrollschild einzuholen, sobald die Gültigkeit der Versicherungsvignette abgelaufen ist. 3 Geht das Motorfahrrad auf einen anderen Halter über, so hat dies der neue Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt den neuen Halter in die vorgesehene Rubrik des bestehenden Fahrzeugausweises ein. 4 Wird ein Motorfahrrad unter gleichem Kontrollschild durch ein anderes ersetzt (Art. 94 Abs. 5), so hat dies der Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt die Kontrollschildnummer im Fahrzeugausweis ein. 5 Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit anderer Nummer und einer Versicherungsvignette des laufenden Jahres (Art. 36 Abs. 1 VVV) ersetzt werden. Die Behörde trägt die neue Kontrollschildnummer im Fahrzeugausweis ein und bringt die Versicherungsvignette im dafür vorgesehenen Feld an. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4941).

Art. 96 Motorfahrräder des Bundes und der Kantone

1 Für die Zulassung der Motorfahrräder des Bundes gelten folgende Besonderheiten: a. die Kontrollschilder werden von der nach der Verordnung vom 23. Februar 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF) zuständigen Stelle abgegeben. Sie sind unbefristet gültig und tragen im obern Drittel von links nach rechts ein weisses Schweizer Kreuz und die Buchstaben gemäss der VFBF; b. der Nachweis der Versicherung entfällt; c. die Fahrzeugausweise müssen nicht mitgeführt, sondern bei der Abgabestelle hinterlegt werden. 2 Die Motorfahrräder der Kantone, für die keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird (Art. 73 Abs. 2 SVG), werden mit ordentlichen kantonalen Kontrollschildern einer besonderen vom Kanton zu bestimmenden Nummernserie versehen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4941). SR 514.31

Art. 97 Anhänger an Motorfahrrädern

Anhänger an Motorfahrrädern benötigen weder einen Fahrzeugausweis noch ein Kontrollschild. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4941).

Art. 98–104

Aufgehoben durch Art. 46 der V vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen, mit Wirkung seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 3997).

Art. 105

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 321).

Art. 106 Entzugsgründe

1 Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn: a. die Voraussetzungen des SVG oder der Vollziehungsvorschriften zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind; b. der Halter der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht nachkommt; c. das BAZG gestützt auf Artikel 14a SVAG einen Antrag auf Entzug des Fahrzeugausweises und des Kontrollschildes stellt. 2 Der Fahrzeugausweis kann entzogen werden, wenn: a. die mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen (Art. 80) missachtet wurden; b. Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden; c. die Fahrzeugsteuern oder ‑gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind; d. … 3 Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschildern können die Schilder für ein Fahrzeug belassen werden. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Artikel 221 Absätze 3 und 4 VTS. Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. II 3 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 150). Eingefügt durch Anhang 5 Ziff. II 3 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 150). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259). Eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. März 2008 (AS 2008 769). Aufgehoben durch Anhang 5 Ziff. II 3 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 2024, mit Wirkung seit 1. Mai 2024 (AS 2024 150). SR 741.41 Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

Art. 107 Dauer und Vollzug

1 Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sind auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Entzug wegen missbräuchlicher Verwendung und wegen Nichtbeachtung der Beschränkungen und Auflagen kann befristet werden. 2 Ist der Entzugsgrund dahingefallen, so sind Fahrzeugausweis und Kontrollschilder auf Verlangen wieder abzugeben. 3 Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder polizeilich einzuziehen.

Art. 108 Verfahren

1 Die Entzugsbehörde hat dem Halter vor dem Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äussern. 2 Die Entzugsverfügung ist schriftlich zu eröffnen und zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. 3 Aus Gründen der Verkehrssicherheit und beim Fehlen der Versicherung kann der Fahrzeugausweis sofort vorsorglich entzogen werden.

Art. 109 Verwendungsverbot

Wird bei einer Prüfung oder Kontrolle festgestellt, dass Fahrzeuge, die nach Artikel 72 keinen Fahrzeugausweis benötigen, nicht betriebssicher oder nicht in vorschriftsgemässem Zustand sind, so kann die Behörde deren Weiterverwendung bis zur Behebung der Mängel verbieten. Die Sicherstellung solcher Fahrzeuge richtet sich nach Artikel 221 Absätze 3 und 4 VTS. SR 741.41 Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

Art. 110

Aufgehoben durch Ziff. II 64 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 111–113

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).

