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13 provisions
Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 3. September 19971
Geltungsbereich und Bestandteile
1Der Gestaltungsplan gilt für das im Plan bezeichnete Gebiet
zwischen Winterthurer-, Hüttenkopf- und Bocklerstrasse im Umfang von ca. 2500 m².
2Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem Plan im Massstab 1:500 (datiert 1. März
1997) zusammen.
Art. 2
Ergänzendes Recht
1Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung aufgehoben.
2Die Wirkung der Baulinie an der Winterthurerstrasse ist während der Geltung des Gestaltungsplans für das Gestaltungsplangebiet suspendiert.
Art. 3
Grenz- und Gebäudeabstände
1Es darf auf die Mantellinien gebaut werden. Es kommen keine
Mehrhöhen- oder Mehrlängenzuschläge zur Anwendung. Die
Gebäudehöhe ist innerhalb des Gebäudemantels frei.
2Im Geltungsbereich dürfen unter dem Vorbehalt einwandfreier
wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse die kantonalrechtlichen Gebäudeabstände unterschritten werden.
Art. 4
Äussere Abmessungen
1Der Gebäudemantel wird durch die im Plan eingetragenen
Mantellinien und die zugehörige Höhenkote von 452,00 m ü. M.
bestimmt.
2Die nachfolgend aufgeführten Bauten oder Gebäudeteile dürfen insoweit über die Mantellinie hinausragen, als sie mit den in
Art. 9 umschriebenen Gestaltungsanforderungen vereinbar
sind.
a) einzelne oberirdische Vorsprünge um höchstens 1,5 m über
die Mantellinien; Erker, Balkone und dergleichen, jedoch
höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge. Entlang der Winterthurerstrasse ist gegenüber dem
Strassenniveau zudem ein Vertikalabstand von wenigstens
3 m einzuhalten.
b) Dächer oder Dachgeschosse bis max. 7 m Höhe, zurückversetzt unter einem der jeweiligen Gebäudehöhe angelegten Profilwinkel von 45 Grad.
c) Dachaufbauten, sofern sie insgesamt nicht breiter als ein
Drittel der betreffenden Fassadenlänge sind.
d) Kamine, Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und kleinere, technisch bedingte Aufbauten.
3Gebäude, welche nicht für den dauernden Aufenthalt von
Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei
Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, dürfen auch ausserhalb
der Mantellinien erstellt werden. Die Grundfläche darf insgesamt 5% der Arealfläche nicht übersteigen.
4Zur Erschliessung der Anlage notwendiger Abgrabungen (z.B.
Zufahrt zur Tiefgarage) dürfen auch ausserhalb der Mantellinien
erstellt werden.
Art. 5
Geschosse/ Ausnützung
1Es sind 3 Vollgeschosse sowie ein anrechenbares Untergeschoss erlaubt.
2Die zulässige Gesamtnutzfläche ist auf 2500 m² beschränkt.
3An die Gesamtnutzfläche angerechnet werden:
− alle Vollgeschosse, einschliesslich Aussenwände, ohne Balkone;
− in den Dach- und Untergeschossen die Wohn-, Schlaf- und
Arbeitsräume, inkl. die zugehörigen Nebenräume und Erschliessungsflächen.
Stossen anrechenbare Räume auf nicht anrechenbare, wird bis
zur Wandmitte gemessen. Liegen anrechenbare Räume an
Aussenwänden, werden diese eingerechnet.
Art. 6
Nutzweise
Der Wohnanteil beträgt 0%.
Auf dem Areal sind folgende Nutzungen zulässig:
a) Quartierzentrum
b) Wohnen
c) mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen.
Art. 7
Empfindlichkeitsstufe
Im Perimeter gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43
der eidgenössischen Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986.
Art. 8
Erschliessung und Parkierung
1Die Verkehrserschliessung für das Gestaltungsplangebiet sowie die angrenzenden Parzellen an der Bocklerstrasse erfolgt
über die Hüttenkopfstrasse und die Bocklerstrasse.
2Die Zahl der Autoabstellplätze errechnet sich gemäss der bei
Einreichung eines Baugesuches gültigen Parkplatzverordnung.
Im Gestaltungsplangebiet sind jedoch maximal 29 Parkplätze
zugelassen. Davon sind mindestens 60% unterirdisch anzuordnen.
3Es sind an geeigneten Stellen genügend Abstellplätze für Velos und Mofas bereitzustellen.
Art. 9
Gestaltung
1Das Gestaltungsplangebiet liegt im Schnittbereich des bäuerlichen Dorfkerns Schwamendingen und der Achse Winterthurerstrasse, welche im 19. Jahrhundert entstand. Der Gebietscharakter setzt sich zusammen aus den alten Bauerngehöften (16-
18. Jahrhundert) mit ihrer klaren Gliederung in Wohn- und Ökonomieteil und einzelnen, in die Lücken gesetzten Wohn- und
Gewerbebauten des 19. und 20. Jahrhunderts.
Wesentliche ortsbildprägende Elemente sind:
− herkömmliche Gesamtform der Baukörper
− rhythmische Abfolge von Gross- und Kleindächern
− kleinmassstäbliche Raumbuchten aufgrund der ursprünglichen Nutzung.
2Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten,
dass − insbesondere auch bezüglich der Struktur des Ortes −
eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
3Die Aussenraumgestaltung soll der Nutzung als öffentlichem
Raum entsprechen. Gebäude mit öffentlichen Nutzungen sollen
als solche in Erscheinung treten.
4Alle Bauten müssen zweckmässig ausgestattet und ausgerüstet sein.
Art. 10
Ökologischer Ausgleich
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich, im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.
2Nicht begehbare Flachdächer der Hauptgebäude müssen so
hergerichtet sein, dass eine Spontanbegrünung möglich ist.
3Soweit die vorgesehene Nutzung eine versickerungsfähige
Oberfläche zulässt, ist diese vorzusehen.
Art. 11
Heizenergie
Der Heizenergiebedarf der Neubauten darf die um 10% reduzierten Werte gemäss Wärmedämmvorschrift der Baudirektion
nicht überschreiten.
Art. 12
Entsorgung
Für die Bewirtschaftung arealinterner Abfälle und Wertstoffe
sind geeignete Flächen und Einrichtungen bereitzustellen.
Art. 13
Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung durch
den Stadtrat in Kraft.2
1 AS 43, 24.
2 Genehmigt vom Regierungsrat am 17. Dezember 1997; Inkraftsetzung auf
den 24. Januar 1998 (StRB vom 21. Januar 1998).