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15 provisions
Artikel 1
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement ordnet:
a) die Archivierung von Unterlagen:
1. des Kantons
2. natürlicher und juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie kantonale Aufgaben erfüllen. Die Urner Kantonalbank fällt nicht unter dieses Reglement
3. der Gemeinden, Korporationen und Privaten, soweit sie gemäss gesetzlicher Vorschrift oder privater Vereinbarung dem
Staatsarchiv Unterlagen zur Archivierung übergeben
b) die Benützung des Staatsarchivs durch Organe des Kantons und
Artikel 2 Dritte
Grundsatz und Begriffe
1 Die Archivierung dient der sicheren Aufbewahrung und dokumentarischen
Überlieferung rechtlicher, politischer, wirtschaftlicher, historischer, sozialer
oder kultureller Unterlagen für die Organe des Kantons und die Öffentlichkeit.
2 Unterlagen im Sinne dieses Reglements sind alle aufgezeichneten Informationen, unabhängig vom Informationsträger, sowie alle Hilfsmittel, die
für deren Verständnis und Benützung notwendig sind.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.6212 Kanton Uri
3 Als Archivgut gelten Unterlagen, die vom Staatsarchiv als archivwürdig zur
Aufbewahrung übernommen worden sind. Archivwürdig sind Daten, die voraussichtlich von dauerndem Wert sind, um:
a) die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung zu dokumentieren
b) die Aufgaben der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Rechtsprechung zu unterstützen
c) die berechtigten Interessen betroffener Personen und Dritter zu sichern
d) der Wissenschaft und Forschung zu dienen
e) das Verständnis der Gegenwart und der Geschichte zu fördern
2 Organisation und Zuständigkeit
Artikel 3
Staatsarchiv
1 Das Staatsarchiv ist für die Archivierung der Unterlagen und den Vollzug
dieses Reglements zuständig, soweit die Gesetzgebung nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt.
2 Das Staatsarchiv hat insbesondere:
a) die Unterlagen nach wissenschaftlichen und archiv-fachlichen Kriterien zu sichern und zu bewerten
b) das Archivgut sicher aufzubewahren
c) die Erschliessung des Archivguts und dessen Benützbarkeit sicherzustellen
d) die Erhaltung (Konservierung und Restaurierung) des Archivguts zu
gewährleisten
e) die anbietepflichtigen Stellen bei der Organisation und Verwaltung
der Handregistraturen und der Zwischenarchive zu beraten und zu
überwachen
f) die Gemeinden, Korporationen und, soweit es die Hauptaufgaben zulassen, die Privaten bei der Organisation und Verwaltung der Archive
zu beraten
3 Das Staatsarchiv kann auch Unterlagen übernehmen, für die keine Anbietepflicht besteht und über deren Archivwürdigkeit noch nicht entschieden ist.
4 Die ordentlichen Finanzkompetenzen nach der Kantonsverfassung
(RB 1.1101) bleiben vorbehalten.
Kanton Uri 10.6212
3 Sicherung der Unterlagen
Artikel 4
Anbietepflicht
1 Anbietepflichtig sind:
a) die Organe und Verwaltungsstellen des Kantons
b) die Organe und Verwaltungsstellen der natürlichen und juristischen
Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie kantonale
Aufgaben oder Aufgaben im Auftrag des Kantons erfüllen
c) die Organe und Verwaltungsstellen der Gemeinden und der Korporationen, soweit die Gesetzgebung sie dazu verhält
d) weitere Personen, soweit sie mit dem Staatsarchiv eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben
2 Wer anbietepflichtig ist, hat seine Unterlagen mit Registraturplänen zu erfassen und periodisch dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten, sobald
die Unterlagen zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Das Staatsarchiv legt zusammen mit den anbietepflichtigen
Stellen fest, welche Unterlagen archivwürdig sind und ins Archiv übernommen werden.
3 Bis zu diesem Zeitpunkt haben die anbietepflichtigen Stellen die Unterlagen in geordneten Registraturen und Zwischenarchiven aufzubewahren.
4 Das Staatsarchiv regelt die Einzelheiten der Anbietepflicht und der Ablieferung in Weisungen. Die Weisungen sind von der zuständigen Direktion1) zu
genehmigen.
Artikel 5
Vernichtung von Unterlagen
1 Unterlagen, die unter die Anbietepflicht fallen, dürfen ohne Zustimmung
des Staatsarchivs nicht vernichtet werden.
2 Das Staatsarchiv vernichtet vor Ablauf der Schutzfristen grundsätzlich keine Unterlagen ohne Zustimmung der abliefernden Stellen.
3 Nach Ablauf der Schutzfristen entscheidet das Staatsarchiv über die Vernichtung von Unterlagen. Bei Akten mit besonders schützenswerten Personendaten hat es vorgängig das Einverständnis der anbietepflichtigen Stelle
einzuholen.
1) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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4 Die Vernichtung vertraglich übertragenen Archivguts richtet sich nach den
Bestimmungen der Übernahmeverträge. Fehlen solche, sind diejenigen dieses Reglements anwendbar.
4 Benützung des Archivguts
Artikel 6
Allgemeine Schutzfrist
1 Unterlagen, die bereits vor der Archivierung der Öffentlichkeit zugänglich
waren, bleiben öffentlich zugänglich.
2 Im Übrigen darf das Archivgut benützt werden, soweit die Gesetzgebung
nichts anderes bestimmt und eine Schutzfrist von 30 Jahren, berechnet ab
dem Datum des jüngsten Dokuments in einem Geschäft oder Dossier, verstrichen ist.
3 Die abliefernden Stellen können jederzeit die von ihnen abgelieferten Unterlagen benützen. Das Staatsarchiv berät sie und stellt die Unterlagen zur
Verfügung.
4 Die Benützung von vertraglich übertragenem Archivgut richtet sich nach
den Bestimmungen der Übernahmeverträge. Fehlen solche, sind diejenigen
dieses Reglements anwendbar.
Artikel 7
Verlängerte Schutzfrist
1 Die Benützung von gerichtlichem Archivgut und Archivgut, das besonders
schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthält, unterliegt
einer verlängerten Schutzfrist von zehn Jahren seit dem Tod der betroffenen
Person oder, wenn das Todesdatum nicht bekannt oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand feststellbar ist, von 100 Jahren seit der Geburt. Sind weder Todes- noch Geburtsdatum feststellbar, beträgt die verlängerte Schutzfrist 80 Jahre, berechnet ab dem Datum des jüngsten Dokuments in einem
Geschäft oder Dossier. Vorbehalten bleibt die Einwilligung der betroffenen
Person in eine frühere Benützung des Archivguts.
Artikel 8
Ausnahmen: Benützung vor Ablauf der Schutzfristen
1 Ausnahmsweise darf Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen für wissenschaftliche, nicht personenbezogene Zwecke benützt werden. Dabei sind die
Daten zu anonymisieren und die Ergebnisse dürfen nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
Kanton Uri 10.6212
2 Wer eine Ausnahmebewilligung begehrt, hat ein schriftliches, begründetes
Gesuch einzureichen, das namentlich den Forschungszweck und die betroffenen Akten nennt.
3 Solche Ausnahmebewilligungen erteilt der Regierungsrat oder, wenn es
sich um gerichtliches Archivgut handelt, das betreffende Gericht. In geringfügigen Fällen und sofern keine besonders schützenswerte Personendaten
oder Persönlichkeitsprofile betroffen sind, erteilt das Staatsarchiv die Ausnahmebewilligung.
4 Die Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Artikel 9
Ausnahmen: Benützung nach Ablauf der Schutzfristen
1 Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall ein
überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen
eine Benützung durch Dritte, so kann der Regierungsrat eine Benützung
nach Ablauf der Schutzfristen einschränken oder ganz untersagen.
Artikel 10
Datenschutz
1 Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (RB 2.2511) und jene des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) über den Schutz der Persönlichkeit bleiben vorbehalten.
Artikel 11
Benützungsordnung
1 Das Staatsarchiv erlässt eine Benützungsordnung, die von der zuständigen
Direktion2) zu genehmigen ist.
Artikel 12
Benützungsgebühren
1 Die Benützung des Staatsarchives ist unentgeltlich.
2 Besondere Dienstleistungen sind gebührenpflichtig. Die Gebühren richten
sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).
2) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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Artikel 13
Gewerbliche Nutzung
1 Die Nutzung des Archivgutes zu gewerblichen Zwecken bedarf einer Bewilligung des Regierungsrates. In geringfügigen Fällen entscheidet das Staatsarchiv.
2 Die Bewilligung kann von einer vertraglichen Regelung des Nutzungsumfanges und allfälligen Gewinnbeteiligungen des Kantons abhängig gemacht
werden.
3 Die gewerbliche Nutzung von vertraglich übertragenem Archivgut richtet
sich nach den Bestimmungen der Übernahmeverträge. Fehlen solche, sind
diejenigen dieses Reglements anwendbar.
Artikel 14
Belegexemplar
1 Von allen Arbeiten und Veröffentlichungen, die ganz oder teilweise auf der
Benützung von Archivgut des Staatsarchives beruhen, ist diesem unentgeltlich ein Belegexemplar abzugeben.
5 Schlussbestimmungen
Artikel 15
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Kanton Uri 10.6212
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
04.06.2002 01.07.2002 Erlass Erstfassung AB 14.06.2002
10.6212 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 04.06.2002 01.07.2002 Erstfassung AB 14.06.2002