Art. 114 Anerkennung der Zulassung

1 Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen in der Schweiz verkehren, wenn sie im Zulassungsstaat verkehrsberechtigt sind und: a. mit einem gültigen nationalen Fahrzeugausweis oder internationalen Zulassungsschein nach dem Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr sowie b. mit gültigen, im Ausweis nach Buchstabe a bezeichneten Kontrollschildern versehen sind. 2 Ausländische Motorfahrräder, Kleinmotorräder, Motorräder mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm3 , land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger, für die in ihrem Herkunftsland Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht erforderlich sind, dürfen ohne solche Schilder in der Schweiz verkehren. Anstelle des Fahrzeugausweises ist ein Dokument mit den wesentlichen Angaben über das Fahrzeug und den Halter erforderlich. 3 Für ausländische Motorfahrzeuge aus Staaten, die kein vorderes Schild abgeben, genügt das hintere Kontrollschild. 4 Ausländische Fahrzeuge müssen das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates tragen. SR 0.741.11. Heute: auch nach dem Übereink. vom 8. Nov. 1968 über den Strassenverkehr (SR 0.741.10) und dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2536). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

Art. 115 Schweizerische Zulassung

1 Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn: a. ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet; b. der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet; c. der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug langer als einen Monat hier verwendet; d. sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden; e. sie die Erfordernisse des Artikels 114 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen. 2 Ist die Gültigkeitsdauer einer ausländischen Zulassung im Ausland abgelaufen, so können die Zollämter bei der Einreise die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz für höchstens einmal 30 aufeinander folgende Tage bewilligen; nach Ablauf dieser Frist muss das Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert werden. 3 … 4 Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in der Schweiz anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen. 5 Ausländische Fahrzeuge sind vor der schweizerischen Zulassung amtlich zu prüfen. 6 Bei der Erteilung der schweizerischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind die ausländischen Ausweise und Kontrollschilder einzuziehen. Die kantonale Behörde annulliert die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die schweizerische Zulassung und die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter kann verlangen, dass ihm entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder die Vernichtung bestätigt wird. 7 Absatz 6 gilt nicht, wenn ausländische Fahrzeuge nur vorübergehend mit schweizerischem Ausweis und Kontrollschildern zugelassen werden oder wenn eine Doppelimmatrikulation erforderlich ist, weil: a. der Halter Wohnsitz in der Schweiz hat, sein Arbeitsort sich aber im Ausland befindet; b. ein ausländisches Fahrzeug auch für Binnentransporte in der Schweiz verwendet wird; oder c. der Standort des Fahrzeuges sich abwechslungsweise für ungefähr die gleiche Dauer in der Schweiz und im Ausland befindet. Fassung gemäss Art. 59 Ziff. 3 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1170). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, mit Wirkung seit 1. April 1994 (AS 1994 726). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 93).

Art. 116 Massnahmen

1 Die Aberkennung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder oder die Sicherstellung sind bei ausländischen Fahrzeugen zulässig, wenn sie sich offensichtlich in einem nicht betriebssicheren und den Verkehr gefährdenden Zustand befinden. 2 Die Aberkennung ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ist auch bei deren missbräuchlichen Verwendung zulässig. Artikel 60 Ziffer 4 zweiter Satz VVV bleibt vorbehalten. 3 Für das Verfahren gilt Artikel 108 dieser Verordnung sowie Artikel 221 Absätze 3 und 4 VTS. 4 Die nach Absatz 1 angeordneten Massnahmen sind aufzuheben, wenn sich das beanstandete Fahrzeug wieder in betriebssicherem Zustand befindet; andernfalls gilt Artikel 115 Absatz 6 sinngemäss. 5 Der Vollzug des von ausländischen Behörden verfügten Entzuges ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ist vom ASTRA anzuordnen, sofern Entzugsverfügungen nicht direkt an den Kanton gehen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183). SR 741.31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183). SR 741.41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).

Art. 117 Besteuerung

Die ausländischen Fahrzeuge können im Standortkanton von dem Tag an besteuert werden, da sie mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden oder nach dieser Verordnung hätten versehen werden müssen.

Art. 118

Aufgehoben durch Art. 22 der ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2800).

Art. 119

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).

Art. 120 Standortwechsel

1 Wird ein Fahrzeug oder Anhänger in einem anderen Kanton zum Verkehr zugelassen, so sendet die Zulassungsbehörde den annullierten Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder an die ausstellende Behörde des früheren Standortkantons zurück. 2 Der frühere Standortkanton hat dem neuen Standortkanton auf Ersuchen den Prüfungsbericht für das Fahrzeug oder eine beglaubigte Kopie zu übermitteln. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 93). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 321).

Art. 121

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, mit Wirkung seit 1. Oktober 2003 (AS 2003 3373).

Art. 122 Kontrolle durch das BAZG

1 Das BAZG trifft mit den Kantonen die für die Nachprüfung der Zollveranlagung und Versteuerung nach AStG sowie für die Kontrollführung erforderliche Regelung. Es ist befugt, die damit zusammenhängenden Überprüfungen vorzunehmen. 2 Bei provisorisch zugelassenen Fahrzeugen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder die unversteuert sind, senden die Kantone die von dem BAZG verlangten Unterlagen über die Befreiung an die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle. Das BAZG kann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle ein elektronisches Meldeverfahren vorsehen. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). SR 641.51

Art. 123 Meldung an Strassenverkehrsbehörde

1 Die Strafbehörden melden der für den Strassenverkehr zuständigen Behörde des Kantons, in dem der Täter wohnt: a. Verzeigungen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften; b. auf Verlangen im Einzelfall Urteile wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften. 2 Die für den Strassenverkehr zuständige Behörde vernichtet Meldungen über Verzeigungen und Verurteilungen nach Absatz 1, wenn feststeht, dass sie nicht zu einer Massnahme führen. 3 Erhält eine Strafbehörde Kenntnis von Tatsachen, wie z. B. von schwerer Krankheit oder Süchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises führen können, so benachrichtigt sie die für den Strassenverkehr zuständige Behörde. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2536). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).

Art. 124

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2536).

Art. 125 und 126

Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997).

Art. 127 Fahrzeugstatistik

1 Die Statistik über die Fahrzeuge wird vom Bundesamt für Statistik erstellt. 2 Die Fahrzeugstatistik umfasst: a. den Bestand der am 30. September in Verkehr stehenden Motorfahrzeuge; b. die Zahl der monatlich neu zugelassenen Motorfahrzeuge nach Buchstabe a; c. den Bestand der am 30. September in Verkehr stehenden Transport- und Arbeitsanhänger; d. den Bestand der Motorfahrräder und Fahrräder am Jahresende; e. die Zahl der monatlich eingeführten Motorfahrräder und Motorfahrzeuge nach Buchstabe a. 3 Nach Massgabe des Bundesamtes für Statistik werden Unterlagen für die Statistik über Motorfahrzeuge nach Absatz 2 Buchstaben a und b von der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle, über die Anhänger sowie Motorfahrräder und Fahrräder (Abs. 2 Bst. c und d) von den Kantonen und über die Einfuhren (Abs. 2 Bst. e) vom BAZG zur Verfügung gestellt. 4 Die für die Erhebungen notwendigen Formulare werden vom Bundesamt für Statistik abgegeben. Das ASTRA kann auf Antrag des Bundesamtes für Statistik das Meldeverfahren abweichend regeln. Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465).

Art. 128

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. April 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1651).

Art. 129

Aufgehoben durch Art. 22 der ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2800).

Art. 130–142c

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).

Art. 143 Motorfahrzeugführer; Kontrollschilder

1. Wer vor Erreichung des Mindestalters ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, wird mit Busse bestraft. 2. Wer ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, trotz Fahrverbot führt, wird mit Busse bestraft. 3. Wer als Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfordern, nicht fristgemäss meldet oder bei einem Wohnsitzwechsel der zuständigen Behörde am neuen schweizerischen Wohnsitz seine neue Adresse nicht rechtzeitig mitteilt, wer Duplikate von Ausweisen beim Wiederauffinden des Originals der Behörde nicht fristgemäss zurückgibt, wer als Inhaber des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, ein Motorrad mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,16 aber nicht mehr als 0,20 kW/kg führt, sich jedoch von der Zulassungsbehörde die entsprechende Berechtigung nicht hat im Führerausweis eintragen lassen, wird mit Busse bis 100 Franken bestraft. 4. Wer am Fahrzeug separate Zeichen «CD» oder «AT» oder ohne Bewilligung ein separates Zeichen «CC» verwendet, wird mit Busse bis 100 Franken bestraft. 5. Hersteller von Kontrollschildern, die Schilder direkt an Halter von Fahrzeugen abgeben, werden mit Busse bestraft. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 405). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 144 Unterlassen der Meldung der Auflösung von Lehrverträgen

1 Der Berufsbildner, der die Auflösung des Lehrvertrages mit einem Lernenden der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» oder «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge», dem der Lernfahrausweis der Kategorie C oder CE vor dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt worden ist, nicht meldet, wird mit Busse bestraft. 2 Der Berufsbildner, der die Auflösung des Lehrvertrages mit einem Lernenden der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ» während der Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a nicht meldet, wird mit Busse bestraft. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).

Art. 145 Motorfahrradfahrer

1.–2. … 3. Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild ein Motorfahrrad führt, wer ein Motorfahrrad ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild einem andern überlässt, wer ein Motorfahrrad verwendet, das unrechtmässig mit einem Fahrzeugausweis versehen worden ist, wird mit Busse bestraft. 4. Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wer ein Motorfahrrad, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, einer anderen Person zum Gebrauch überlässt, wird mit Busse bestraft. 5. Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht fristgemäss meldet, der Inhaber eines Führerausweises für Motorfahrräder, welcher der Behörde Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieses Dokuments erfordern, nicht fristgerecht meldet, wird mit Busse bestraft. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. April 2003 (AS 2002 3259). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387).

Art. 146 Verkehrsunterricht

Wer der Vorladung zum Verkehrsunterricht unentschuldigt keine Folge gibt, wird mit Busse bestraft.

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